Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163257/2/Zo/Da

Linz, 24.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G K, geb. , H, vom 23.4.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 31.3.2008, Zl. VerkR96-6333-2007, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

III.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Beförderer der gefährlichen Güter:

UN 2008, Zirkonium-Pulver, 4.2, I, 1 Fass;

UN 1263, Farbzubehörstoffe, 3, II, 4 Fässer;

UN 1263, Farbzubehörstoffe, 3, III, 1 Kiste;

UN 1830, Schwefelsäure 8, II, 3 Kanister;

UN 3077, umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G. 9, III, 200 Säcke

zu verantworten habe, dass diese gefährlichen Güter mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug  am 4.6.2007 gegen 9.45 Uhr auf der A8 bei Strkm 24,900 befördert wurden, obwohl er sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht nicht vergewissert habe, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht waren, zumal die Beförderungseinheit nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet waren, obwohl nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR diese Tafeln vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen sind.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1a Z6 GGBG iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit.f ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 321 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die Strafe schon einmal beglichen habe. Er habe Ende 2007 mit einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen telefoniert und diesem erklärt, dass er die Strafe schon bezahlt habe. Er solle nur deswegen für dieses Vergehen noch einmal belangt werden, weil er als Unternehmer selber gefahren sei. Er habe seinen Fehler eingesehen und die Strafe bezahlt, könne aber nicht verstehen, weshalb er nun ein zweites Mal bezahlen solle.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Sattelkraftfahrzeug mit den dort aufgezählten Gefahrgütern. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet. Der Berufungswerber ist Inhaber des Einzelunternehmens "Transportunternehmen G K" in H. Er war also nicht nur Lenker des Sattelkraftfahrzeuges sondern gleichzeitig Beförderer der Gefahrgüter. In seiner Funktion als Lenker wurde er von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. VerkR96-6332-2007 im September 2007 unter Anwendung der bis 31.7.2007 geltenden Strafnorm zu einer Strafe von 750 Euro rechtskräftig bestraft.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Anzuführen ist, dass der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten hat. Seine Berufung richtet sich dagegen, dass er wegen dieses Vorfalles ein zweites Mal als Beförderer bestraft werden soll. Dazu hat bereits die Erstinstanz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Lenker und den Beförderer eines Gefahrguttransportes jeweils unterschiedliche Verhaltenspflichten treffen. Für den Lenker geht es eben darum, beim Lenken einer Beförderungseinheit die Bestimmungen des ADR einzuhalten, während das maßgebliche Verhalten des Beförderers darin besteht, bei der Durchführung einer Beförderung von gefährlichen Gütern die Bestimmungen des § 7 Abs.2 GGBG einzuhalten. Dementsprechend liegt nach der Rechtsprechung ein jeweils unterschiedlicher Unwertgehalt zugrunde.

 

Die Bestrafung des Berufungswerber erfolgte damit im Ergebnis zu Recht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ihm tatsächlich nur eine Unterlassung, nämlich die unterlassene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, vorgeworfen werden kann.

Lediglich aus dem Umstand, dass er beim konkreten Gefahrguttransport sowohl die Funktion des Lenkers als auch die Funktion des Beförderers ausgeübt hat, ergibt sich, dass er damit zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Die Unterlassung der Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes ist sicherlich kein Bagatelldelikt, weshalb in aller Regel eine empfindliche Geldstrafe gerechtfertigt ist. Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.9.2002, G 45/02 ausgeführt, dass einerseits die hohen Mindeststrafen im GGBG nicht verfassungswidrig sind, andererseits aber für "Härtefälle" die Bestimmungen des §§ 20 und 21 VStG angewendet werden können. Im Hinblick darauf, dass über den Berufungswerber bereits eine rechtskräftige Strafe von 750 Euro in seiner Funktion als Lenker verhängt wurde (unter Anwendung der zum Tatzeitpunkt geltenden strengeren Strafdrohung) stellt nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS Oberösterreich auch der gegenständliche Fall einen sogenannten "Härtefall" dar, wie er in der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angesprochen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im gegenständlichen Fall von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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