Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251797/6/Py/Hue

Linz, 24.06.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau R P, L, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. E R, L, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2008, GZ: 0106244/2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 1.000 Euro, insgesamt somit auf 4.000 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Die Beiträge der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens der Erstbehörde reduzieren sich auf jeweils 100 Euro, insgesamt somit auf 400 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2008, GZ: 0106244/2007, wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975, Geldstrafen von viermal je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von viermal je 33 Stunden verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin der Firma P R, L, S, zu verantworten habe, dass von dieser Firma auf der Baustelle Fam. G und D, B, O, zumindest am 27. Juni 2007 die ungarischen Staatsbürger F B Z, geb. am , K T, geb. am , M G, geb. am , und der rumänische Staatsbürger H A, geb. am , beschäftigt wurden, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Ferner wurden gem. § 54 VStG Kostenbeiträge von insgesamt 800 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, dass der ermittelte Sachverhalt aufgrund einer Kontrolle durch ein Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr am 27. Juni 2007 und des Ergebnisses des durchgeführten Beweisergebnisses erwiesen sei. Trotz eingeräumter Möglichkeit sei eine Rechtfertigung der Bw zur Sache selbst nicht erfolgt.

 

Als strafmildernd werde die Unbescholtenheit der Bw und der Umstand, dass eine Anmeldung (der Ausländer) bei der Sozialversicherung erfolgt sei, als straferschwerend kein Umstand gewertet. Im Hinblick auf die von der Bw angegebene finanzielle Situation (monatliches Nettoeinkommen von 618 Euro, keine Sorgepflichten) sei die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

2. Dagegen wurde von der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ein Absehen von der Strafe, hilfsweise die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe beantragt. Als Begründung wird angeführt, dass die Bw geständig und unbescholten und der Tatzeitraum nur sehr kurz gewesen sei. Die 4 beanstandeten Dienstnehmer seien zu ordnungsgemäßen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt, zwei von ihnen überdies ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Der Umstand, dass die Tat betreffend 4 Personen begangen worden sei, dürfe nicht erschwerend gewertet werden, da dies bereits strafmaßbestimmende Qualität gehabt habe. Die Bw sei durch die Strafe von 8.000 Euro in ihrer Existenz gefährdet, da ihr Einkommen deutlich unter dem Existenzminimum liege.

In Kopie wurden Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservices Linz für die Ausländer H A und F B Z für die Zeit vom 13. Juli 2007 bis zum 12. Juli 2008 vorgelegt.   

 

3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 hat der Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wurde als am Verfahren beteiligte Organpartei vom Oö. Verwaltungssenat mittels Schreiben vom 27. Mai 2008 Gelegenheit gegeben, zum Berufungsvorbringen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses brachte am 3. Juni 2008 vor, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG – selbst bei der Annahme von geringfügigem Verschulden der Bw – daran scheitere,  dass bei der  Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte der zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend sei. Es sei überdies unter Berücksichtigung der im Bescheid angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen die Mindestgeldsstrafe verhängt worden, weshalb sich das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr dem angefochtenen Straferkenntnis vollinhaltlich anschließe.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe der verhängten Geldstrafen richtet und von der Bw lediglich ihre Einvernahme beantragt wurde. Diese Einvernahme war jedoch entbehrlich, da der Oö. Verwaltungssenat die bisherigen Vorbringen der Bw nicht anzweifelt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis erteilt (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurde bei der Strafbemessung als strafmildernd die Unbescholtenheit der Bw und der Umstand, dass eine Anmeldung (der Ausländer) bei der Sozialversicherung erfolgt sei, als straferschwerend kein Umstand gewertet. Im Hinblick auf die von der Bw angegebene finanzielle Situation (monatliches Nettoeinkommen von 618 Euro, keine Sorgepflichten) sei die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund der besonderen Tatumstände weitere mildernde Umstände zur Strafbemessung heranzuziehen: Neben der Unbescholtenheit und der Tatsache, dass alle vier Ausländer zur Tatzeit beim Sozialversicherungsträger angemeldet waren ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Bw – wenn auch nachträglich und damit (im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren) verspätet – umgehend beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und am 13. Juli 2007 für zwei der verfahrensgegenständlichen Ausländer auch erhalten hat. Zudem wurde von der Bw ein Tatsachengeständnis abgelegt.

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwernisgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992). Im Hinblick auf die geschilderte Besonderheit des gegenständlichen Falles unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe erscheint es vertretbar unter Anwendung des ao. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Geldstrafen auf jeweils die Hälfte herabzusetzen und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen, zumal auch Erschwernisgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Taten bleiben jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre, da – wie bereits das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2008 ausgeführt hat – bei Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte der zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist. Mit den nunmehr verhängten Strafen sind nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die erforderlichen Sanktionen gesetzt, um die Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen mit 10 % der verhängten Strafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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