Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530035/20/Ki/Da

Linz, 24.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung 1. des R B und 2. der I B, beide M, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H, Dr. R E, Dr. R H, Dr. R K, N, S, vom 19. August 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Juli 2003, Wa10, betreffend Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung und Benützungsbewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz 1997, zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2008, Zl. 2004/03/0030-15, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 49 Schifffahrtsgesetz 1997

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid vom 29.7.2003, Wa10, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der G Ges.m.b.H. & Co. KG S, S, M, die Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlagen am W, auf der Parzelle 0/19, bei der Station "S" und auf der Parzelle 0/26 bei der Station "V" und jeweils auf der Parzelle 0/1, alle Kat. Gem. S, Gemeinde S, nach Maßgabe der Projektsunterlagen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Schifffahrtsanlagen als private Anlagen zu gelten haben.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 19.8.2003, welche eine Versagung der Genehmigung, jedenfalls aber die Vorschreibung weiterer Auflagen anstrebt.

 

Die Berufung wurde 1. von R B, 2. von I B und 3. von der S C B GmbH, alle M, S, rechtsfreundlich vertreten durch die in der Präambel angeführten Rechtsanwälte, eingebracht.

 

Diese Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit sich auf § 71 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz gründet. Die Entscheidung erfolgt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

3. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige, mangelhafte Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Ergänzung des Gutachtens des schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Dem im Berufungsverfahren zu beurteilenden Bescheid liegt eine Eingabe der G GmbH & Co.KG. vom 7.5.2003 zugrunde. Darin wurde beantragt die Errichtung eines sogenannten Wasserliftes zur Verbindung der beiden Grundstücke beim "S" bzw. bei der "V". Durch eine Fähre bestehend aus zwei Schwimmkörpern und einer Personenkabine mit einer Seilführung soll der Personentransport von Hotelgästen von den beiden Endstellen mittels schwimmender Landebrücken sichergestellt werden. Der Antrieb erfolgt über einen 4,3 KW starken Elektromotor. Die in Rede stehenden Landebrücken sind gelenkig montiert und liegen auf Schwingen wasserseitig auf, sodass Schwankungen des Seespiegels ausgeglichen werden können. In den Projektunterlagen (technischer Bericht) wurden die charakteristischen Wasserstände des W.sees festgehalten, die für die Auslegung der gesamten Schifffahrtsanlage heranzuziehen sind. Der gesamte Transport von Personen mittels der genannten Fähre erfolgt über die in den Projektunterlagen dargestellte Bucht des W.sees, die sich als öffentliche Wasserfläche präsentiert, zugängig für Wasserfahrzeuge aller Art und Schwimmer. Neben den verschiedenen Steganlagen befindet sich auch eine öffentliche Slipstelle und ein weiterer öffentlicher Seezugang. Ein Befahren der genannten Seefläche mit Fahrzeugen der Linienschifffahrt ist nicht vorgesehen. Für die Seilführung der beschriebenen Fähre werden grundsätzlich zwei Seile, ein Führungsseil und ein umlaufendes Zugseil verwendet. Durch eine spezielle Rohrkonstruktion unterhalb des Schwimmkörpers wird sichergestellt, dass sich alle Seile auch im ungünstigsten Falle bei Niedrigwasser, zwei Meter unter Wasseroberfläche befinden, sodass ein Kreuzen der Fahrlinie auch mit Schiffen mit größerem Tiefgang möglich ist. Bei beiden Landebrücken sind automatisch schließende Türen vorgesehen, die erst dann geöffnet werden können, wenn die Fähre bei einer Station angelegt hat.

 

Die nunmehrigen Berufungswerber haben im Verfahren zahlreiche Einwendungen vorgebracht, welche sich überwiegend mit der Sicherheit der Personen, die sich im Bereich der Schifffahrtsanlage befinden bzw. mit Umweltbelangen, beschäftigen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers der Bewilligung entgegenstehen, diesbezüglich werden ausdrückliche dingliche Rechte an einer Liegenschaft angeführt. Parteistellung komme den Einschreitern daher jedenfalls zu.

 

In einem Gutachten vom 13.5.2003 hat der schifffahrtstechnische Amtssachverständige festgestellt, dass aus schifffahrtstechnischer Sicht gegen die Bewilligung beider schwimmenden, privaten Schifffahrtsanlagen - unter Vorschreibung verschiedener Auflagen - kein Einwand besteht.

 

Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass für die Fähre ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach dessen Beendigung eine eigene Zulassungsurkunde ausgestellt wurde. Die eigentlichen Schifffahrtsanlagen für die Seilfähre betreffen die Station "S" und "V" sowie das unter Wasser liegende Stahlseil, welches zum Transport der Fähre benötigt wird.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 1.8.2003 führt der schifffahrtstechnische Amtssachverständige aus, dass laut oberster Schifffahrtsbehörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) die Schifffahrtsanlage und die Fähre wie eine nicht freifahrende Fähre zu behandeln sei. Die beiden Schifffahrtsanlagen sowie die Seilführung seien von der Schifffahrtsbehörde (BH Gmunden) zu bewilligen, die Fähre erhalte die Zulassung von der Schiffzulassungsbehörde. Bezüglich Zulassung der Seilfähre wurde ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Zulassungsurkunde ausgestellt. Für die Anlage und für das Fahrzeug sei die größtmögliche Sicherheit für Fahrgäste und Fahrzeug beachtet worden, gegen eine Bewilligung der Schifffahrtsanlagen aus schifffahrtstechnischer Sicht bestehe kein Einwand.

 

In einer weiteren vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholten Stellungnahme vom 9.9.2003 führte der schifffahrtstechnische Amtssachverständige dann aus, dass sowohl in der gewerblichen Schifffahrt als auch in der Sportschifffahrt es derzeit keine zugelassenen Fahrzeuge gibt, welche einen Tiefgang von zwei Meter oder mehr aufweisen. Aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht werde auch darauf hingewiesen, dass im Bereich der Fähranlage bzw. in deren Uferbereich sich keine Schifffahrtsanlage befinde, welche geeignet sei, um Fahrzeuge mit einem Tiefgang von zwei Meter oder mehr daran festzumachen oder zu benützen.

 

In einer abschließenden Stellungnahme vom 29.9.2003 hielten die Berufungswerber ihre Einwendungen bzw. Argumente im Wesentlichen aufrecht, insbesondere wurden auch Bedenken dahin geltend gemacht, dass insbesondere bei niedrigem Wasserstand sich die Seile nicht einmal in einer Tiefe von zwei Metern befinden würden, wodurch in das Dienstbarkeitsrecht eingegriffen werde. Widersprochen wurde auch der Feststellung, dass es keine Sportboote mit einem Tiefgang über zwei Meter gebe, z.B. weise die Sunbeam 44 einen Tiefgang von 240 cm auf.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtete die Ausführungen des schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, sodass keine Einwendungen bestehen, diese Ausführungen der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

Mit Berufungsbescheid vom 7. Oktober 2003, VwSen-530035/8/Ki/An, wurde die Berufung der S GmbH hinsichtlich der Einwendung betreffend das dingliche Recht der Grunddienstbarkeit zur Personenbeförderung sowie des Uferrechtes an der verfahrensrechtlichen Seefläche bzw. der Grunddienstbarkeit hinsichtlich des Streifens des anliegenden Gartengrundes zu C als unbegründet abgewiesen, die übrigen Einwendungen der Gesellschaft sowie die Berufungen des R B und der I B wurden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2004/03/0030-15, hat der Verwaltungsgerichtshof den von den Berufungswerbern angefochtenen Bescheid insoweit, als damit die Berufung der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei (R B und I B) zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei (S GmbH) wurde als unbegründet abgewiesen.

 

5. Es ist daher über die Berufung des R B und der I B inhaltlich abzusprechen und es hat hierüber der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 47 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz bedürfen die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage einer Bewilligung.

 

Im ursprünglichen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diesbezüglich bereits festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die beiden Stationen für die Seilfähre sowie das zum Transport der Fähre benötigte Stahlseil ist. Die Fähre selbst ist als Fahrzeug iSd § 2 Abs.1 Schifffahrtsgesetz zu behandeln und unterliegt als solches nicht den Bestimmungen des 3. Teiles des Schifffahrtsgesetzes betreffend Schifffahrtsanlagen.

 

Diese Beurteilung hat der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis bestätigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der angefochtenen und zum Teil behobenen Berufungsentscheidung bezüglich der beiden Berufungswerber die Auffassung vertreten, dass eine Parteistellung zu verneinen sei. Die Anlage werde auf den Grundstücken 0/19, 0/26 sowie auf der Seeparzelle 0/1 der KG. S errichtet. Laut dem im Verfahrensakt aufliegendem Grundbuchsauszug (Abfragedatum 26.6.2003) sei ausschließlich die S GmbH Eigentümer des Grundstückes 0/1, KG. S. Die die verfahrensgegenständlichen Grundstücke belastenden Dienstbarkeiten, dem Inhalte nach zu Gunsten der Allgemeinheit, wären aus historischer Sicht zu betrachten und dem öffentlich-rechtlich garantierten Gemeingebrauch (WRG) gleichzuhalten. Mangels Parteistellung seien daher die Berufungen von R B und I B als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt im gegenständlichen Erkenntnis jedoch aus, dass selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die gegenständlichen Servituten durch die Einführung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches ihren Zweck verloren hätten, noch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass diese Dienstbarkeiten aus dem Grundbuch noch nicht gelöscht waren und die belangte Behörde daher nicht davon ausgehen konnte, dass diese Dienstbarkeiten keine dinglichen Rechte wären.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer, welche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wohnen, Einwendungen erhoben haben, die u.a. eine Behinderung des Schiffsverkehrs und Gefahren für Badende zum Gegenstand haben. Eine dingliche Berechtigung hiezu stehe allen dauernd oder auch nur zeitweilig in S im Aufenthalt befindlichen Personen zu und sei mit der Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werde, untrennbar verbunden. Dadurch, dass die Berufung der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen wurde, sei über diese Einwendungen nicht in inhaltlicher Hinsicht abgesprochen worden und es sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

 

Es ist daher in der Folge über die beiden Berufungen inhaltlich abzusprechen.

 

Auch diesbezüglich hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen inhaltlich mit der Schifffahrtsanlage auseinander gesetzt und ausgesprochen, dass durch die genehmigte Schifffahrtsanlage (Landebrücken samt dem über das Grundstück Nr. 514/1 verlaufenden Führungs- und Zugseil) das dingliche Recht der S GmbH zur Personenbeförderung über das von der Anlage in Anspruch genommene Grundstück nicht nachteilig berührt wird. Dies sei insbesondere durch die im Bewilligungsbescheid erteilte Auflage, dass das Zug- und Führungsseil stets so einzurichten ist, dass auch im ungünstigsten Fall bei Niedrigwasser der Abstand zur Wasseroberfläche mindestens 2 m beträgt, sichergestellt.

 

Wenn auch den nunmehrigen Berufungswerbern entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine diesbezügliche dingliche Berechtigung zusteht, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die verfahrensgegenständliche Schifffahrtsanlage eine Behinderung des Schiffverkehrs, wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Berufung der S GmbH beurteilt wurde, aber auch eine Gefahr beim Baden (der Schwimmkörper selbst ist, wie bereits dargelegt wurde, nicht Gegenstand des Verfahrens) nicht festgestellt werden kann. Die den Berufungswerbern zustehenden dinglichen Rechte stehen somit der gegenständlichen Schifffahrtsbewilligung, unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen, nicht entgegen und es war daher die Berufung in beiden Fällen als unbegründet abzuweisen.

 

Ausdrücklich festgestellt wird, dass Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ausschließlich jene Einwendungen waren, bezüglich welcher den Einschreitern Parteistellung zugekommen ist und es durfte die Berufungsbehörde nicht über den Themenkreis hinaus gehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist, weshalb eine inhaltliche Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht zulässig war.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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