Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163239/7/Br/Ps

Linz, 25.06.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb., T, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. April 2008, Zl. VerkR96-4331-2005, nach der am 25.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird im Punkt 1.) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt;       

      Im Punkt 2.) wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Im Punkt 1.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 10,-- Euro auferlegt.

      Zu Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5 /2008 – VStG.

Zu II. § 64 Abs.1 u. 2, § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen im Umfang von je 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und ihm zur Last gelegt:

"Sie haben am 10.09.2005 um 21:38 Uhr als Lenker des PKW's  auf der A7 bei Autobahnkm. 19,660 im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Nord,

1.        die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Lasermessung um 24 km/h überschritten, sowie

2. um 21.39 Uhr des genannten Tages auf der A7 bei Autobahnkm. 21,600 im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf im Bereich der Autobahnausfahrt Gallneukirchen, Fahrtrichtung Nord, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten."

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt i.M. vom 27.09.2005, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, auf der Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät beruht, sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest.

Sie haben gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04.10.2005, in der Ihnen die im Spruch beschriebenen Taten zur Last gelegt wurden, in offener First Einspruch erhoben. Sie führen darin im Wesentlichen aus, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 10.09.2005, 21:38 Uhr und am 10.09.2005, 21:39 Uhr mit Ihrem Personenkraftwagen, Kennzeichen  nicht begangen hätten und werde dies ausdrücklich bestritten. Es sei richtig, dass Sie sich am 10.09.2005 mit Ihrem Kombi,-Kennzeichen  auf der Fahrt in der Gemeinde Engerwitzdorf, Mühlkreisautobahn A7, befunden hätten. Die Beamten würden Ihnen zur Last legen, dass Sie dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritten hätten und dies durch Laser gemessen worden sei. Tatsächlich aber dürften die Beamten einen Sie zur gleichen Zeit überholenden PKW, Sie hätten sich auf der rechten Fahrspur befunden, gemessen haben. Durch Nachfahren in einem Abstand von 150 m hätten die Beamten angeblich festgestellt, dass Sie die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt hätten. Auch diese Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hätten Sie nicht begangen. Sehr wohl hätten Sie die Fahrtrichtungsänderung beim Abfahren von der Autobahn (Ausfahrt Gallneukirchen) angezeigt.

Anführen möchten Sie, dass es sich beim überholenden PKW ebenfalls um einen silberfarbenen Kombi gehandelt hätte und eine Verwechslung durch die einschreitenden Beamten sehr wohl möglich gewesen sei und einer der beiden dies auch indirekt zugestanden hätte, wobei er von seinem Kollegen sofort in die Schranken gewiesen worden sei. Die Verwechslung Ihres Kombis mit dem Sie überholenden Kombi durch die Beamten sei auf jeden Fall gegeben, da es um diese Zeit (21:38 Uhr) bereits völlig dunkel gewesen sei, Sie sich auf der rechten Spur im Kolonnenverkehr befunden hätten und ein sicheres Ablesen des Kennzeichens bei der angeblich gemessenen Geschwindigkeit in Frage zu stellen sei.

Dieser Sie überholende silberfarbene Kombi hätte dann auf die rechte Fahrspur gewechselt, ohne dabei die Fahrtrichtung anzuzeigen und sei vor Ihnen von der A7 (Ausfahrt Gallneukirchen) abgefahren. Erst nach dem Kreisverkehr in Gallneukirchen, also rund 4 km nach dem "Tatort" seien Sie von den Beamten angehalten worden. Die Nachfahrt in gleich bleibendem Abstand von 150 m könne demnach nicht erfolgt sein. Viel mehr hätten die Beamten einen silberfarbenen Kombi herausgegriffen, nachdem Sie vorschriftsmäßig unterwegs gewesen seien und der Sie überholende Kombi längst "verschwunden" gewesen sei, seien Sie angehalten worden.

Die Beamten hätten Ihnen vorgehalten, Sie mittels Laser gemessen zu haben, was aber nicht richtig sein könne, da Sie den "Tempomat" auf 120 km/h eingestellt hätten und sich zudem in einer Kolonne auf der rechten Fahrspur befunden hätten. Sie hätten dieses bestritten, worauf die Amtshandlung durch die Beamten erst so richtig "ausgeweitet" worden sei. Dem Verlangen nach dem Pannendreieck, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste sei entsprochen worden. Die Beamten hätten Ihnen offensichtlich nichts nachweisen können, da auch kein Tatbestand von Ihnen gesetzt worden sei. Einer der beiden amtshandelnden Beamten sei plötzlich auf die Idee gekommen, Sie einem Alkotest zu unterziehen und hätte Sie mit forschen Worten zum Alkomaten zitiert. Sie möchten noch anführen, dass Sie dies als ausdrückliche Schikane der Beamten angesehen hätten, weil Sie keinen Alkohol getrunken hätten und das Ergebnis 0,0 %o betragen hätte, was bereits im Vorfeld offensichtlich gewesen sei. Das Ergebnis des Alkotestes sei Ihnen im Übrigen erst nach mehrmaligem Nachfragen mitgeteilt worden.

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes stellen Sie daher den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen Ihre Person einzustellen.

Aufgrund Ihres Einspruches wurde das von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Tatortbehörde gegen Sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Wohnsitzbehörde abgetreten.

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Der Meldungsleger Revlnsp. A B hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt, dass es richtig sei, dass die Übertretungen, die Sie begangen hätten, von ihm und seinem Kollegen Insp. M dienstlich wahrgenommen worden seien. Zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit hätte er auf der A7 im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt, wobei er schwerpunktmäßig Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät durchgeführt hätten. Sein Standort hätte sich damals neben der Richtungsfahrbahn Nord der A7 auf Höhe Autobahnkm. 19,985 im Ortschaftsbereich von Treffling befunden. Er hätte die Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät vom Dienstkraftfahrzeug aus, dass im 90 Grad-Winkel zur Fahrbahn abgestellt gewesen sei, durch das geöffnete Seitenfenster durchgeführt. Sein Kollege hätte sich am Beifahrersitz des Dienstkraftfahrzeuges befunden. Von diesem Standort aus könne man die Fahrbahn der A7 in Richtung Linz gesehen auf eine Entfernung von ca. 600 m relativ gut überblicken. Sie hätten zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit den PKW mit dem Kennzeichen  auf der A7 aus Richtung Linz kommend in Richtung Norden gelenkt. Obwohl es zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel gewesen sei, hätte er das von Ihnen gelenkt Fahrzeug mit dem roten Laserpunkt des Messgerätes im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisieren können. Laut Anzeige am Display des Lasermessgerätes seien Sie mit Ihrem Fahrzeug in Annäherung an seinen Standort 325 m entfernt gewesen, wobei das Lasermessgerät eine Fahrgeschwindigkeit von 159 km/h angezeigt hätte. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 3 % würde sich somit ergeben, dass Sie die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 24 km/h überschritten hätten. Sie seien zum Zeitpunkt der Messung am linken Fahrstreifen gefahren, wobei sich kein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hätte. Wenn Sie in Ihrem Einspruch vorbringen würden, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Messung auf dem rechten Fahrstreifen befunden hätten und Sie von einem anderen PKW überholt worden seien und dass dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hätte, so würde dies nicht den Tatsachen entsprechen. Nachdem er die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hätte, hätte er dieses Fahrzeug in Annäherung zu seinem Standort nicht mehr aus den Augen gelassen, wobei er dann auch das Kennzeichen dieses Fahrzeuges aus unmittelbarer Nähe eindeutig ablesen hätte können. Bei diesem Fahrzeug hätte sich um einen R gehandelt. Nachdem Sie mit Ihrem Fahrzeug seinen Standort passiert hätten, hätte er die Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug aufgenommen. Im Zuge der Nachfahrt seien Sie immer am linken Fahrstreifen der A7 gefahren. Er hätte sich im Zuge der Nachfahrt auch an die markanten und höher liegenden Rückleuchten dieses Fahrzeuges orientiert. Sie seien dann mit Ihrem Fahrzeug bei der Ausfahrt Gallneukirchen von der Fahrbahn der A7 abgefahren, wobei Sie vom linken Fahrstreifen über den rechten Fahrstreifen zu dieser Ausfahrt gewechselt seien und dabei die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt hätten. Sie seien dabei durch eine Fahrzeugkolonne, die sich am rechten Fahrstreifen befunden hätte, durchgefahren. Dies hätte er im Zuge der Nachfahrt aus einer Entfernung von ca. 200 m einwandfrei feststellen können. Im Bereich der ÖMV-Tankstelle hätte er auf das von Ihnen gelenkte Fahrzeug aufschließen können, wobei sich vor Ihnen noch ein weiterer PKW mit dem Kennzeichen des Bezirkes Urfahr-Umgebung befunden hätte. Er hätte Sie in Gallneukirchen unmittelbar nach dem Kreisverkehr anhalten können. Im Zuge der darauffolgenden Amtshandlung sei Ihnen die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten worden, wobei Sie jedoch abgestritten hätten, dass Sie zu schnell gefahren seien und angegeben hätten, dass der unmittelbar vor Ihnen fahrende PKW die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben müsste. Er hätte Ihnen daraufhin entgegnet, dass dies nicht stimmen könne, weil dieses Fahrzeug ein Kennzeichen des Bezirkes Urfahr-Umgebung gehabt hätte, während er sich sicher gewesen sei, dass das von ihm gemessene Fahrzeug ein Kennzeichen des Bezirkes Freistadt gehabt hätte. Außerdem hätte es sich bei diesem PKW um ein älteres Baujahr gehandelt, bei dem die Rückleuchten tiefer gelegen seien als bei Ihrem Fahrzeug. Er hätte Ihnen auch im Zuge der Amtshandlung die am Lasermessgerät eingeblendete Fahrgeschwindigkeit, die bei Ihrem Fahrzeug gemessen worden sei, gezeigt. Richtig sei, dass im Zuge dieser Amtshandlung bei Ihnen noch einen Alkotest vorgenommen worden sei, weil er im Zuge der Nachfahrt den Eindruck gehabt hätte, dass Sie ihm davon fahren wollten. Abschließend möchte er noch anführen, dass bei dieser Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät die einschlägigen Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien. Ihnen sei wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Organmandat angeboten worden, was Sie jedoch abgelehnt hätten.

Die Behörde hat keinen Zweifel am Wahrheitsgrad der Aussage des vernommenen Zeugen. Die Angaben des Zeugen sind klar und schlüssig und weisen keine Widersprüche auf und können daher der Entscheidung als Beweis zu Grunde gelegt werden können. Was Ihre Rechtfertigungsangaben betrifft, sind diese durch die eindeutige Zeugenaussage widerlegt. Dass Messprotokoll und der Eichschein für das betreffende Lasermessgerät wurden der Behörde im Zuge der Zeugeneinvernahme vorgelegt. Die Behörde geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsmessung unter Bedachtnahme der Verwendungsbestimmungen des Messgerätes durchgeführt wurde und dass Messergebnis daher verwertbar ist.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mit der Tat war eine Schädigung und Gefährdung der Interessen der Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Durch Geschwindigkeitsüberschreitungen wird die Verkehrssicherheit in hohem Maß gefährdet, da es dabei immer wieder zu Verkehrsunfällen mit teils schwerwiegenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen kommt. Derartigen Verstößen ist daher seitens der Behörde mit entsprechender Strenge entgegen zu treten, auch wenn die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass Sie die verfahrensgegenständlichen Übertretungen zumindest fahrlässig begangen haben.

Mangels konkreter Angaben über die Höhe des Einkommens wurde dieses auf 1.090 Euro geschätzt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht zu Gute. Ein sonstiger Milderungsgrund wurde nicht gefunden; ebenso kein Erschwerungsgrund.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"VerkR96-2005

 

Innerhalb der gesetzlichen Frist erhebe ich gegen die Straferkenntnis

 

VerkR96-2005

 

BERUFUNG

und begründe dies wie folgt:

 

Die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 10.09.2005, 21:38 Uhr und am 10.09.2005, 21:39 Uhr mit meinem Personenkraftwagen, Kennzeichen  habe ich nicht begangen und wird dies ausdrücklich bestritten.

 

Begründung:

 

Es ist richtig, dass ich am 10.09.2005 meinem Kombi, Kennzeichen  auf der Fahrt in der Gemeinde Engerwitzdorf, A 7 gelenkt habe.

 

Die Beamten legen mir zu Last, dass ich dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritten habe und dies durch ein Lasermessgerät festgestellt wurde. Wie ich bereits in meinem Einspruch, in der mir zugestellten Strafverfügung angeführt habe, ist diese Behauptung der Exekutivbeamten nicht richtig. Fakt ist, dass ich mich mit meinem Kombi, auf der rechten Fahrspur in einem Kolonnenverkehr, mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befand. Während ich auf der rechten Fahrspur fuhr, wurde ich von einem ebenfalls silbernen Kombi, F, welcher sich auf der linken Fahrspur befand, überholt.

 

Zum Zeitpunkt der Messung durch die Beamten herrschte Dunkelheit. Eine korrekte Ablesung des Kennzeichens wird aufgrund der Beschaffenheit des Tatortes ( Dunkelheit, Kolonne, Fahren mit Abblendlicht) sehr stark angezweifelt. Weiters gibt der Beamte Revlnsp. A B in seiner Vernehmung zeugenschaftlich zu Protokoll, das er das Kennzeichen aus unmittelbarer Nähe eindeutig ablesen konnte. Bei der Niederschrift führt der Beamte auf meine Entgegnung der Geschwindigkeitsüberschreitung sinngemäß jedoch folgendes an:

 

„Ich habe ihm daraufhin entgegnet, dass dies nicht stimmen könne, weil dieses Fahrzeug ein Kennzeichen von Urfahr-Umgebung hatte, während wir uns sicher waren, dass das von uns gemessene Fahrzeug ein Freistädter Kennzeichen hatte."

Der Beamte sei sich sicher, dass das gemessene Fahrzeug ein Freistädter Kennzeichen gehabt hätte. Welches Kennzeichen meint der Beamte mit „ein„ Freistädter Kennzeichen ?? Es liegt hier die Vermutung nahe, dass die Beamten auf Verdachtsmomente hin und wider besseren Wissens, mir die Taten zur Last legen.

 

Durch Nachfahren in einem Abstand von 150 m haben die Beamten angeblich festgestellt, dass ich die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt habe. Auch diese mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung habe ich nicht begangen. Sehr wohl habe ich die Fahrtrichtungsänderung beim Abfahren von der Autobahn (Ausfahrt: Gallneukirchen) angezeigt.

 

Ich stelle den Antrag auf Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze der Tatorte und zugleich Durchführung bzw. Abhaltung eines Lokalaugenscheines bei gleichwertigen Witterungsverhältnissen. Der Lokalaugenschein wird den Beweis erbringen, wie es den Beamten möglich war, ein Fahrzeug mit einer angeblichen Geschwindigkeit von 154 km/h, nach Feststellung dieser Überschreitung, zu verfolgen und zwischen der kurzen Distanz des Standortes der Beamten und zur Ausfahrt Gallneukirchen von widersprüchlichen 150 m It. Strafverfügung bzw. 200 m It. Niederschrift mit ihrem Fahrzeug aufzuschließen.

 

Der Beamte gibt in der Niederschrift zu Protokoll, sie hätten sich anhand der markant höher liegenden Rückleuchten an meinem Fahrzeug orientiert. Damit geben die Beamten zu, dass sie das Kennzeichen meines Kombis nicht ablesen konnten. Hätten die Beamten das Kennzeichen meines Kombis zweifelsfrei ablesen können, würden sie nicht die Angaben bezüglich höher liegender Rückleuchten machen müssen.

 

Bei dem mich in der Kolonne überholenden Fahrzeug handelte es sich um einen silberfarbenen F. Auch dieses Modell verfügt über ebenfalls markant höher liegende Rückleuchten. Dieses Fahrzeug wechselte allerdings ohne die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, den Fahrstreifen zur Ausfahrt Gallneukirchen. Die Beamten hätten sich bei der Nachfahrt in der Dunkelheit an höher liegenden Rückleuchten orientiert. Da sich die Beamten nicht ganz sicher waren, wer denn nun die Übertretung begangen habe, und der Kombi „ein" Freistädter Kennzeichen hatte, wurde ich „ rausgefischt", angehalten und mir die Übertretungen zur Last gelegt. Aus den o.a. Ausführungen bestreite ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und habe deshalb auch eine Bezahlung mittels Organmandat abgelehnt.

 

Wie bereits angeführt, widersprechen sich die Beamten in ihren Ausführungen. Die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen habe ich nicht begangen, aus diesem Grund ersuche ich um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

C K (mit Unterschriftsparafe)"

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach  bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurden Luftbilder aus dem System DORIS, worauf die Straßenkilometrierung der Autobahn und Verlauf im fraglichen Bereich, sowie der Messort ersichtlich ist. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger RI B und der Berufungswerber im Beisein des Berufungswerbers als  Beschuldigten.

 

 

4. Zum Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A7 in nördlicher Richtung.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Meldungsleger die im unmittelbaren Anschluss an die Anhaltung getätigten Handaufzeichnungen im Original vorgelegt. Bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung waren diese der Berufungsbehörde als Kopie zur Verfügung gestellt worden.

Schon daraus ergibt sich schlüssig nachvollziehbar, dass die Messung offenkundig fehlerfrei verlaufen ist. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt beigeschlossen findet sich ferner das Einsatz- u. Messprotokoll, sowie der Eichschein des verwendeten Gerätes. Daraus lässt sich der mit den Verwendungsrichtlinien in Einklang stehender Messvorgang nachvollziehen.

Der Meldungsleger RI B erklärte dazu als Zeuge die Messung aus dem etwa im rechten Winkel zur A7 abgestellten Dienstfahrzeug (vom Fahrersitz) aus im anflutenden Verkehr vorgenommen zu haben. Nach Ertönen des auf ein bestimmtes Geschwindigkeitsüberschreitungsausmaß eingestellten akustischen Signals wurde die Vorbeifahrt des hier aus 325 m entfernt gemessenen Fahrzeuges abgewartet (Messort Stkm 19,985 u. Tatort: Stkm 19,660). Dabei konnte das Kennzeichen "FR" abgelesen und die an diesem Fahrzeug als Besonderheit an der Dachkante angebrachten Rückleuchten festgestellt werden. Nach Aufnahme der Nachfahrt konnte das Fahrzeug schließlich, nachdem es in der Abfahrtskurve kurz aus den Augen verloren wurde, nach Auflaufen auf ein langsameres Fahrzeug wieder eingeholt und nachfolgend angehalten werden.

An der Identität mit dem gemessenen Fahrzeug kann daher insbesondere durch die auffällige Anordnung der Rückleuchten nach gut nachvollziehbarer Darstellung des Zeugen kein Zweifel bestehen. Die diesbezüglich vom Berufungswerber darzulegen versuchten Bedenken gehen insbesodere auch deshalb  ins Leere, weil bis zur Ausfahrt noch 1,5 Kilometer gelegen waren, sodass ein Aufschließen auf 150 bis 200 m auf das "verfolgte Fahrzeug", wie dies der Meldungsleger darlegte, durchaus nachvollziehbar ist. Letztlich hat der Berufungswerber wohl auch seine Fahrgeschwindigkeit im Zuge der Annährung an die Ausfahrt mit höchster Wahrscheinlichkeit auch noch reduziert gehabt.

Wenn beim Umspuren von links auf die Ausfahrtspur dies durch den Berufungswerber nicht mit durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt wurde, waren dadurch laut Angaben des Meldungslegers keine anderen Fahrzeuglenker konkret negativ betroffen, indem diese sich auf diesen Vorgang hätten einstellen können müssen. Auch diese Darstellung belegt die Objektivität des Meldungslegers und dessen Glaubwürdigkeit.

Der Berufungswerber vermochte den Angaben des Meldungslegers im Ergebnis auf der Sachebene nichts entgegen zu halten.

Es ist daher ohne jeden Rest eines Zweifels von der Zurechenbarkeit der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit auf das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug auszugehen.

Dass die Behörde erster Instanz für dieses Verfahren bis zur Vorlage an die Berufungsbehörde etwa zweieinhalb Jahre beanspruchte, darf als Besonderheit an dieser Stelle angemerkt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1.) kann in Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO im Sinne der erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

 

Der § 11 Abs.2 StVO lautet:

"Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt."

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO liegt im Umstand begründet, ob der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig angezeigt bzw. anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den beabsichtigten Vorgang einstellen können (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319).

Es ist hier ein solches Erfordernis selbst nach den Angaben des Meldungslegers nicht erkennbar geworden, nämlich inwiefern sich hier durch das unterbliebene Blinken andere Fahrzeuglenker auf diesen Vorgang hätten "rechtzeitig" einstellen können müssen. Das Gesetz reduziert dieses Gebot nicht auf einen bloßen Selbstzweck. Da demnach eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot nicht gesetzt wurde war, diesbezüglich das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Die im Punkt 1.) mit nur 50 Euro bemessene Geldstrafe vermag aber trotz des Umstandes, dass mit der Tat offenbar  keine über den der Übertretung abstrakt  zuzuordnenden Tatunwert zusätzlichen nachteiligen Folgen verbunden waren und auch die subjektive Tatschuld ebenfalls als bloß gering bezeichnet werden kann, sowie die Tat bis zu deren Ahndung schon überdurchschnittlich lange zurückliegt,  nicht als überhöht erachtet werden. Auf den bis zu 726,-- Euro reichenden Strafrahmen in Verbindung mit dem von der Behörde erster Instanz auf 1.090 Euro geschätzten Monatseinkommen und den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit ist ebenfalls hinzuweisen.

Die Anwendung des § 21 VStG muss für diese Übertretung unter Hinweis auf die Judikatur außer Betracht bleiben.

Als Milderungsgrund wurde von der Behörde erster Instanz die Unbescholtenheit in zutreffender Weise gewertet.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof   erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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