Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163300/2/Kof/Da

Linz, 24.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, geb. , T, A gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, VerkR96-11451-2008, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als             die Geldstrafe auf 1.500 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage

herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der              neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 150 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

·         Geldstrafe ...................................................................... 1.500 Euro

·         Verfahrenskostenbeitrag  I. Instanz ................................. 150 Euro

                                                                                                      1.650 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 17 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das             in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 20.04.2008 um 10.00 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der B1                    aus Richtung A. kommend bis auf Höhe B.straße .., das KFZ, pol. KZ. LL- ...,            gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben  (Alkoholisierungsgrad 0,98 mg/l).

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe von

1600                    18 Tage                                             99 Abs. 1 lit a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  d.s. 10 % der Strafe.

 

Der  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/...)  beträgt daher  1.760 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:

"Ich wurde im Bescheid vom 26.5.2008, wegen folgender Verwaltungsübertretung § 5 Abs. 1 und § 99 Abs 1 lit a StVO zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.760 verurteilt. Hiermit möchte ich zu berücksichtigen, dass ich seit 26.3.2008 arbeitslos  bin  und  seit  2.6.2008  beim  Bundesheer  in  L.  eingerückt  bin.

Somit beschränkt sich mein Einkommen auf ca. € 280,--.

Nach dem Bundesheer, voraussichtlich im Dezember möchte ich meine Dachdeckerlehre  fertig  machen  die  ich  im  August  2009  beenden  werde.

Ich  ersuche  daher  wegen  meiner  finanziellen  Lage  um  Strafmilderung."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die  Berufung  richtet  sich  ausdrücklich  nur  gegen  das  Strafausmaß –

der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen;  VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248.

 

 

§ 99 Abs.1 lit.a StVO lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe 1.162 Euro              bis 5.813 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis                 sechs Wochen – zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner  Atemluft  0,8 mg/l  oder  mehr  beträgt.

 

Als erschwerend ist zu berücksichtigen, dass beim Bw in der Verwaltungsstrafevidenz je eine Verwaltungsvorstrafe nach § 5 Abs.1 StVO          und  nach  § 14 Abs.8 FSG  vorgemerkt  ist.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

kein Einkommen (seit März 2008 arbeitslos; seit Juni 2008: Grundwehrdiener); kein Vermögen; keine Sorgepflichten.

 

Auf Grund der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw ist                   es für den UVS gerade noch vertretbar, die Geldstrafe auf 1.500 Euro und              die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  17 Tage  herab- bzw. festzusetzen.

Diese neu bemessene Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) ist als absolute Untergrenze  dessen  anzusehen,  was  gerade  noch  vertretbar  ist.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 150 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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