Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521997/2/Kof/Jo

Linz, 27.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , J-J-H, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.05.2008, VerkR21-427-2008, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die  Berufung  wird  als  unbegründet  abgewiesen   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  mit  der  Maßgabe  bestätigt,  dass

eine Nachschulung angeordnet wird, der innerhalb von 4 Monaten –             gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – nachzukommen ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3  iVm  § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 9.8.2006 die Lenkberechtigung  für die Klasse B erteilt.

 

Der Bw lenkte am 17.04.2008 um 09.56 Uhr einem dem Kennzeichen nach  näher bestimmten PKW auf der B 125, km 7,020 in Fahrtrichtung Linz, Ortsgebiet  M,  Gemeinde E.

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h           um  23 km/h  überschritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung                    vom 16.05.2008, VerkR96-2270-2008 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 4 FSG

-         angeordnet, dass der Bw innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides einer Nachschulung nachzukommen hat

-         ausgesprochen, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert und

-         den Bw verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der belangten Behörde zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 30.05.2008 erhoben und vorgebracht, dass er nicht selbst mit dem Auto gefahren sei, sondern es weitergeliehen habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klasse B einer                  Probezeit von zwei Jahren; gem. § 19 Abs.9 FSG jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probzeit einen schweren Verstoß (§ 4 Abs.6 FSG), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.  Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.  Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde            in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3                        mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Die vom Bw begangene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radar MUVR 6F 158 – somit einem technischen Hilfsmittel iSd § 4 Abs.6 Z2 FSG – festgestellt.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass der Bw selbst  zur Tatzeit und am Tatort den PKW gelenkt und somit den schweren Verstoß              iSd  § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG  verwirklicht  hat!

 

Dem UVS ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 19.04.1994, 94/11/0079; vom 21.10.1994, 94/11/0253;                        vom 22.02.1996, 96/11/0003;  vom 09.02.1999, 98/11/0182 unter Verweis auf VwGH vom 18.12.1997, 97/11/0275.

 

Das Vorbringen des Bw in der Berufung vom 30.05.2008, er sei mit dem Auto nicht selbst gefahren, sondern habe es weitergeliehen, ist somit rechtlich bedeutungslos!

 

Gemäß den zitierten Rechtsgrundlagen

-         hat der Bw eine Nachschulung innerhalb von vier Monaten zu absolvieren –

      der Beginn dieser Frist wird mit Zustellung des Berufungsbescheides festgesetzt

-         verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und

-         hat der Bw den Führerschein unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen, um die Eintragung der Probzeitverlängerung zu veranlassen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft – Bindungswirkung;

  

 

 

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