Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521957/4/Fra/Sta

Linz, 26.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn T M B, H Z,  N,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Mai 2008, GZ: 08/178097, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Auflage: "Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV, CDT) am 14.11.2008 und am 14.2.2009" mit der Maßgabe behoben wird, dass Herr B der Kraftfahrbehörde (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) seinen Auslandsaufenthalt in Neuseeland durch Angabe der Dauer sowie des Aufenthaltsortes spätestens bis zum 10.11.2008 schriftlich nachzuweisen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG iVm § 14 FSG-GV;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 14.5.2009 eingeschränkt. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Bw aufgefordert, seinen Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 14.5.2008, Zl. 08/178097, für die Klasse B vor Fristablauf vorzulegen. Weiters hat sie im oa Bescheid verfügt, dass der Bw alle drei Monate zum: 14.08.2008, 14.11.2008, 14.02.2009, 14.05.2009 (Code 104) einen Laborbefund auf LFP, MCV, CDT vorzulegen hat. Zudem wurde die Auflage: "Kein Alkohol (Code 05.08)" verfügt.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde -  sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat klargestellt, dass sich seine Berufung nicht gegen

- die Befristung der Lenkberechtigung bis 14.5.2009,

- die Vorlage eines Laborbefundes LFP, MCV, CDT

"in den Sommermonaten "- somit am 14.8.2008 und 14.5.2009 und

- die Auflage: "kein Alkohol",

sondern nur gegen die Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV, CDT) am 14.11.2008 und am 14.2.2009 richtet.

Der Bescheid ist sohin diese Maßnahme betreffend in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw brachte glaubhaft vor, dass er sich voraussichtlich in den Wintermonaten beruflich in Neuseeland aufhalten werde. Der Oö. Verwaltungssenat hält es daher für sachlich vertretbar, aus folgenden Gründen von der Vorlagepflicht der oa Laborbefunde zu den Zeitpunkten 14.11.2008 und 14.2.2009 abzusehen:

 

Vorweg ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass es, falls sich der Bw tatsächlich in den Wintermonaten des Jahres 2008/2009 in Neuseeland aufhält und er die entsprechenden Befunde nicht erbringen würde, im Hinblick auf den räumlichen Sanktionsbereich des Staatsgebietes den Staatsorganen nicht möglich wäre, durch Setzung von Zwangsakten diese Auflage zu sanktionieren.

 

Da die Lenkberechtigung für die Klasse B ohnehin bis 14.5.2009 befristet ist, der Bw weiters verpflichtet ist bis zu diesem Termin einen entsprechenden Laborbefund auf LFP, MCV, CDT vorzulegen, ist es im Hinblick auf den Bescheidzweck sachlich vertretbar, die Laborbefunde im November 2008 und Februar 2009 nicht einzufordern, dies jedoch nur unter der Auflage bzw. Voraussetzung, dass er seinen beabsichtigten und behaupteten Auslandsaufenthalt der Kraftbehörde entsprechend belegt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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