Linz, 24.06.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, geb. , T, A gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, VerkR96-11451-2008, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage
herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 150 Euro).
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
· Geldstrafe ...................................................................... 1.500 Euro
· Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 150 Euro
1.650 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 17 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 20.04.2008 um 10.00 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der B1 aus Richtung A. kommend bis auf Höhe B.straße .., das KFZ, pol. KZ. LL- ..., gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (Alkoholisierungsgrad 0,98 mg/l).
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, gemäß §
Euro Ersatzfreiheitsstrafe von
1600 18 Tage 99 Abs. 1 lit a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...) beträgt daher 1.760 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:
"Ich wurde im Bescheid vom 26.5.2008, wegen folgender Verwaltungsübertretung § 5 Abs. 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.760 verurteilt. Hiermit möchte ich zu berücksichtigen, dass ich seit 26.3.2008 arbeitslos bin und seit 2.6.2008 beim Bundesheer in L. eingerückt bin.
Somit beschränkt sich mein Einkommen auf ca. € 280,--.
Nach dem Bundesheer, voraussichtlich im Dezember möchte ich meine Dachdeckerlehre fertig machen die ich im August 2009 beenden werde.
Ich ersuche daher wegen meiner finanziellen Lage um Strafmilderung."
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß –
der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248.
§ 99 Abs.1 lit.a StVO lautet auszugsweise:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe 1.162 Euro bis 5.813 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Als erschwerend ist zu berücksichtigen, dass beim Bw in der Verwaltungsstrafevidenz je eine Verwaltungsvorstrafe nach § 5 Abs.1 StVO und nach § 14 Abs.8 FSG vorgemerkt ist.
Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:
kein Einkommen (seit März 2008 arbeitslos; seit Juni 2008: Grundwehrdiener); kein Vermögen; keine Sorgepflichten.
Auf Grund der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw ist es für den UVS gerade noch vertretbar, die Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage herab- bzw. festzusetzen.
Diese neu bemessene Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) ist als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 150 Euro).
Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler