Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521966/2/Zo/Bb/Da

Linz, 19.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A F, geb. , W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. W H, O S, S, vom 2.6.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19.5.2008, GZ VerkR21-208-2008/Ah, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.3 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 4.4.2008, VerkR21-208-2008, mit Bescheid vom 19.5.2008, GZ VerkR21-208-2008/Ah, dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 29.3.2008 bis einschließlich 29.10.2008, verboten.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.5.2008, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 2.6.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein, da er ansonsten seine Arbeitsstelle nicht mehr zeitgerecht erreichen könne und folglich seinen Arbeitsplatz verlieren würde.

 

Durch das ausgesprochene Lenkverbot würden sich umfangreiche Schwierigkeiten für seine ganze Familie ergeben. Seine kleine Tochter müsse um 5.30 Uhr geweckt werden, weil ihn seine Gattin zu dem um 6.15 Uhr beim W abfahrenden Stadtbus fahren müsse. Dieser Bus gehe dann weiter nach Passau, wo er um 6.30 Uhr in Schalding in den Bus zu seiner Arbeitsstelle umsteigen müsse, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Noch größere Schwierigkeiten gäbe es für den Heimweg. Um 15.50 Uhr fahre der Bus von seiner Arbeitsstelle ab und er müsse um 16.15 Uhr in den Bus umsteigen, der bis an die Grenze zum W fahre. Um 16.30 Uhr sei er dann an dieser Bushaltestelle. Seine Gattin könne ihn nunmehr, da sie vor geraumer Zeit wieder ihre Arbeit aufgenommen habe und bereits um 15.00 Uhr in Passau bei der Diakonie ihre Arbeit anfangen müsse, nicht von der Bushaltestelle abholen. Die Tochter werde deshalb zu den Nachbarn gebracht.

Selbst wenn er mit dem Fahrrad vom W nach Z fahren sollte, sei er frühestens um 17.00 Uhr zu Hause. Erst dann könne er sein Kind von den Nachbarn abholen. Die Nachbarn hätten sich jedoch nur bereit erklärt, gelegentlich auf sein Kind aufzupassen. Eine anderweitige Aufsichtsperson stehe nicht zur Verfügung.

Es sei auch nicht möglich, täglich früher die Arbeitsstelle zu verlassen. Hierüber habe er bereits mit seinem Chef gesprochen, wobei ihm dieser eine ablehnende Antwort gegeben und mitgeteilt habe, ihn andernfalls zu kündigen. Hinzu komme, dass er mindestens zwei- bis dreimal pro Woche Überstunden zu leisten habe. 

 

Der Berufungswerber beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt                       (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.3.2008 um 04.03 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  in Schärding, auf der I, aus Richtung N kommend bis auf Höhe I. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde er auf Grund eindeutiger Alkoholisierungssymptome um 04.23 Uhr einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen, wobei mittels Alkomat der Marke Dräger 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARMC-0181, ein Messwert von (niedrigster Wert) 0,66 mg/l erzielt wurde.

 

Mit Mandatsbescheid vom 4.4.2008, GZ VerkR21-208-2008, entzog die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F für die Dauer von sieben Monaten (29.3. – 29.10.2008), verbot ihm für die selbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und ordnete als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker an. Dagegen erhob der Berufungswerber Vorstellung, wobei sich sein Rechtsmittel nur gegen das Lenkverbot nach § 32 FSG und nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und die Nachschulung richtete.

 

Am 19.5.2008 erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem das Lenkverbot im Ausmaß von sieben Monaten bestätigt wurde.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers:

Dem Berufungswerber wurde bislang einmal für die Dauer von vier Monaten (30.4. – 30.8.2005) die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf

Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses      Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebe eine Übertretung des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,  unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder     

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 29.3.2008 als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen  ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm nicht bestritten. Er hat ausdrücklich eingestanden, zum genannten Zeitpunkt den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,66 mg/l gelenkt zu haben. Das gesetzte Alkoholdelikt stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar und schließt jedenfalls beim Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit aus.

 

Die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit ist, was das Lenken der in      § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. z.B. auch VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Die Bestimmung nach § 32 FSG knüpft damit im Hinblick auf die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind. In Ansehung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers besteht daher kein Raum für eine Aufhebung des in § 32 Abs.1 begründeten Lenkverbotes für  führerscheinfreie Kraftfahrzeuge bzw. die Anwendung der Z2 und Z3 des § 32 Abs.1 FSG.

 

Die gesetzliche Mindestentziehungs- bzw. -verbotsdauer für die konkrete vom Berufungswerber begangene Übertretung ist in § 25 Abs.3 FSG mit (mindestens) drei Monaten bestimmt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Dem Berufungswerber muss vorgehalten werden, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Trotz erfolgter Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Jahr 2005 und der daraus folgenden Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (30.4. – 30.8.2005) ließ er sich nicht davon abhalten, eine weitere einschlägige Straftat zu begehen und wiederum in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es handelt sich damit bereits um das zweite Alkoholdelikt des Berufungswerbers innerhalb von ca. zwei Jahren. Er dokumentiert damit, dass er nicht gänzlich in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges streng zu trennen und ist hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen, was jedenfalls im Zuge der Festsetzung der Entzugs- bzw. Verbotsdauer entsprechend beachtet werden muss. Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugs- bzw. Verbotsdauer großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 28.9.1993, 93/11/0132). Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er sich geständig gezeigt hat, anlässlich der Fahrt am 29.3.2008 keinen Verkehrsunfall verursacht und auch kein auffälliges Fahrverhalten begangen hat. Zum Zeitablauf seit dem Vorfall und seinem offensichtlichen Wohlverhalten in dieser Zeit ist festzustellen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erst lediglich etwa drei Monate zurückliegt und damit dieses Wertungskriterium nicht im Sinne des Berufungswerbers herangezogen werden kann.

 

Auch die Berufungsinstanz vermag damit keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Erstbehörde in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die verfügte Verbotsdauer von sieben Monaten steht zudem in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei das Höchstgericht bei zwei Alkoholdelikten innerhalb von drei Jahren – (sogar schon) eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen hat (vgl. etwa VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295). Dem Berufungsbegehren konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die vom Berufungswerber angesprochene Problematik, die sich für ihn aufgrund des Lenkverbotes bzw. der unangefochten gebliebenen Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Allerdings können persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug bzw. dem Lenkverbot  verbunden sind, nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt es sich dabei um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.). Dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das angeordnete Lenkverbot – als "Nebenwirkung" – mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschwert, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs-/Verbotsdauer bedeutungslos (vgl. auch VfGH 26.2.1999, B544/97).

 

Wie seinem entsprechenden Vorbringen entnommen werden kann, ist es durchaus - ohne selbst ein Kraftfahrzeug lenken zu müssen - möglich, dass der Berufungswerber an seinen Arbeitsplatz gelangt. So kann ihn doch am Morgen seine Gattin zur Bushaltestelle befördern, um von dort mit einem Bus nach Passau zu gelangen. Mit einem weiteren Bus könnte er dann - seinen Angaben zufolge – den Arbeitsplatz erreichen. Für den Nachhauseweg am Abend steht ihm ebenso ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Laut beiliegender Fahrbahnplanauskunft besteht um 17.10 Uhr eine Verbindung von Passau zurück nach Z. Im Übrigen bestünde, insbesondere für jene Tage, an denen der Berufungswerber Überstunden zu leisten hat, auch die Möglichkeit sich eine Mitfahrgelegenheit zu organisieren.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Die übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16. September 2008, Zl.: 2008/11/0137-5

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