Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310212/3/Le/Km

Linz, 02.10.2001

VwSen-310212/3/Le/Km Linz, am 2. Oktober 2001

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über den Antrag des E W, W 24, 4 W, vom 25.8.2001, auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.4.2001, VwSen-310189/13/Le/Km, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:

  1. Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
  2. Der Antragsteller hat als Beitrag zu den Kosten des Wiederaufnahme-verfahrens einen Betrag in der Höhe von 10.000 S (entspricht 726,73 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 69 AVG iVm § 24 VStG

zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Antragsteller E W war mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.7.2000, UR96-36-1996, wegen Übertretung des Oö. AWG 1997, bestraft worden. Dieses Straferkenntnis wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer von der erkennenden Kammer auch ein Lokalaugenschein vorgenommen worden war, vollinhaltlich bestätigt. Die gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat nunmehr mit dem Schriftsatz vom 25.8.2001 einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gestellt und diesen wie folgt begründet:

"Beantrage gegen obiges Verfahren die Wiederaufnahme, durch meine Beweismittel zu bewilligen.

Erstens haben wir langjährig einen Gewerbeschein für Metallhandel, den wir früher und jetzt wieder angemeldet haben.

Weiters haben die Behörden unser wertvolles Metallmaterial und Maschinen für Müllgut eingestuft, das uns auch sehr viel Geld gekostet hat, ignorierten jeden Einwand von unserem Bauvorhaben, Gewerbe und Metallwert.

Weiters wurden uns in Verbindung mit der BH auf einem Parkplatz bei der Fa. F, M 5, schwere Fahrzeuge, Lenkbus, 1 Wohnwagen, 1 Traktor und Alu-Betriebsmaterial entwendet, Schaden 10 Mio. Schilling. Anzeigen liegen bei der Staatsanwaltschaft Wels auf und wir haben auf die Schadenforderung noch nicht einmal eine Antwort erhalten.

Durch diesen Raubzug sind wir auch an den Arbeiten auf unserem Grund in E b. L schwer verhindert.

Auch wurden wir auf unserem Lagerplatz früher schwer behindert, weil die BH verlangt hat, wir müssen einen fahrbereiten Kran-LKW, Dreiachser sofort wegbringen, den wir allerdings dringend für unsere Arbeiten gebraucht hätten, und dieser uns dann in Wels gestohlen wurde. Auch durch das dauernde Einschreiten der BH wurden wir schwer an den Arbeiten gehindert, obwohl wir ihnen sagten, daß uns von der Fa. Neumüller, Mauthausen für 6 Mio Schilling Rostfreianlagen geraubt wurden.

Aus allen diesen Gründen stellen wir den Antrag die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen und weiters einen Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe zu bewilligen."

2. § 69 AVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens und bestimmt dazu Folgendes:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. Der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden würde."

Wie aus dem oben unter 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag hervorgeht, hat der Antragsteller keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 AVG vorgebracht. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der schon im Strafverfahren vor der Erstbehörde und auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen, es wäre ihm alles gestohlen worden. Es handelt sich dabei somit um keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, die im Berufungsverfahren schon bestanden haben, jedoch erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind.

Im Berufungsverfahren hatten sich trotz genauer Erhebungen der erkennenden Kammer keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben. Insbesonders konnte der Antragsteller keinerlei Beweise für die behaupteten Diebstähle vorlegen und er konnte auch deren Relevanz für das Strafverfahren wegen der Übertretungen des Oö. AWG 1997 nicht darlegen.

Da somit keiner der im § 69 Abs.1 AVG genannten Wiederaufnahmegründe erfüllt ist, war die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen.

Zu II.:

Unter der Überschrift "Kosten des Strafverfahrens" findet sich im VStG die Bestimmung des § 64 Abs.6, die folgenden Wortlaut hat:

"(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen."

Nach § 64 Abs.2 VStG ist der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 20 S zu bemessen; ....

Da in dem dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt worden war und diese von der Berufungsbehörde auch tatsächlich bestätigt wurde, beträgt der Kostenbeitrag für das Wiederaufnahmeverfahren somit ebenfalls 10.000 S.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Weiß

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