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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106175/12/BR

Linz, 12.04.1999

VwSen-106175/12/BR Linz, am 12. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Jänner 1999, Zl. VerkR96-9801-1998, zu Recht:

I. Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet -

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.3.1999 wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2, § 33 Abs.4 und § 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um 45 km/h) eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S verhängt.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde am 27. Jänner 1999 an der Wohnadresse des Berufungswerbers einem dort anwesenden Angehörigen ausgefolgt.

Dem Straferkenntnis war eine vollständige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

Am 12. Februar 1999 verfaßte der Berufungswerber dagegen die inhaltlich hier nicht zu erörternde Berufung, die er am 13. Februar 1999 der Post in zur Beförderung an die Erstbehörde übergab.

Die Berufung wurde in der Folge von der Erstbehörde an den Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde mit dem Hinweis der voraussichtlich verspäteten Einbringung vorgelegt.

Von h. wurde sodann mit Ladung vom 11. März 1999 für den 12. April 1999 ein Termin für die Abhaltung einer Berufungsverhandlung anberaumt. Dabei wäre als Vorfrage die Frage der Wahrung der Berufungsfrist untersucht worden.

In Reaktion auf dieses Schreiben teilte der Berufungswerber mit einem Schreiben vom 21. März 1999 mit, daß er sich vom 9.4.1999 bis 8.5.1999 auf Kur befinde und er diesen Termin daher nicht wahrnehmen könne.

In der Folge wurde ihm mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 24. März 1999 der Umstand der voraussichtlich verspäteten Berufungserhebung mit dem Hinweis, daß von einer bereits am 27. Jänner 1999 erfolgen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses auszugehen sein wird und daher die Berufungsfrist am 10. Februar 1999 bereits endete, zur Kenntnis gebracht.

Darauf wiederum reagierte er mit seinem Schreiben vom 29. März 1999, worin er ohne jegliche konkreten faktischen Hinweise, wie etwa Belege einer Abwesenheit von der Zustelladresse, zum Ausdruck bringt das Schriftstück erst am 3. Februar 1999 erhalten zu haben, wobei er dieses (an diesem Tag?) mit einem Datumsstempel versehen habe. Als Beweis dafür bot er seinen Vater als Zeugen an.

Gleichzeitig beantrage er mit diesem Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.1. Mit dieser Darlegung vermag der Berufungswerber jedoch eine unterbliebene bzw. erst später wirksam werdende Zustellung nicht darzutun.

Der Berufungswerber bringt in keiner seiner Eingaben vor, etwa am 27. Jänner 1999 von seiner Wohnadresse abwesend gewesen zu sein. In diesem Falle hätte wohl das Organ der Post die Zustellung an das Familienmitglied nicht getätigt bzw. hätte allenfalls einen diesbezüglichen Vermerk an der Zustellbestätigung angebracht.

Keinerlei Anhaltspunkte ergeben sich für ein allfälliges Hindernis, welches sonst an einer fristgerechten Berufung binnen der bis zum 10. Februar 1999 offenen Frist entgegen gestanden wäre, welches als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für die Fristwahrung herhalten könnte.

2.2. Die jeweils unsubstanzierten Vorbringen des Berufungswerbers lassen an sich auf eine mangelhafte Geneigtheit sich sachbezogen in das Verfahren einzulassen bzw. an diesem aktiv mitwirken zu wollen erkennen. So ist etwa nicht nachvollziehbar, warum sich der Berufungswerber angesichts der bereits vor dem Oö. Verwaltungssenat anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung, zu der auch der Gendarmeriebeamte der die Geschwindigkeitsmessung durchführte geladen war, wegen seines angeblichen Kuraufenthaltes hinsichtlich seiner Vertretung nicht zumindest eines informierten Vertreters bedienen wollte? Er hätte etwa fernmündlich auch um Vorverlegung des Termines auf die Zeit vor den angeblichen am 9. April 1999 beginnenden Kuraufenthalt ersuchen können. All dies tat er nicht, sondern er stellte mit Blick auf die Zustellung bloß unbelegte und daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht glaubwürdige Behauptungen auf.

3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen [§ 181 Deutsche Zivilprozeßordnung (ZPO) Stand: BGBl. 1996, S. 1546 vom 28.10.1996, über die Ersatzzustellung in Wohnung und Haus an Angehörige]. Hier wurde demnach die Zustellung am 27. Jänner 1999 bewirkt (Anmerkung am Zustellschein durch das Organ der Post).

3.1. Nach § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

3.1.1. Die Berufung wurde hier jedoch erst am 13. Februar 1999 der Post zur Beförderung übergeben, obwohl die zweiwöchige Frist bereits mit Ablauf des 10. Februar 1999 endete.

Eine vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung (etwa Urlaub oder kurzer Krankenhausaufenthalt und ähnliches) ist unerheblich (vgl. VwGH vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A und jüngst VwGH 18.3.1998, 96/03/0030).

Auch mit der Übergabe der Postsendung an ein im Haus des Berufungswerbers lebenden Angehörigen wurde wie mit der Niederlegung eines Poststückes die rechtswirksame Zustellung bewirkt (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128).

3.2. Nach § 71 Abs.1 AVG 1991 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Da hier kein Vorbringen für einen Anhaltspunkt einer Behinderung an der Fristwahrung vorliegt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor.

Es kann hier daher dahingestellt sein, ob hier überhaupt binnen zwei Wochen nach Wegfall eines hier als nicht vorliegend gewerteten Hindernisses im Sinne des § 71 Abs.2 AVG gestellt und somit überhaupt fristgerecht eingebracht worden wäre. Dieses fiktive Hindernis müßte wohl jedenfalls mit dem Datum der Erstellung der Berufungsschrift weggefallen gewesen sein.

4. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist nicht mehr möglich.

Auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein inhaltlicher Erfolg versagt bleiben.

5. Ohne das Ergebnis des diesem Straferkenntnis zu Grunde liegenden auf Lasermessung beruhenden Tatvorwurfs der Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit damit zu präjudizieren, wird der Berufungswerber in diesem Zusammenhang informativ noch davon in Kenntnis gesetzt, daß derartigen Beweisergebnissen grundsätzlich ein nur schwer widerlegbarer Beweiswert zukommt. Laut Anzeige habe der Berufungswerber anläßlich seiner Anhaltung mit dem Tatvorwurf konfrontiert selbst angegeben "zu wissen eventuell zu schnell gefahren zu sein". Im Falle einer inhaltlichen Abweisung der Berufung wären zusätzlich die gesetzlichen Verfahrenskosten im Ausmaß von 20% (hier 800 S) zu entrichten (gewesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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