Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163273/4/Kei/Ps

Linz, 30.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M W, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2008, Zl. VerkR96-23312-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2008, Zl. VerkR96-23312-2008, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2008, Zl. VerkR96-23312-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 2008, Zl. VerkR96-23312-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juni 2008, Zl. VwSen-163273/2/Kei/Ps, wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, sich im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs zu äußern.

 

Der Bw brachte mit Schreiben vom 26. Juni 2008, das am 30. Juni 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Durch meine Arbeit bin ich zeitlich sehr eingespannt. Ich beginne meistens um 05:30 Uhr und komme erst so gegen 20:00 Uhr nach Hause. Natürlich gibt es Tage, wo ich früher aufhören kann, jedoch passiert auch häufig das Gegenteil. Somit können Sie sich vorstellen, dass es nicht so einfach ist, einen eingeschriebenen Brief abzuholen.

Leider reicht auf mein Deutsch für solche Angelegenheiten bzw. Antwortschreiben nicht um diese fehlerfrei abzuwickeln, somit muss ich dies mit meiner Tochter gemeinsam machen.

Deswegen kommt es zustande, dass ich länger brauche um eine Antwort auf etwaige Briefe zu verfassen.

Es geschieht keinesfalls mutwillig oder weil es mir nicht wichtig ist, nur bin ich an einige Rahmenbedingungen gebunden die mir leider nichts anderes zulassen.

Ich bitte Sie, meine Situation zu verstehen bzw. mit mildernden Augen zu sehen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2008, Zl. VerkR96-23312-2008, am 7. März 2008 durch Hinterlegung beim Postamt S erfolgt ist. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 21. März 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 28. März 2008 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 21. März 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 21. März 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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