Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221491/30/Kl/Rd

Linz, 06.11.2001

VwSen-221491/30/Kl/Rd Linz, am 6. November 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des Herrn R, vertreten durch Rechtsanwälte, im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Oktober 2001, VwSen-221491/26/Kl/Rd, wird aufgehoben.
 
II. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.9.1997, Ge96-113-1997/Ew/Pö, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 52a Abs.1 VStG.
zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.9.2001, Zl. 98/04/0210-5, hat der Oö. Verwaltungssenat das Berufungsverfahren fortgesetzt und mit Erkenntnis vom 9.10.2001, VwSen-221491/26/Kl/Rd, zugestellt am 12.10.2001, ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Spruchkorrektur bestätigt.
 
Mit Schriftsatz vom 31.10.2001, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 2.11.2001, gibt der Rechtsvertreter des Beschuldigten nunmehr bekannt, dass der Beschuldigte am 3.12.1999 in Marrakesch (Marokko) verstorben sei und daher der Strafaufhebungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG vorliege. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Gleichzeitig wurde eine Sterbeanzeige und eine Todfallsbestätigung in Kopie vorgelegt.
 
Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
 
Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (erste Alternative) oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben (zweite Alternative) oder ausschließen (dritte Alternative).
 
Insbesondere durch den Tod des Beschuldigten wird die Strafbarkeit der Tat aufgehoben (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band II, Anm. 8 zu § 45). Der Tod des Beschuldigten bildet einen Strafaufhebungsgrund und hat daher zur Folge, dass das Strafverfahren nicht mehr fortgeführt wird und die Einstellung zu verfügen ist. Weil erst nach Bescheiderlassung durch den Oö. Verwaltungssenat dieser Umstand bekannt gegeben wurde, war von § 52a Abs.1 VStG Gebrauch zu machen und das eingangs zitierte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufzuheben. Entsprechend musste auch das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß eingestellt werden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. Klempt