Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150666/10/Lg/Hue

Linz, 30.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 9. Juni 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J D,  W, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H J – Dr. E B,  K/K, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9. April 2008, Zl. BauR96-382-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 1. August 2007 um 7.58 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen  die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.

 

2. In der Berufung wurde vorgebracht, dass mehrmals eine fotogrammetrische Auswertung des Beweisfotos zum Beweis dafür beantragt worden sei, dass die GO-Box ordnungsgemäß im richtigen Bereich montiert gewesen sei, weshalb der Bw die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Beim dem von der Erstbehörde (auf dem Beweisfoto) angenommenen Gegenstand handle es sich nicht um eine GO-Box sondern um eine Schachtel, ein Papier oder einen sonstigen Gegenstand, welcher im Bereich der Windschutzscheibe liege. Eine Abbuchung der Maut habe aufgrund eines für den Bw nicht erkennbaren Defektes bei der GO-Box nicht erfolgen können. Ein Verschulden des Bw liege deshalb nicht vor. Die GO-Box sei in der Folge ausgetauscht worden. Es würden zudem erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen würden.

 

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. die Aussprache einer Ermahnung   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 28. September 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 4. August 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 8. Oktober 2007 brachte der Bw vor, dass die ursprünglich im Kfz angebrachte GO-Box defekt gewesen sei, weshalb sie ausgetauscht wurde. Diese neue GO-Box habe bis Ende Juli klaglos funktioniert. Der Bw habe nicht bemerkt, dass die GO-Box am Tattag nicht funktioniert, da permanent das "grüne Licht" geleuchtet habe. Erst am 7. August sei vom Bw bemerkt worden, dass die GO-Box zeitweilig nicht funktioniert und das "rote Licht", welches auf eine Funktionsstörung hinweise, aufgeleuchtet habe. Die Maut sei daraufhin sofort nachentrichtet und die GO-Box neuerlich getauscht worden. Die GO-Box sei zur Tatzeit ordnungsgemäß angebracht gewesen, weshalb bis zum 31. Juli 2007 auch die Maut ordnungsgemäß abgebucht worden sei.

Als Beilage sind Kopien von Belegen über eine Nachentrichtung der Maut am 7. August 2007 sowie von Rückgabescheinen von GO-Boxen am 11. Juli und 7. August 2007 angeschlossen.  

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der A vom 6. November 2007 ist zu entnehmen, dass auf dem Beweisfoto klar zu erkennen sei, dass die GO-Box nicht der Mautordnung entsprechend am Armaturenbrett abgelegt worden sei. Diese unkorrekte Anbringung der GO-Box könne – wie im gegenständlichen Fall –zur Nichtabbuchung der Maut führen.

Als Beilage sind zwei Beweisfotos angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw am 4. Dezember 2007 dahingehend, dass die GO-Box ordnungsgemäß an der Scheibe angebracht gewesen sei.

 

Zusätzlich brachte der Vertreter des Bw am 15. Jänner 2008 vor, dass die GO-Box etwa zwei Wochen vor dem Tattag ausgetauscht worden sei. Die GO-Box sei jeweils vor Fahrtantritt (auch am Tattag) an der laut Vorschrift vorgesehenen Position etwa rechts vom Lenkrad an der Windschutzscheibe angebracht worden. Jeweils vor Fahrtantritt habe sich der Bw durch Betätigung der Bedienungstaste davon überzeugt, dass die GO-Box auch funktioniert. Jedesmal habe dabei das grüne Signal geleuchtet. Das "grüne Licht" habe dann auch permanent aufgeleuchtet, sodass damit die einwandfreie Funktion der GO-Box dem Bw signalisiert worden sei. Erst später sei vom Bw bemerkt worden, dass eine Funktionsstörung für die GO-Box vorliege, weshalb die GO-Box abermals getauscht worden sei. Die vorgelegten Belege würden einen technischen Defekt beweisen. Aus dem vorliegenden Beweisbild sei keinesfalls erkennbar, dass die GO-Box am Armaturenbrett liege. Bei dem Gegenstand, welcher offensichtlich in Fahrtrichtung gesehen rechts am Armaturenbrett liege, handle es sich nicht um die GO-Box sondern um einen anderen Gegenstand (Schachtel, Zettel etc.). Aus dem Lichtbild müsste ersichtlich sein, dass die GO-Box tatsächlich ordnungsgemäß etwa rechts vom Lenkrad angebracht gewesen sei. Zu diesem Zweck wurde eine fotogrammetrische Auswertung der Lichtbilder beantragt. An der Nichtabbuchung der Maut treffe den Bw kein Verschulden, da es sich dabei um eine Funktionsstörung der GO-Box gehandelt habe.

 

In einer weiteren Stellungnahme äußerte sich die A am 31. Jänner 2008 wie in der vorherigen Stellungnahme und ergänzte, dass die GO-Box am 7. August 2007 um 15.59 Uhr aufgrund eines Defektes ausgetauscht worden sei. Ob diese GO-Box bereits zum Tatzeitpunkt einen Defekt aufgewiesen habe, lasse sich nachträglich nicht mehr rückverfolgen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nichtabbuchung der Maut am Tattag wegen der Nichtanbringung der GO-Box erfolgt sei.

 

Dazu rechtfertigte sich der (Vertreter des) Bw wie bisher bzw. wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.         

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Auf Anforderung übermittelte die A am 5. Juni 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Einzelleistungsinformationen für den Zeitraum vom 11. bis zum 30. Juli 2007 und teilte mit, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Beanstandungen gekommen sei, am Tattag jedoch keinerlei Abbuchungen möglich gewesen seien.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung informierte zunächst der Verhandlungsleiter den Bw über die von der A am 5. Juni 2008 übermittelten Unterlagen.

 

Der Bw brachte vor, dass er mit dem gegenständlichen LKW auch in der Zeit vor dem gegenständlichen Vorfall gefahren sei. Etwa 2 Wochen davor sei die GO-Box ausgetauscht worden. Ein weiterer Tausch sei am 7. August 2007 erfolgt, da die GO-Box keine Piepstöne abgegeben habe. In der Vertriebsstelle sei dem Bw gesagt worden, dass sich die GO-Box so verhalte als wäre sie nicht aktiv. Ob die GO-Box am Tattag Piepstöne abgegeben habe, sei nicht mehr erinnerlich. Die GO-Box sei auch immer an der selben Stelle rechts neben dem Lenkrad an der Scheibe angebracht gewesen.

Nach Einsicht in das Beweisfoto sagte der Bw, dass die GO-Box aufgrund von Spiegelungen auf der Windschutzscheibe nicht zu sehen sei. Sie sei aber ordnungsgemäß befestigt gewesen. Bei dem von der Erstbehörde als GO-Box angenommenen Gegenstand handle es sich um ein Papier o.ä. aber nicht um die Box. Wenn der 31. Juli ein Arbeitstag gewesen ist, sei der Bw auch mit dem gegenständlichen Kfz gefahren. Vor Fahrtantritt sei die Statusabfrage durchgeführt worden. Ein "grünes Aufleuchten" habe signalisiert, dass die GO-Box in Ordnung sei.

 

Der Amtssachverständige führte aus, dass mit der Statusabfrage kontrollierbar sei, welche Kategorie (Achsenzahl) eingestellt ist.

Auf die Frage, ob es möglich sei, dass die GO-Box "normal" piepse aber dennoch keine Abbuchung erfolge, antwortete der Sachverständige, dass die Abbuchung bei der GO-Box derart erfolge, dass die GO-Box mit dem Mautbalkensystem Kontakt aufnehme und sich anmelde. Das Mautbalkensystem sende dann an die GO-Box die Aufforderung, die eingestellte Achsenzahl bekannt zu geben. Anschließend werde kontrolliert, ob eine komplette Kommunikation, welche mit einem 16-Bit-Code verschlüsselt wurde, stattgefunden habe. Wenn vom Mautbalkensystem festgestellt wurde, dass der komplette Datensatz übermittelt wurde, ergehe an die GO-Box der Befehl "zu piepsen". Ein diesbezüglicher Befehl an die GO-Box ergehe somit erst dann, wenn zuvor die Kommunikation einwandfrei funktioniert habe. Wenn keine Piepstöne erfolgen, habe keine Kommunikation stattgefunden.

 

Der Bw brachte dazu vor, dass er schon seit 6 Jahren mit dem LKW fahre und dadurch die Piepstöne nicht mehr bewusst wahrnehme. Der Bw fahre immer von Molln in das Innviertel. Wenn der gegenständliche Tatort in Weibern gewesen ist, so sei der Bw in Klaus auf die Autobahn aufgefahren und nach Haag/Hausruck oder Ried/I. gefahren.

 

Der Amtssachverständige fasste zusammen, dass sich aus dem Umstand, dass am Tattag keine einzige Abbuchung erfolgt ist, zwingend ergebe, dass auch keine Piepstöne zu hören gewesen sind. Betreffend die Möglichkeit, dass der Lenker die Piepstöne überhören kann, legte der Sachverständige dar, dass es aufgrund von Umgebungslärm etc. möglich sei, Piepstöne zu überhören. Wenn man jedoch gezielt bei der Durchfahrt durch einen Mautbalken horche, ist der Piepston hörbar. Betreffend des Beweisfotos hielt der Sachverständige fest, dass sich auf der Windschutzscheibe Spiegelungen befänden. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass zwar eine GO-Box montiert, diese jedoch bei der gegebenen Fotoqualität nicht erkennbar ist.     

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die A- und S-F-A hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Nach Punkt 8.1 der Mautordnung ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der GO-Box ist im Einzelfall nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG zulässig.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum A M S C oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung hat, wenn kein Signal-Ton erfolgt, keine Mautentrichtung stattgefunden. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut iSd Punkte 7.1 und 7.2, dies jedoch ausnahmslos nur unter Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen:

·         Die GO-Box ist im Sinne von Punkt 8.1 ordnungsgemäß montiert.

·         Im Zeitpunkt des Durchfahrens einer Mautabbuchungsstelle war für die GO-Box im Post-Pay-Verfahren ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt bzw. im Pre-Pay-Verfahren war die GO-Box mit einem ausreichenden Mautguthaben aufgeladen.

·         Die Funktionsfähigkeit der GO-Box wurde iSv Punkt 8.2.4.2 sowie Punkt 8.2.4.4 überprüft.

·         Die Kategorie des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges ist im Sinne von Punkt 8.2.2 auf der GO-Box ordnungsgemäß eingestellt.

·         Das Kennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges wurde im Sinne von Punkt 5.5 korrekt zum System angemeldet.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

6.2. Wie sich aus dem Beweisergebnis ergibt, ist der Bw allen Verpflichtungen gem. Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung nachgekommen bzw. konnte Gegenteiliges nicht nachgewiesen werden:

 

  • Die Behauptung des Bw, die GO-Box sei ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe befestigt gewesen, lässt sich auch durch das vorliegende Beweisfoto weder bestätigen noch widerlegen, wie sich auch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt, weshalb – im Zweifel – von der Richtigkeit dieser Behauptung des Bw ausgegangen wird. 
  • Laut den vorliegenden Informationen war das Mautguthaben bei der GO-Box nicht aufgebraucht bzw. das Zahlungsmittel nicht gesperrt.
  • Die Behauptung des Bw, er sei vor Fahrtbeginn seiner Verpflichtung einer Statusabfrage bei der GO-Box nachgekommen, kann durch das Beweisergebnis nicht widerlegt werden.
  • Da die GO-Box am gesamten Tattag keine Verbindung zu den Mautbaken aufbauen konnte, liegen keine Einzelleistungsinformationen vor, weshalb auch die eingestellte Kategorie nicht nachgeprüft werden kann und deshalb – im Zweifel – von einer korrekt eingestellten Achsenzahl ausgegangen wird.
  • Das Kennzeichen des gegenständlichen Kfz wurde korrekt zum Mautsystem angemeldet, wie durch die vorliegenden Einzelleistungsinformationen zwischen dem 1. und 30. Juli 2007 nachgewiesen ist.

 

Durch die Unterscheidung der Piepstöne einer GO-Box in "als zur Information geltende" (vgl. Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung) und "zu beachtende" Töne (vgl. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung) bringt die Mautordnung zum Ausdruck, dass es kein Delikt darstellt, wenn man einen "bloß informativen" (also nicht zu beachtenden) Piepston unbeachtet lässt. Zum "bloß informativen" akustischen Signal der GO-Box zählt der einmalige Piepston, der über die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der GO-Box und des Mautsystems Auskunft gibt. Logisch zwingend ist daher der einmalige Piepston dem Entfall des Piepstones gleichzuhalten. Beachtet daher ein Lenker das "Nichtpiepsen" nicht, hält gleichzeitig aber alle unter Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung definierten Bedingungen ein, so missachtet er lediglich nicht zu beachtende (weil "bloß informative") Signale (=Nichtsignale) der GO-Box. Aufgrund dieser Gegebenheiten kann daher von einer Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden.

Grundsätzliche Probleme, die sich daraus ergeben, dass Lenker aufgrund dieser Rechtslage sich unter gewissen Voraussetzungen nicht unter Strafsanktion verpflichtet sind, mittels der Signale sich laufend von der Funktionsfähigkeit der GO-Box zu überzeugen, ergeben sich aus der Novelle der Mautordnung ab der Version Nr. 5, in der die Pflicht zur Beachtung des einmaligen Piepstones beseitigt wurde. 

 

Dergestalt präsentiert sich aber der gegenständliche Fall:

Da, wie im Zweifel anzunehmen ist, der Bw alle Verpflichtungen gem. Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung erfüllt und die GO-Box während des gesamten Tattages keine Piepssignale ausgesendet hat, hat der Bw im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen sanktionsbewehrte Lenkerpflichten nicht verletzt, damit keine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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