Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521980/2/Kof/Jo

Linz, 01.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn  W, geb. , G, B S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05.06.2008, GZ: 08/079879, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die  Klasse B,  zu  Recht  erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 68 Abs.1 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates                des Landes Oberösterreich (UVS) vom 11.02.2008, VwSen-521837/8                        die Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab 4. Jänner 2007                           (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) für die Dauer der gesundheitlichen  Nichteignung  entzogen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw vom 27.02.2008 auf (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung für                   die  Klasse B  gemäß  § 3 Abs.1 Z3 FSG  abgewiesen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 09.06.2008 wie folgt eingebracht:

"Gegen den Bescheid vom 5. Juni 2008, Zl. 08-079879 erhebe ich das Rechtsmittel  der  Berufung.

Ich bin der Meinung, dass ich ein Kraftfahrzeug lenken kann."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Bereits im Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 11.02.2008, VwSen-521837/8 wurde ausführlich dargelegt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B  gesundheitlich  nicht  geeignet  ist.

 

Vorerst ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Verfahren "entschiedene Sache" iSd  § 68 Abs.1 AVG  vorliegt.

 

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Ein Ansuchen (hier: auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B), welches die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) bezweckt,                     ist dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht            oder  nicht  mehr  unterliegenden  Bescheides  gleichzuhalten.

Siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 80 und            E 164 zu § 68 AVG zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen. (Seite 1417 und 1432).

 

Dass sich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B seit dem Erkenntnis des UVS vom 11.02.2008 wesentlich geändert  bzw.  verbessert  hätte,  behauptet  der  Bw  selbst  nicht.

 

Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen können.

 

Der Bw hat die verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle 1A Sicherheit, Salzburg vom 07.05.2008 vorgelegt,  wobei  in  der  "Zusammenfassenden  Beurteilung"  ausgeführt  ist:

 

Anmerkung:   Im Folgenden wird der Name des Bw sowie die Bezeichnung

                     "Proband"  durch  die  Wendung  "Bw"  ersetzt.

 

"Der Bw erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 24.04.2008 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Die Beobachtungsfähigkeit, das Reaktionsverhalten, das Konzentrationsvermögen und die Sensomotorik sind deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt.

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

Die deutlichen Leistungsschwächen sind auf eine altersbedingte Verlangsamung zurückzuführen.

Aufgrund der eindeutigen Befundlage und der deutlichen Verlangsamung wurde auf die Vorgabe der weiteren Testverfahren verzichtet.

Das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration erscheint weitgehend gegeben und die verbale Intelligenz erscheint altersgemäß.

Bei der Durchführung der standardisierten Testverfahren ist der Proband bemüht die gestellten Aufgaben zu erfüllen. Ebenso im Explorationsgespräch zeichnet sich eine Bereitschaft zur Mitarbeit.

Eine Einsicht in die altersbedingte Verlangsamung ist hingegen nicht gegeben. Auch eine ausreichend selbstkritische Beurteilung der dadurch entstehenden Gefährdungsumstände bei der Teilnahme am Straßenverkehr liegt nicht im ausreichendem Ausmaß vor.

Insgesamt ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht im ausreichendem Maße gegeben."

 

Der Bw wurde am 26.05.2008 vom Amtsarzt der belangten Behörde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B amtsärztlich untersucht.

 

Gemäß dem darüber erstellten Gutachten nach § 8 FSG, San20-3-88-2008,                 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B gesundheitlich  nicht  geeignet.

 

Der amtsärztliche Sachverständige führt ua aus:

"Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 26.05.2008 zeigte sich ein reduzierter Allgemeinzustand mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten bei fortschreitender Polyarthrose. Das Gangbild gestaltet sich unter Verwendung eines Stockes rechts als trippelnd, kleinschrittig.

Im Explorationsgespräch ist der Patient völlig uneinsichtig, ein geordneter Gesprächsaufbau ist bei wüsten Allgemeinbeschimpfungen und paranoidem Gedankengut nicht möglich."

 

Der Bw hat in der Berufung – wie dargelegt – lediglich ausgeführt:

"Ich bin der Meinung, dass ich ein Kraftfahrzeug lenken kann."

 

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes – mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes – Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

Eine Partei muss dem Gutachten des Amtssachverständigen durch Vorlage eines Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten;

VwGH vom 05.07.2006, 2005/12/0042; vom 07.04.1992, 91/11/0010 mwH.

 

Durch eine bloß gegenteilige Behauptung – welche einer sachverständigen Grundlage entbehrt – kann weder das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen, noch jenes der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle entkräftet werden;  VwGH vom 25.04.1989, 88/11/0083 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat weder gegen die verkehrspsychologische Stellungnahme, noch  gegen das Gutachten des Amtsarztes der erstinstanzlichen Behörde einen inhaltlichen  Einwand  erhoben.

 

Sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme, als auch das Gutachten des Amtsarztes der erstinstanzlichen Behörde sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Somit steht fest, dass der Bw – nach wie vor – zum Lenken von Kraftfahrzeugen               der  Klasse B  gesundheitlich  nicht  geeignet  ist.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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