Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163132/7/Zo/Jo

Linz, 23.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A G, geb. , vertreten durch Dr. W S, R GmbH, A, vom 01.04.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17.03.2008, Zl. VerkR96-2413-2007, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 45 Abs.1 Z2 und Z3 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er als verantwortlicher Beauftragter der T GesmbH mit Sitz in Y, O, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  und des Anhängers mit dem Kennzeichen, es am 11.01.2007 um 10.55 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A8 bei km 24,900 unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 2.820 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und § 9 Abs.2 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er am 11.01.2007 nicht verantwortlicher Beauftragter der T GmbH gewesen sei. Er sei bereits Ende Oktober 2006 aus diesem Unternehmen ausgeschieden, sodass er für den Vorfall vom 11.01.2007 nicht als verantwortlicher Beauftragter herangezogen werden könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung. Bereits daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Zur Vorfallszeit lenkte Herr G D das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug auf der A8, wobei eine Verwiegung bei km 24,900 ergab, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 2.820 kg überschritten wurde. Die T GmbH ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges.

 

In einem anderen bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anhängigen Verfahren (VerkR96-1009-2007) hatte Herr C T, der handelsrechtliche Geschäftsführer der T GmbH, mitgeteilt, dass für dieses Verfahren Herr A G als verantwortlicher Beauftragter bestellt war. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat daraufhin gegen Herrn G das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt. Erstmals in der Berufung machte der Rechtsvertreter geltend, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestellter verantwortlicher Beauftragter war. Er hat dazu auf Aufforderung durch den UVS nach Urgenz die Abmeldung des Herrn G bei der Gebietskrankenkasse sowie einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vorgelegt. Entsprechend dieser Unterlagen war der Berufungswerber vom 24.07. bis 31.10.2006 bei der Internationale Transportgesellschaft T GesmbH beschäftigt. Seit 02.11.2006 ist er durchgehend bei der "Ö S AG" beschäftigt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1) .....

2) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Der Berufungswerber ist seit Ende Oktober 2006 nicht mehr bei der  T GesmbH beschäftigt. Sein Vorbringen, dass er seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr verantwortlicher Beauftragter dieses Unternehmens ist, ist daher glaubwürdig. Er ist damit für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich, weshalb seiner Berufung stattzugeben war.

 

Im gegenständlichen Verfahren richten sich alle Verfolgungshandlungen gegen Herrn G als bestellten verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung gegen die außen vertretungsbefugten Organe befindet sich hingegen nicht im Akt. § 32 Abs.3 VStG sieht zwar vor, dass eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch gegen den verantwortlichen Beauftragten gilt, der umgekehrte Fall ist aber nicht geregelt. Die Verfolgungshandlungen gegen Herrn G können daher die Verjährung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht hemmen,  weshalb das Verfahren einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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