Linz, 26.06.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, geb. , T, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, VerkR21-264-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der/des
- Entziehung der Lenkberechtigung
- Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie
- Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten
ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
auf 12 Monate + 2 Wochen – somit vom 20. April 2008 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 4. Mai 2009 – herab- bzw. festgesetzt wird.
Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 30 Abs.1 FSG
II.
Betreffend die
- Anordnung einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung)
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
- Verpflichtung zur Abgabe des Mopedausweises und
- Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 16 Monaten +
2 Wochen – gerechnet ab 20.4.2008 (= FS-Abnahme) – entzogen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von
Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ oder Invaliden-KFZ verboten
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von
einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch
zu machen
- verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer
● eine begleitende Maßnahme (Nachschulung) zu absolvieren
● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen
● den Mopedausweis unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben
Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.6.2008 erhoben und beantragt, die "Strafe" – gemeint offensichtlich: die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – auf 12 Monate herabzusetzen.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Berufung richtet sich ausdrücklich nicht gegen die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
- Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises und
- Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung.
Diese im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Punkte sind daher – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 25.6.1999, 97/19/1776 mit Vorjudikatur.
Die Berufung richtet sich nur gegen die Dauer der/des
· Entziehung der Lenkberechtigung
· Lenkverbotes sowie
· Aberkennung des Rechts, von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
Der Bw lenkte am 25.1.2007 um 19.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in F. Anlässlich einer Amtshandlung wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,37 mg/l ergeben hat.
Über den Bw wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG eine Geldstrafe verhängt.
Der Bw hat am 26.1.2007 gegen 04.05 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,53 mg/l) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in F. in Betrieb genommen.
Aus diesem Grund wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat – vom 26.1.2007 bis 26.2.2007 – entzogen.
Der Bw lenkte am 20.4.2008 um 10.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,98 mg/l ergeben hat.
Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis v. 26.5.2008, VerkR96-11451-2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.
Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist – da der Bw eine Berufung nur gegen das Strafausmaß erhoben hat – in Rechtskraft erwachsen.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;
vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbes. durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;
VwGH vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;
vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.
Der Bw hat – wie dargelegt – am 26.1.2007 und am 20.4.2008 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) begangen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in einem derartigen Fall eine Entziehungsdauer von 12 Monaten gerechtfertigt –
Erkenntnis vom 23.10.2001, 2001/11/0295.
Der Bw hat – ebenfalls wie dargelegt – am 25.1.2007 eine Verwaltungs-übertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen und dadurch ein "Vormerkdelikt" iSd § 30a Abs.2 Z1 FSG verwirklicht.
Gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG ist in einem derartigen Fall die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern.
Insgesamt gesehen wird daher beim Bw eine Entziehungsdauer von 12 Monaten + 2 Wochen – vom 20. April 2008 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 4. Mai 2009 – festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.
Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;
VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.
Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler