Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150668/2/Lg/Hue

Linz, 01.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung der Mag. S S, D, K, vertreten durch Rechtsanwalt r. R R, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. April 2008, Zl. BauR96-106-2007/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen m 28. November 2006, 19.57 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 171.50, Raststation Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

2. In der Berufung gestand die Bw die Verwaltungsübertretung ein. Die auf dem Kfz angebrachte 10-Tages-Vignette sei zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am 23. November 2006 auf dem gegenständlichen Parkplatz noch gültig gewesen. In weiterer Folge sei die Bw mit einer weiteren Person in deren Auto für einige Tage nach Wien gereist. Während dieses Urlaubsaufenthalts sei die Gültigkeit dieser 10-Tages-Vignette abgelaufen. Nach der Rückkehr aus Wien habe die Bw vor der Weiterfahrt am 29. November 2006 eine Jahresvignette erworben. Beim Kauf sei ihr mitgeteilt worden, dass diese erst am 1. Dezember gültig werde, weshalb der Kauf einer weiteren 10-Tages-Vignette erforderlich gewesen sei. Somit sei zu keiner Zeit das mautpflichtige Straßennetz ohne gültige Vignette befahren worden. Das Kfz sei lediglich zwei oder drei Tage ohne Vignette auf dem Parkplatz abgestellt gewesen. Der Bw sei die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz für die Zeit des Abstellens des Autos nicht bewusst gewesen. Es liege deshalb lediglich ein minderer Grad des Versehens vor, da sich das Verhalten der Bw vom Verhalten übriger "Mautpreller" erheblich unterscheide. Das Verschulden sei gering, die Folgen der Übertretung unbedeutend. Generalpräventive Erwägungen stünden nicht entgegen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat sowie das Ausmaß des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens sei die Verhängung der Mindestgeldstrafe unangemessen hoch.

 

Beantragt wurde das Absehen von einer Strafe gem. § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe gem. § 20 VStG.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 15. Jänner 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "10-Tages-Vignette vom 15.11.2006".

 

Nach Strafverfügung vom 27. Februar 2007 rechtfertigte sich die Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung. Zusätzlich ergänzte sie, dass sie dem am Kfz angebrachten Ersatzmautangebot keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt habe, da das Kfz zum Zeitpunkt des Befahrens der Autobahn noch über eine gültige Vignette verfügt habe.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 22. Mai 2007 sind die Angaben der Anzeige sowie rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Als Beilage wurde die Kopie des Ersatzmautangebotes angeschlossen.

 

Dazu wurde – trotz eingeräumter Möglichkeit – von der Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass die Bw die Lenkerin war, der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterliegt und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch die Bw ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Es ergeht ergänzend der Hinweis, dass das Argument der Bw, sie habe zum Zeitpunkt des Befahrens einer Mautstrecke über eine gültige Vignette verfügt, die Überlegung zum Hintergrund hat, das gegenständliche Tatbild könnte darauf beschränkt sein, dass das "Benützen" iSd § 20 Abs. 1 BStMG das aktuelle Lenken des Fahrzeuges voraussetzt und sohin den "ruhenden Verkehr" (das Parken) nicht erfasst. Diese Sicht ist keineswegs zwingend: Der Hinweis "als Lenker" in    § 20 Abs. 1 leg.cit. dient der Abgrenzung des Täterkreises von anderen Personen (etwa: vom Eigentümer oder Zulassungsbesitzer). Bestimmt wird dadurch der für das "Benützen" Verantwortliche. Dass das "Benützen" im Parken bestehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Verantwortlich ist demnach im Fall des Benützens durch Parken derjenige, der das Kfz zur Parkstelle gelenkt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer teleologischen Erwägung, nämlich der bei anderer Auffassung gegebenen – dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren – drastischen Einschränkung der Exekutierbarkeit des BStMG. Die gegenständliche Bestimmung ist, anders formuliert, so zu verstehen, dass auch das Parken ein "Benützen" darstellt, daher mautpflichtig und ohne vorherige Mautentrichtung (für die gesamte Parkzeit des Kfz) strafbar ist. 

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die besonderen Umstände des Falles kommen, im Zweifel zugunsten der Bw davon auszugehen ist, dass der spontan geplante Urlaubsaufenthalt in Wien unerwartet länger als vorgesehen gedauert hat, ihr demnach nicht mehr zu Bewusstsein gekommen ist, dass die Gültigkeit der 10-Tages-Vignette auf dem auf dem gegenständlichen Parkplatz abgestellten Kfz inzwischen abgelaufen ist, eine Teilentrichtung der Maut während der Parkzeit des PKW erfolgt ist und sie zudem ein Tatsachengeständnis abgelegt hat, erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da die Bw für die gesamte Zeitdauer der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer Mautvignette mit einer entsprechend langen Gültigkeit) zu sorgen gehabt hätte und ihr dies – als maßstabsgerechter Lenkerin – zu Bewusstsein kommen hätte müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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