Linz, 23.06.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , H, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T W, H, K gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.5.2008, VerkR21-126-2008 und vom 19.3.2008, VerkR21-126-2008 – Punkt II, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung der entzogenen Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und
die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 24 Abs.3 FSG
§ 28 Abs.1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von drei Monaten – vom 3.4.2008 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 3.7.2008 – entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren sowie
- den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen.
Einer Berufung gegen diese Bescheide wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 9.4.2008 sowie 13.5.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw lenkte am 11.3.2008 um 06.35 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet R.
Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die – mittels Alkomat vorgenommene – Messung der Atemluft einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,78 mg/l ergeben hat.
Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 19.6.2008, VwSen-163211/14 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 StVO eine Geldstrafe verhängt.
Dieses Erkenntnis des UVS wurde durch die am 23.6.2008 erfolgte Zustellung an die Behörde I. Instanz erlassen (VwGH vom 21.4.2006, 2005/02/0164 mwH) und ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt – mit der Zustellung an die Behörde I. Instanz in Rechtskraft erwachsen.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;
vom 6.7.2004, 2004/11/0046 alle mit Vorjudikatur uva.
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs.1a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G 203/02; v. 11.10.2003, B 1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.
Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Begeht jemand als Lenker eines KFZ eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO, so hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung:
Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer
anzuordnen.
Im Ergebnis ist somit festzustellen:
Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,60 mg/l bis einschließlich 0,79 mg/l – ein KFZ, so ist gemäß den o.a. Rechtsgrundlagen dem/der Betreffende(n)
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten zu entziehen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum zu verbieten
- zu verpflichten, eine Nachschulung für alkoholauffällige KFZ-Lenker
zu absolvieren.
Gemäß § 28 Abs.1 FSG darf der Führerschein erst nach Ablauf der Entziehungsdauer ausgefolgt werden.
Vor Ablauf der Entziehungsdauer ist somit eine Ausfolgung des Führerscheines rechtlich nicht möglich; VwGH vom 19.2.1986, 85/11/0231.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht,
- dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen,
- dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten,
- den Bw verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige KFZ-Lenker zu absolvieren,
- den Antrag des Bw auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen,
- einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen,
die erstinstanzlichen Bescheide zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler