Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162886/10/Ki/Da

Linz, 26.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. E A und Mag. I P, S, S, vom 13. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. November 2007, GZ. S-8727/ST/07, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:         §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.:        §§ 64 und 65 VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. November 2007, GZ: S-8727/ST/07, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23.9.2007 um 10.14 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf, A1 bei km 210.400, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen, keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Der eingehaltene Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug betrug bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h (Toleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen) 0,50 Sekunden (entspricht einem Wert von 15 m). Die Übertretung wurde mittels Videomessung festgestellt. Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Abmahnung auszusprechen; in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass die Reaktionszeit von persönlichen und äußeren Umständen abhängig sei. Der Berufungswerber sei Sportler und verfüge über eingeschliffene Reaktionshandlungen, er habe sich zum Vorfallszeitpunkt in sehr guter Disposition befunden und sei ausgeruht und konzentriert gewesen. Er sei in hervorragender psychischer und physischer Verfassung gewesen und es wäre angesichts dieser besonderen Umstände davon auszugehen gewesen, dass die Reaktionszeit auf unter 0,5 Sekunden verkürzt gewesen sei.

 

Weiters wird moniert, dass der Bremsweg des vor dem Berufungswerber fahrenden Wohnmobils um zumindest 25 % länger sei als der Bremsweg seines KFZ Alfa 156 JTD, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fahrbahn trocken gewesen sei, und somit im konkreten Fall dem Beschuldigten das rechtzeitige Anhalten jederzeit möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

In diesem Zusammenhang wurde neben der Einholung eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen auch die zeugenschaftliche Einvernahme des damaligen Beifahrers des Berufungswerbers zum Beweis dafür, dass er zum Vorfallszeitpunkt in sehr guter Disposition, ausgeruht und konzentriert gewesen sei, beantragt.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Jänner 2008 vorgelegt und ist diese am 4. Februar 2008 eingelangt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein einer Rechtsvertreterin teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte Dipl.-HTL.-Ing. R H (Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 1. Oktober 2007 von der Landesverkehrsabteilung Oö. der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Kenntnis gebracht. Die Feststellung des Abstandes erfolgte durch Messung mit einem geeichten Messsystem VKS 3.0-VIDI-A07, welches im Dienst-KFZ eingebaut war und laut Angabe des Meldungslegers gemäß den eichamtlichen Verwendungsbestimmungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Danach ergibt sich nach Abzug der vorgesehenen Messtoleranz ein vorwerfbarer Wert (zeitlicher Abstand) von 0,50 Sekunden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-11318-2007 vom 3. Oktober 2007) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Nach Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an die dem Wohnsitz nach zuständige Bundespolizeidirektion Steyr hat letztere nach weiteren Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung stand das verfahrensgegenständliche Video zur Verfügung und es wurde dieses vom Sachverständigen erörtert, wobei der Sachverständige ausdrücklich feststellte, dass er mit einem eigenen Auswertesystem die Messung nachvollzogen hat. Letztlich wurde vom Berufungswerber der festgestellte Sicherheitsabstand nicht bestritten, er blieb jedoch bei seiner Rechtfertigung, dass ihm einerseits auf Grund seiner Reaktion ein sicheres Anhalten noch möglich gewesen wäre, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre bzw. dass das Wohnmobil einen längeren Bremsweg aufweise. Diesen Angaben widersprach der verkehrstechnische Amtssachverständige, er führte aus, dass bei den dem Stand der Technik entsprechenden Wohnmobilen kein längerer Bremsweg feststellbar sei bzw. dass zumindest ein zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,6 bis 0,7 Sekunden erforderlich sei. Bei einem zeitlichen Sicherheitsabstand, wie im vorliegenden Falle, könne ein Kraftfahrzeuglenker trotz entsprechender Reaktionsfähigkeit das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten, es käme zu einem Auffahrunfall.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Der festgestellte zeitliche Sicherheitsabstand wurde durch Vorspielen des Videos bzw. die Feststellungen des Amtssachverständigen, er habe eine unabhängige Auswertung vorgenommen, verifiziert, der Berufungswerber ist diesem nicht mehr entgegengetreten.

 

Was sein Vorbringen hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit anbelangt, so würde einer diesbezüglichen Zeugenaussage durchaus Glauben geschenkt werden, weshalb die beantragte Einvernahme als entbehrlich erachtet wurde. Andererseits hat jedoch der Amtssachverständige in schlüssiger Art und Weise dargelegt, dass der gegenständliche Sicherheitsabstand von 0,50 Sekunden im konkreten Falle nicht ausgereicht hätte. Die Angaben des Sachverständigen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Vorfall durch das gegenständliche Video verifiziert werden konnte, bestehen keine Bedenken, dessen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den zur Last gelegten Sachverhalt zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug abgebremst wird.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Allgemein wird festgestellt, dass der Reaktionsweg von Reaktionszeit und Geschwindigkeit linear abhängig ist. Für die Reaktionszeit gilt laut Ausführung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in der Regel ein von den äußeren Umständen abhängiger Richtwert von etwa 0,8 bis 1,2 Sekunden, bei längeren monotonen Fahrten bis zu 2,5 Sekunden. Von Gerichten werden in Fälle, in denen vom Lenker erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, auch niedrigere Werte (0,6 bis 0,8 Sekunden) angenommen, diese aber bei Kraftfahrern, die besonders vorsichtig und bremsbereit fahren müssen.

 

Allgemein muss auch festgestellt werden, dass, wenn der Abstand kleiner als die Reaktionszeit ist, es unweigerlich zu einem Auffahrunfall kommt, wenn das vordere Fahrzeug voll abgebremst wird, wobei das Kuratorium für Verkehrssicherheit einen Abstand von weniger als 1 Sekunde grundsätzlich als sehr bedenklich erachtet.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Messung bzw. die Videosequenz eindeutig belegen können, dass der Berufungswerber tatsächlich nur einen Abstand von 0,50 Sekunden zum vorderen Fahrzeug eingehalten hat.

 

Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine gravierende Übertretung der Straßenverkehrsordnung darstellt. Das geringe Ausmaß des Sicherheitsabstandes bedingt, dass unter Umständen ein Auffahrunfall mit gravierenden Folgen unvermeidlich werden könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Strafe geboten.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mildernd die bisherige verwaltungsstraf­rechtliche Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend wurde die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gewertet.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ein Tatbestandsmerkmal darstellt, welches ein strafbares Verhalten begründet. Ein darüber hinaus gehender Erschwerungsgrund im Sinne der obzitierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches liegt jedoch nicht vor, dies würde einer Doppelverwertung gleichkommen, welche jedoch unzulässig ist.

 

In Anbetracht dieses Umstandes einerseits bzw. der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers andererseits erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Es muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass bei der Strafbemessung neben den generalpräventiven auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, der Betreffende soll durch eine empfindliche Bestrafung motiviert werden, künftighin keine derartigen Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

In Anbetracht der präventiven Überlegungen erachtet somit der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann.

 

3.3. Zum Vorbringen hinsichtlich § 21 VStG:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist dann erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wesentlich ist jedenfalls, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Im gegenständlichen Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht erfüllt sind, ein bloß geringfügiges Verschulden nicht festgestellt werden kann. Schließlich ist davon auszugehen, dass im Falle eines unerwarteten Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeuges aus welchem Grund immer es unweigerlich zu einem Auffahrunfall gekommen wäre. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe sind daher nicht gegeben.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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