Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163200/6/Sch/Ps

Linz, 26.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A D, geb. am, P, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Mai 2008, Zl. VerkR96-741-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Mai 2008, Zl. VerkR96-741-2008, wurde über Frau A D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie am 27. Februar 2008 um 14.13 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Wilhering auf der L1388 bei Strkm. 9,250 nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und welches kleiner als 150 cm war (1 Kind, 11 Jahre alt, 148 cm groß), befördert habe und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes jeweils entsprechenden Rückhalte­einrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass das von der Berufungswerberin auf dem Sitz hinter dem Beifahrersitz ihres Fahrzeuges beförderte Pflegekind J während der Fahrt mit einem Dreipunktsicherheitsgurt gesichert war. Bei der Anhaltung wurde vom amtshandelnden Polizeibeamten festgestellt, dass der verwendete Gurt auf Höhe des linken Ohres am Kopf des Kindes vorbeigelaufen ist. Die Berufungswerberin bestreitet den Vorwurf, dass deshalb das Kind während der Fahrt unzureichend gesichert gewesen sei. Belegt hat sie ihr Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung mit zwei Lichtbildern, aus denen zu entnehmen ist, dass das Kind mit einem Dreipunktgurt einwandfrei gesichert werden kann, ohne dass der über den Oberkörper verlaufende Teil des Gurtes im Bereich des Halses oder des Kopfes gelegen wäre. Dass bei der Beanstandung beim Polizeibeamten dennoch diese Wahrnehmung gemacht worden sein könnte, wird von der Rechtsmittelwerberin so begründet, dass sich das Kind in den Sitz hineinrutschen habe lassen, als die Amtshandlung durchgeführt wurde.

 

Die Berufungswerberin hat bei der eingangs angeführten Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem auch nachvollziehbare Angaben gemacht, die mit Fotos belegt wurden. Ihre Angaben konnten daher der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

 

In rechtlicher Hinsicht kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden. Demnach reichen gemäß § 1c Abs.2 Z1 KDV 1967 grundsätzlich Dreipunktgurte als Rückhalteeinrichtung für Kinder ab einer Körpergröße von 135 cm aus, wenngleich in dieser Bestimmung von Höhenverstellbarkeit die Rede ist, die im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sein dürfte. Allerdings war das transportierte Kind zum Vorfallszeitpunkt bereits nahezu 150 cm groß, sodass diese Formalität einer ordnungsgemäßen Sicherung nicht entgegengehalten werden kann.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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