Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163012/2/Fra/Ba

Linz, 01.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, H, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T F, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Februar 2008, VerkR96-5221-2007-BS, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er

es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A W Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 13.9.2007 um 17.30 Uhr war in O, Kreuzungsbereich N, rechts neben der B 127 bei Strkm. 11,530 gut sichtbar in Fahrtrichtung L folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

"Jubiläumsfest 10 Jahre WochenMarkt O Freitag 14.09.07 – Freitag ist Markttag...".

 

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße, ca. 5 m neben der B 127 bei Strkm. 11,530 – donauseitig, Kreuzungsbereich Niederottensheim, unmittelbar rechts neben der Fahrbahn, sichtbar in Fahrtrichtung Linz

Tatzeit: 13.09.2007, 17.30 Uhr

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die inkriminierten Werbungen zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und an der angeführten Örtlichkeit waren. Im Hinblick auf die Zurechenbarkeit bzw. verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der verfahrensgegenständlichen Werbung hat der Bw glaubhaft dargelegt, dass die Ankündigung auf einem transportablen A-Ständer geklebt wie eine Reihe anderer solcher Werbeeinrichtungen zur Abholung durch den Auftraggeber bereitgestellt wurden und über die Aufstellungsörtlichkeit ausschließlich der Auftraggeber entschieden habe. Die belangte Behörde hätte beim Auftraggeber (Marktgemeinde Ottensheim) recherchieren müssen, wer für die Anbringung der Werbung an der gegenständlichen Örtlichkeit verantwortlich war. Da die verfahrensgegenständliche Werbung tatsächlich eine Veranstaltung der Gemeinde Ottensheim ausweist, folgt der Oö. Verwaltungssenat der diesbezüglichen Verantwortung des Bw.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Argumente des Bw bedurft hätte.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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