Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521986/2/Kof/Da

Linz, 26.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, geb. , T, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, VerkR21-264-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

I.                   

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der/des

-     Entziehung  der  Lenkberechtigung

-     Verbot  des  Lenkens  von  Motorfahrrädern,  vierrädrigen

    Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen   sowie

-     Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten

    ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf 12 Monate + 2 Wochen – somit vom 20. April 2008 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 4. Mai 2009 – herab- bzw. festgesetzt  wird.

Im  Übrigen  wird  der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

 7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG


 

II.         

Betreffend die

-     Anordnung einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung)

-     Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

-     Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-     Verpflichtung zur Abgabe des Mopedausweises  und

-     Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-  die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  für  die  Dauer  von  16 Monaten +                     

    2 Wochen  –  gerechnet  ab  20.4.2008  (= FS-Abnahme)  –  entzogen

-  für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von

    Motorfahrrädern,  vierrädrigen  Leicht-KFZ  oder  Invaliden-KFZ  verboten

-  für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von

    einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch

    zu machen

-  verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer

    ● eine begleitende Maßnahme (Nachschulung) zu absolvieren

    ● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen

    ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

    ● den Mopedausweis unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.6.2008 erhoben und beantragt, die "Strafe" – gemeint                  offensichtlich: die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – auf 12 Monate  herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

Die  Berufung  richtet  sich  ausdrücklich  nicht  gegen die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-         Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung.

 

Diese im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Punkte sind daher – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 25.6.1999, 97/19/1776 mit Vorjudikatur.

 

Die  Berufung  richtet  sich  nur  gegen  die  Dauer  der/des

·         Entziehung der Lenkberechtigung

·         Lenkverbotes   sowie

·         Aberkennung des Rechts, von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Der Bw lenkte am 25.1.2007 um 19.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach                 näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr  in  F.   Anlässlich einer Amtshandlung wurde beim Bw die Messung der              Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt  von  (niedrigster Wert)  0,37 mg/l  ergeben  hat.  

Über den Bw wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw hat am 26.1.2007 gegen 04.05 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,53 mg/l) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten               Straße  mit  öffentlichem  Verkehr  in  F.  in  Betrieb  genommen.

Aus diesem Grund wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von                   1 Monat  –  vom  26.1.2007  bis  26.2.2007  –  entzogen.

 

Der Bw lenkte am 20.4.2008 um 10.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.  Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw                     die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,98 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis v. 26.5.2008, VerkR96-11451-2008  über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm                            § 99 Abs.1 lit.a  StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

 

 

Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist – da der Bw eine Berufung               nur gegen das Strafausmaß erhoben hat – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der                  Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,                    so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken                  von  KFZ  die  Verkehrssicherheit  insbes.  durch  Trunkenheit  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.                      zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß                   (§ 5 iVm)  § 99 Abs. 1 lit. a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH  vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

           vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

           vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am 26.1.2007 und am 20.4.2008 jeweils ein                             "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) begangen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in einem derartigen Fall eine Entziehungsdauer  von  12 Monaten  gerechtfertigt –

Erkenntnis vom 23.10.2001, 2001/11/0295.

 

Der Bw hat – ebenfalls wie dargelegt – am 25.1.2007 eine Verwaltungs-übertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen und dadurch ein "Vormerkdelikt"                  iSd  § 30a Abs.2 Z1 FSG  verwirklicht.

 

Gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG ist in einem derartigen Fall die Entziehungsdauer  um  2 Wochen  zu  verlängern.

 

Insgesamt gesehen wird daher beim Bw eine Entziehungsdauer von 12 Monaten + 2 Wochen – vom 20. April 2008 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines)  bis  einschließlich  4. Mai 2009  –  festgesetzt.

 

 

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für              die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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