Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260386/12/Wim/Jo

Linz, 30.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Mag. P M B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 21. Juni 2007, Wa96-818-2006, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgeändert, sodass er lautet wie folgt:

 

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH dafür verantwortlich, dass durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Räumung von Kanälen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt wurde, indem am 23.08.2006 zwischen 15.30 Uhr und 17.45 Uhr ca. 50 m³ Schlamm aus dem Staubecken der unter Postzahl  im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk V eingetragenen Wasserkraft­anlage ausgeräumt und in weiterer Folge in die V (Grundstück , KG V) eingebracht wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs.1 Z25 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), idgF iVm § 50 Abs.8 und 32 Abs.1 und Abs.2 lit.a leg.cit.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß § 137 Abs.1 Einleitungssatz WRG 1959 idgF.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe+Kosten) beträgt daher 1.100 Euro.

 

 

II.        Für das Berufungsverfahren entfällt ein gesonderter Verfahrens­kosten­beitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH gemäß § 9 VStG 1991 dafür verantwortlich, dass ohne Bewilligung eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, indem am 23.8.2006 zwischen 15.30 und 17.45 Uhr mehrere 100 m³ Ablagerungen aus dem Staubecken der unter Postzahl  im Wasserbruch für den Verwaltungsbezirk V eingetragenen Wasserkraftanlage ausgeräumt und in weiterer Folge in die V (Grundstück , KG. V) geschüttet wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959, i.d.g.F., in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) leg.cit."

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Einbringung in ein Gewässer erfolgt ist, da die Stoffe bereits im Gewässer vorhanden waren und als Bestandteile desselben anzusehen sind, wodurch auch durch die Verfrachtung keinesfalls eine mehr als geringfügige Einwirkung auf die Beschaffenheit der V gegeben sein konnte. Überdies habe es sich dabei um eine vom Gesetz notwendige und vorgesehene Instandhaltung der Wasserkraftanlage gehandelt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde schließlich auch noch eine gutachtliche Stellungnahme des Zivilingenieurbüros Dipl. Ing. Dr. techn. B H vom 24. April 2008 vorgelegt, in der das Sediment aus dem Werkskanal eingehend untersucht wurde und zwar hinsichtlich der Korngrößenverteilung und Verfrachtung, nicht jedoch hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung. Dies erfolgte aufgrund einer Beweissicherung und Probennahme vom 22. April 2008 und brachte als Ergebnis, dass die in den Vorfluter wieder eingebrachten Sedimente aufgrund ihrer Korngröße und der Wasserführungsmengen in der V zu Gänze in Bewegung geblieben und weiter transportiert worden sind, eher im Bereich von Randzonen über eine Fließstrecke von mehreren 100 m verteilt eine Deposition erfolgte. Weiters wird darin ausgeführt dass auch bei natürlichen Gegebenheiten es zu einer Verlagerung von Sedimenten im Gewässer kommt. Weiters wird angeführt, dass es sich bei der Menge von mehreren 100 m³ sofern dies tatsächlich den Gegebenheiten entspricht um keine unerhebliche Menge an Sedimenten handelt, die wieder dem Vorfluter zugeführt wurden. In Anbetracht der hohen Wasserführung des Vorfluters zum Zeitpunkt der Einbringung habe die Neudeposition auf eine längere Fließstrecke von beispielsweise 300 bis 500 m hauptsächlich in den Randbereichen verteilt stattgefunden, wobei diese unter Bezugnahme auf die Daten der Wasserführung zum fraglichen Zeitpunkt (es wurde eine über der mittleren Wasserführung liegende Abflussmenge angenommen) bezüglich der Auswirkungen weitgehend mit natürlichen ohne anthropogenen Einfluss stattfindenden Auswirkungen vergleichbar seien.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, Anforderung der bewilligungsrelevanten Bescheide samt Verhandlungsschriften für die gegenständliche Wasserkraftanlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2008 mit Einvernahme des Berufungswerbers sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten und des die Räumungsarbeiten leitenden Vorarbeiters.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 23.08.2006 wurden zwischen 15.30 Uhr und 17.45 Uhr Räumungsarbeiten im Zulaufbereich der Wasserkraftanlage H durchgeführt. Der Auftrag hiezu wurde vom Berufungswerber Ing. J H erteilt. Unter Leitung des Vorarbeiters M P wurde mit mehreren Helfern und einem Radlader der Firma H der gesamte Umgehungskanal für die Wasserkraftanlage geräumt. Dazu wurde mit dem Radlader dass sich im Umgehungskanal abgelagerte Material in die V eingebracht. Die Ablagerungen in diesem Umgehungskanal hatten an den Seitenwänden in etwa eine Höhe von 40 cm, sind aber dann verlaufend bis auf fast 0 in der Kanalmitte abgefallen. Insgesamt wurde eine Menge von ca. 50 m³ auf diese Weise in die V verbracht. Dabei kam es durch die Aufwirbelungen in der V zu starken Trübungen, die auch noch ca. 1 km flussabwärts deutlich wahrnehmbar waren. Bei dem Material handelte es sich um ein schlammig-sandiges Gemisch, das sich im Lauf der Zeit, d.h. zumindest eines Jahres abgelagert hatte. Derartige Räumungen wurden bisher in etwa jährlich in ähnlicher Form durchgeführt.

 

Vom Berufungswerber wurde in der Folge an die Fischereiberechtigten eine pauschale Entschädigung in der Höhe von 2.000 Euro geleistet.

 

Die mittlere Wasserführung der V beträgt 2,69 m³/s. Sie hat im Tatzeitraum und auch in den Folgetagen rund 2 m³/s betragen.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere der Polizeianzeige sowie auch aus den Einvernahmen des Berufungswerbers und der Zeugen. Er wurde vom grundsätzlichen her auch nicht bestritten. Auch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt vorhandenen Lichtbilder belegen den grundsätzlichen Tathergang.

 

Nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob die Ablagerungen mittels Baggerschaufel aufgekippt und direkt in die V gekippt wurden oder ob sie einfach mittels aufgestellter Laderschaufel Richtung Sandfang geschoben wurden und von dort in die V gelangten. Hier wichen die Aussagen des Berufungswerbers und Vorarbeiters von denen des anzeigenden Beamten ab. Dies ist aber für den rechtlichen Tatvorwurf unerheblich, da die Ablagerungen auf jeden Fall ins Gewässer eingebracht wurden. Auch die Frage, wo sie genau in die V eingebracht wurden, d.h. direkt in den eigentlichen Fluss oder über den Sandfang ist letztendlich nicht für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes relevant, da die möglichen Einbringungsstellen kaum voneinander abweichen.

 

Die Wasserführungsdaten der V ergeben sich aus dem Gutachten Dr. H, insbesondere den im Anhang angeschlossenen Daten des hydrographischen Dienstes des Amtes der Oö. Landesregierung. Entgegen der Ausführung auf Seite 2 des Gutachtens lag die Wasserführung der V nach den Pegeldaten nicht deutlich über der mittleren Wasserführung, sondern unterhalb dieser.

 

Dass bereits öfters solche Räumungen vorgenommen wurden, hat der Berufungswerber selbst angegeben ebenso die erfolgte Fischereientschädigung.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32 b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Gemäß § 32 Abs.2 lit.a leg.cit. bedürfen nach Maßgabe des Abs.1 einer Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

 

Gemäß § 50 Abs.8 WRG 1959 ist, sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, hiefür die erforderliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.

 

Gemäß § 137 Abs.1 Z25 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs.8).

 

Gemäß § 137 Abs.3 Z6 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommenen Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs.3) herbeiführt.

 

4.2.   In sämtlichen oben angeführten Rechtsquellen kommt es darauf an, dass durch Maßnahmen es zu einer Einwirkung auf Gewässer iSd § 32 WRG kommt, die über die Geringfügigkeit hinausgeht. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist. Eine Einwirkung liegt bei allen direkt oder indirekt erfolgenden bzw. regelmäßig und typisch nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwartenden mehr als bloß geringfügigen Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit vor. Dabei ist es unerheblich ob das betroffene Gewässer bereits verschmutzt ist oder nicht. Ob eine Gewässerverunreinigung vorliegt ist nach § 30 Abs.3 Z1 WRG 1959 zu beurteilen, hier kommt es maßgeblich darauf an ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigt wird. (Siehe dazu Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz RZ 1 und 2 zu § 32.)

 

Dass es durch die Einbringung der Ablagerungen zu einer doch erheblichen Trübung der V gekommen ist, die sogar noch 1 km unterhalb deutlich feststellbar war, ist nach dem Beweisverfahren erwiesen und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Auch aus dem Gutachten Dr. H ergibt sich, dass es aufgrund der Sedimentgröße und der Fließgeschwindigkeit es zu einer Verlagerung und Verwirbelung der eingebrachten Stoffe kommt. Dadurch wurde die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene natürliche Beschaffenheit des Gewässers sehr wohl mehr als geringfügig verändert und es wäre daher grundsätzlich eine Bewilligungspflicht vorgelegen.

 

Grundsätzlich stellt auch die Einbringung von Sand und Schlamm in einen Vorfluter ohne wasserrechtliche Bewilligung eine zu ahndende Vornahme einer Einwirkung auf Gewässer dar (siehe dazu VwGH vom 25.05.2000, 99/07/0003). Den Ausführungen des Berufungswerbers, dass praktisch nur bereits im Gewässer vorhandene Stoffe wieder in den Vorfluter eingebracht wurden, ist entgegen zu halten, dass durch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Biologie angegeben wurde, dass es hier auch zu Abbauvorgängen und damit auch zu einer chemischen Veränderung durch die Ablagerung der Sedimente kommt. Darauf wurde auch im Gutachten Dr. H überhaupt nicht eingegangen, diese Feststellung somit auch nicht bestritten.

Es trifft zwar durchaus zu, dass es auch bei entsprechend starken Wasserführungen zu (natürlichen) Verwirbelungen und Trübungen im Gewässer kommt und die dort vorhandenen Sedimente wieder weiter transportiert werden. Aber gerade im konkreten Fall ist eben hier kein natürlicher Zustand vorhanden, sondern es wurde durch die menschliche Einwirkung eine derartige zusätzliche Verunreinigung geschaffen, indem die vorhandene natürliche Beschaffenheit des Gewässers mehr als geringfügig verändert wurde, die nicht akzeptabel ist und unter Strafe steht.

 

Zum Ausmaß der eingebrachten Stoffe war den Ausführungen des Berufungswerbers und auch des Zeugen P zu folgen, dass die Menge so ca. 50 m³ betragen hat. Es ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus plausibel, dass die Ablagerungen zwar an den Rändern des Werkskanales ca. 40 cm hoch waren (dies wurde auch von allen beigezogenen Personen bestätigt), dass sich diese jedoch auch zur Mitte des Strömungskanals hin abflachen. Aber auch zur eingebrachten Menge von ca. 50 m³ muss immer noch gesagt werden, dass dies trotzdem noch eine erhebliche Menge darstellt, sodass auch angesichts der erfolgten Trübung sogar noch über 1 km flussabwärts keinesfalls von einer Geringfügigkeit der Einwirkung auszugehen ist.

 

Die Aussagen im Gutachten des Dr. H, wonach hier eine erheblich über der mittleren Niederwasserführung vorhandene Wasserführung gegeben war, decken sich nicht mit den daran angeschlossenen Daten. Es ist somit keinesfalls davon auszugehen, dass in der V ein schon hochwasserähnlicher Zustand herrschte, bei dem es schon aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten von Haus aus zu Trübungen gekommen wäre. Dies wurde auch von keinem der Einvernommenen und auch nicht im Gutachten Dr. H in irgendeiner Weise behauptet.

 

Auch der Umstand, dass vom Berufungswerber - zwar freiwillig -Ausgleichszahlungen für die Fischerei geleistet wurden, bestärkt die Annahme des Vorliegens einer Gewässerverunreinigung.

 

4.3.   Die Bestimmung des § 137 Abs.1 Z25 stellt die Spezialstrafnorm zur Bestimmung des § 137 Abs.2 Z5 dar, weshalb hier die Rechtsgrundlage entsprechend ausgetauscht wurde. Da sich am grundlegenden vorgeworfenen Sachverhalt nichts geändert hat, war dies auch zulässig und beeinträchtigt den Berufungswerber nicht in seinen Rechten. Auch die Frage ob bzw. konkret in welcher Weise - direkt durch Einkippen in das Gewässer oder durch Einbringen über den Sandfang - die Sedimente wieder in die V eingebracht wurden ist für das Strafverfahren nicht wesentlich, da in jedem Fall eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer erfolgt ist, da die Stoffe ja in die V gelangt sind und für den Berufungswerber keinesfalls die Gefahr einer möglichen Doppelbestrafung besteht.

 

Beim Staubecken bzw. Umgehungskanal handelt es sich um einen Kanal iSd nunmehr angewendeten Strafnorm.

 

Dass durch die Maßnahmen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt wird, wurde bereits oben ausgeführt. Eine iSd § 137 Abs.3 Z6 entstandene Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für Gewässer konnte jedoch nicht festgestellt werden und ergeben sich aus dem gesamten Ermittlungsverfahren dafür keine Anhaltspunkte für eine derart gravierende Beeinträchtigung.

 

In der geltenden wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserkraftanlage finden sich keinerlei Festlegungen über eine Räumung und die Zulässigkeit des Einbringens von Ablagerungen wieder in das Gewässer. Deshalb war davon auszugehen, dass die Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sind.

Im Falle von derart massiven Wartungen, wobei vorgesehen ist diese Stoffe wieder ins Gewässer einzubringen, hätte der Berufungswerber iSd § 50 Abs.8 WRG 1959 daher um wasserrechtliche Bewilligung ansuchen müssen.

 

Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.

 

4.4.   Hinsichtlich der subjektiven Tatseite geht der Unabhängige Verwaltungssenat angesichts der konkreten Tatumstände von vorsätzlichem Handeln des Berufungswerbers aus. Als erfahrener Wasserkraftanlagenbetreiber wusste er, dass bei Einbringen von einer derartigen Menge an Sedimenten in die V es zu massiven Trübungen kommt. Er hat dies konkret angeordnet und hat die Auswirkungen bewusst in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Berufungswerber gesagt hat, dass er bisher in etwa jährlich derartige Räumungen auf die beschriebene Art und Weise durchführen hat lassen.

 

4.5.   Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass durch die Umstellung auf die Spezialstrafnorm grundsätzlich ein niedrigere Strafrahmen besteht und auch die angenommene Menge der Einbringung von mehreren 100 m³ auf ca. 50 m³ reduziert werden musste, wodurch sich eine Verminderung der verhängten Strafe ergibt.

 

Angesichts der von der Erstbehörde angenommenen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, denen er auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist, so wie der Schwere des Vergehens durch Herbeiführen einer zumindest 1 km langen Trübung der V und der vorsätzlichen Tatbegehung sowie auch des Umstandes, dass nach Angaben des Berufungswerbers schon des Öfteren Einbringungen in der derartigen Form bei in etwa jährlichen Räumungen erfolgt sind, war es auch einerseits aus generalpräventiven Gründen, aber vor allem auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig eine doch höhere Strafe zu verhängen, um den Berufungswerber von weiteren gleichartigen Handlungsweisen abzuhalten. Die verhängte Strafe beträgt aber nicht einmal ein Drittel der Höchststrafe und ist somit keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

5.      Da der Berufung (hinsichtlich der Strafhöhe) zumindest teilweise Folge zu geben war, entfällt gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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