Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163218/9/Br/Ps

Linz, 24.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, W, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.3.2008, Zl. VerkR96-6580-2007, nach der am 24.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 46 Abs.4 lit.e iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und im Nichteinbringungsfall 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle geparkt.

Tatort: Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 75.520, Richtungsfahrbahn Passau.

Tatzeit: 9.11.2007, 21:55 Uhr bis 12.11.2007, 10:20 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen N3, M , o

Kennzeichen, Anhänger O4, G, o.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr. erwiesen.

 

Rechtslage:

Nach § 46 Abs.4 der StVO ist auf der Autobahn verboten außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken.

 

Sachlage:

Nach Vorlage einer Anzeige durch die Autobahnpolizeiinspektion und einer durchgeführten Lenkererhebung ergab sich Ihre Lenkerschaft, weshalb die Behörde eine Strafverfügung erließ.

 

Diese haben Sie beeinsprucht.

Im wesentlichen wird der Einspruch damit begründet, dass es sich hier um einen Schwertransport gehandelt habe. Die Genehmigung für die Bundesrepublik Deutschland sei erst am 12.11.2007 (Montag) übermittelt worden. Das Fahrzeug habe daher am Wochenende dort abgestellt werden müssen. Bei solchen Transporten sei eine konkrete Route vorgeschrieben. Hier hätten Sie nur einen nahe gelegenen Parkplatz entlang der A 8 aufsuchen können schon wegen der faktischen Breite und wegen dem Verbot andere Straße zu befahren. Die Erstattung der Anzeige beruhe offenkundig auf einer ablehnenden Haltung des Polizeibeamten bezüglich eines Organmandates, welches nur 36 Euro betrage. Dem Beamten müsste wohl entgangen sein, dass es sich hier um einen Schwertransport wegen Überbreite gehandelt habe. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, als bis zum Eintreffen der Genehmigung für Deutschland am angeführten Ort das Fahrzeug abzustellen.

 

Entscheidungsgründe:

Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der hier angeführte Sondertransport auf einer Straßenstelle abgestellt wurde, die zweifelsfrei als Autobahn ausgewiesen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen wird hingewiesen: Generell ist ein Halten und Parken auf Autobahnen strikt untersagt. Abgestellt war das Fahrzeug über das Wochenende vom 9.11.2007 ab 21.55 Uhr bis offenbar 12.11.2007 um 10.20 Uhr. Eine Ausnahmegenehmigung für die Abstellung an dieser Fläche lag nicht vor. Die Abstellung trotz des Sondertransportes an dieser Stelle hätte nicht vorgenommen werden dürfen.

 

Es war Ihnen offenbar bekannt, dass die Genehmigung für die Einreise in die Bundesrepublik noch nicht vorlag. Auch die gesetzlichen Bestimmungen des § 46 der StVO mussten Ihnen bekannt sein. Sie hatten daher nach Auffassung der Behörde keine Legitimation, über das gesamte Wochenende den Sondertransport auf der Autobahn abzustellen. Das Verschulden kann als grob fahrlässig betrachtet werden. Es muss erwartet werden, dass entsprechende zeitliche Dispositionen zu treffen sind, um den Bestimmungen des § 46 der StVO gerecht zu werden. Mit dem Hinweis der Einhaltung konkreter Routen ist daher nichts gewonnen, da mit einer allfälligen Genehmigung der Einhaltung einer Route keine Berechtigung verbunden ist, die hier maßgebliche Vorschrift zu ignorieren. Käme Ihrem Einwand infolge des angeführten Grundes eine die Schuld ausschließende Wirkung zu, würden wohl die hier betreffende Autobahnfläche von solchen Fahrzeugen bald verstellt sein.

 

Die Auffassung des Polizeibeamten, dass er hier mit einer Anzeige vorgegangen ist, ist rechtens und nachvollziehbar; ein Rechtsanspruch auf eine Organstrafverfügung ist nicht gegeben.

 

Die verhängte Geldstrafe ist äußerst milde bemessen angesichts des Umstandes, dass der Sondertransport ein ganzes Wochenende vorschriftswidrig geparkt war. Schon aus general- und spezialpräventiven Gründen war diese Geldstrafe zu bestätigen, um Sie künftig von der Begehung solcher Übertretungen abhalten zu können.

 

Dabei war mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe fand die Behörde nicht.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt geschätzt: 1800 Euro monatlich netto, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Fax übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.03.2008, ZI. VerkR96-6580-2007, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

An den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich: Dem Betroffenen wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatort:         Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 75.520, Richtungsfahrbahn Passau

Tatzeit:       09.11.2007, 21:55 Uhr bis 12.11.2007,10.20 Uhr Fahrzeuge: Kennzeichen, LasikraftwagenN3, M, o

Kennzeichen, Anhänger O4, G, o

Sie   haben   auf   der   Autobahn   außerhalb   einer   durch   Hinweiszeichen gekennzeichneten Steile geparkt."

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wird zur Gänze angefochten und eingewendet:

 

Zur Sache:

1.)

Der Betroffene lenkte einen Schwertransport mit einer Breite von 5,5 Meter Richtung Deutschland. Da ihm die Genehmigung für Deutschland erst am Montag, 12.11,2007 übermittelt wurde, musste er das Fahrzeug'über das Wochenende abstellen.

2.)

Es dürfte als bekannt vorausgesetzt werden, dass derartigen Transporten eine konkrete Route unter Benutzung bestimmt bezeichneter Straßenzüge zu gewiesen sind. Im gegenständlichen Fall konnte der Betroffene nur einen nahe gelegenen Parkplatz entlang der A 8 aufsuchen, sei es wegen der faktischen Breite, sei es wegen dem Verbot, andere Straßen zu befahren,

3.)

Die Erstattung einer Anzeige beruht offenkundig auf einer ablehnenden Haltung des Polizeibeamten, Dieser führt unverhohlen in der Anzeige aus:

 

Es wurde kein bargeldloses Organmandat ausgestellt, da dieser Betrag von 36 Euro offenbar als generelle Parkgebühr angesehen wird.

 

Dem Polizeibeamten ist wohl entgangen, dass

 

a)   es sich um einen 5,5 Meter breiten Schwertransport gehandelt hat

b)   die Abstellfläche nicht umgehend entlang der Autobahnfahrbahn gelegen ist und

c)   bei   verständiger   Würdigung   der   Situation   eine Alternative   nicht vorhanden war.

 

Dass der Betroffene einen Betrag von 36 Euro als generell Parkgebühr ansieht, entbehrt jeglicher Logik und zeigt die negative Haltung des Polizeibeamten auf.

Der Betroffene ist verantwortlich für das gegenständliche Fahrzeug, hatte aber keine andere Wahl als das Fahrzeug bis zum Eintreffen der Genehmigung für Deutschland am angeführten Ort abzustellen, Ein rechtmäßiges Alternativverhalten war nicht möglich, sodass sein Verhalten jedenfalls entschuldigt ist.

 

Mangelhafte Begründung:

1.)

Die belangte Behörde führt aus:

 

uEs muss erwartet werden, dass entsprechende zeitliche Dispositionen zu treffen sind,. "

 

Die faktischen Gegebenheiten im gegenständlichen Fall lassen keine konkrete Eingrenzung des Zeithorizonts für die Erteilung der Genehmigung zur Einreise nach Deutschland zu. Tatsache ist, dass eine Zeitspanne zwischen 10 Tagen und drei Wochen für die Genehmigungserteilung im Bereich des Möglichen liegt und de deutsche Behörde diesen Zeitrahmen nach ihrem Ermessen ausschöpft,

2.)

Die Behörde führt weiter aus:

 

„Käme Ihrem Einwand infolge des angeführten Grundes eine die Schuld ausschließende Wirkung zu, würde die hier betreffende Autobahnfläche von solchen Fahrzeugen bald verstellt sein,"

 

Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen zu einem etwaigen rechtmäßigen Alternativverhalten, das im konkreten Fall zu setzen gewesen wäre und dessen faktische Umsetzung anhand der Gegebenheiten vor Ort möglich und zumutbar gewesen wäre. Auch ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Betroffenen hätte an seiner Stelle nicht anders handeln können.

 

Die Einwendungen des Betroffenen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10. 1994,94/14/0016),

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 u.a.).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und Ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen [VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs, 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein.

 

Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

 

A N T R A G :

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI. VerkR96-6580-2007, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 12.03.2008 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu:

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.03.2008, ZI. VerkR96-6580-2007, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

 

3.)

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.

 

I, am 06. Mai 2008                                                                 J K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war ob des gesonderten Antrages zwingend durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. In Vorbreitung der Berufungsverhandlung wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers zur Vorlage des fraglichen Bescheides und dessen Antrags- u. Zustellzeitpunkt aufgefordert. Beigeschafft wurden Luftbilder vom fraglichen Bereich des Grenzüberganges Suben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Sachlage mit der Rechtsvertreterin erörtert. Der Berufungswerber und ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahmen an der Berufungsverhandlung in entschuldigter Weise nicht teil.

 

4.1. Das Ergebnis des Beweisverfahrens lässt sich nur dahingehend zusammenfassen, dass der Berufungswerber offenbar unter Inkaufnahme einer nicht legalen Abstellmöglichkeit mit seinem Schwerfahrzeug (Sondertransport) vor dem in Deutschland am Freitag in Kraft tretenden Wochenendfahrverbot bis Suben gefahren ist, um von dort am Montag sogleich die Weiterfahrt antreten zu können.

Seine Berufungsausführungen im Hinblick auf die nicht zu erwartende Möglichkeit der Weiterfahrt noch am Freitag, den 9.11.2007, konnte jedenfalls selbst mit der Vorlage der deutschen Schwertransportbewilligung nicht dargetan werden.

Der von der Behörde erster Instanz in deren Schreiben vom 18.6.2008 ergänzend dargelegten Problematik, wonach die Autobahn durch solche Verhaltensweisen vermehrt als Abstellplatz missbraucht werde, vermochte der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung ebenso wenig entgegen treten, wie er auch nicht in der Lage war, sein bloß auf verfahrensrechtliche Aspekte reduziertes Berufungsvorbringen mit inhaltlicher Substanz zu füllen.

Der Berufungswerber stand demnach mit seinem 15-achsigen beladenen Schwerfahrzeug am Freitag, den 9.11.2007 zumindest von 21:55 Uhr bis 12.11.2007 um 10:20 Uhr auf der Autobahn beim Grenzübergang Suben, welche als Fahrbahn zu qualifizieren ist.

Umstände über zwingende und nicht zu erwarten gewesene Widrigkeiten wurden selbst in der Berufungsverhandlung nicht einmal behauptet.

 

5. In rechtlicher Hinsicht kann auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz zum § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 verwiesen werden. Diese Bestimmung normiert, dass es auf Autobahnen verboten ist, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken (vgl. Erk. UVS Tirol v. 14.8.2006, 2005/17/2878-4).

Zweifelsfrei hat der Berufungswerber diese Übertretung in schuldhafter Weise im gegenständlichen Fall gesetzt.

Der § 5 VStG besagt:
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
 
5.1. Mit Blick darauf hätte der Berufungswerber ohne gesicherten Parkplatz eben nicht die Fahrt so planen dürfen, dass es geschehen konnte, über das gesamte Wochenende dort verweilen zu müssen.
Allfällige subjektiv durchaus achtenswerte wirtschaftliche Interessen, noch vor dem Wochenende möglichst weit  an den Zielort heranzufahren in Verbindung mit dem legitimen Ziel einer möglichst ökonomischen Transportabwicklung, treten jedenfalls gegenüber den im öffentlichen Interesse gelegenen straßenverkehrsrechtlichen Schutzzielen in den Hintergrund.
 
6. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
 
6.1. Zum objektiven Tatunwert ist auf den überdurchschnittlichen Platzbedarf dieses 15-achsigen Schwerfahrzeuges hinzuweisen und zur qualifizierten Tatschuld ist auf die offenbar zumindest planend in Kauf genommene Übertretung Bedacht zu nehmen gewesen.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). 
Mit Blick auf diese Grundsätze – wie die Behörde erster Instanz zutreffend auf den dieser Übertretungshandlung zuzuordnenden Präventionsbedarf hinwies – vermag trotz des Strafmilderungs­grundes der Unbescholtenheit die mit nur 50 Euro bemessene Geldstrafe nicht nur angemessen, sondern als überaus milde bezeichnet werden. Bedenkt man die fast drei Tage währende Benützung der Autobahn als Stellfläche so ist vor dem Hintergrund des bis 726 Euro reichenden Strafrahmens dieser Strafbetrag geradezu als marginal zu bezeichnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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