Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162568/6/Kei/Ps

Linz, 30.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B B, M, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. September 2007, Zl. VerkR96-6039-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. August 2007, Zl. VerkR96-6039-2007, wegen zwei Übertretungen Strafen verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. September 2007, Zl. VerkR96-6039-2007, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 07.08.2007, VerkR96-6039-2007, wegen Übertretung nach

1.     § 20 Abs. 2 StVO 1960

2.     § 20 Abs. 2 StVO 1960

gemäß 1. – 2. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit

1.     Euro   80,--

2.     Euro 120,--

im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 36 Stunden

2. 48 Stunden

bestraft.

Über den dagegen eingebrachten Einspruch, der sich nicht nur gegen das Strafausmaß und die Kostenvorschreibung richtet, ergeht nachstehender

Spruch

Der Einspruch wird gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen."

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Oktober 2007, Zl. VerkR96-6039-2007, Einsicht genommen und am 26. Juni 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestellte nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. August 2007, Zl. VerkR96-6039-2007, am 16. August 2007 durch Hinterlegung beim Postamt G erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 3. September 2007 mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 30. August 2007 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 30. August 2007 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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