Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521998/2/Kof/Da

Linz, 26.06.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J N, geb. , S, V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.5.2008, VerkR21-117-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die  Berufung  wird  als  unbegründet  abgewiesen   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 iVm § 7 Abs.2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 4 Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (= 30. Mai 2008) – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges  verboten


 

-         verpflichtet,  auf  eigene  Kosten  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

     ● sich einer Nachschulung zu unterziehen

     ● ein vom Amtsarzt der belangten Behörde erstelltes Gutachten über seine       gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen

     ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.6.2008 erhoben und vorgebracht, das von ihm am 3.9.2007 begangene Alkoholdelikt im Straßenverkehr liege nunmehr 9 Monate zurück.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung sei daher nicht (mehr) gerechtfertigt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Bw auch das Lenken von Motorfahrrädern verboten – Dieses Verbot wurde von der belangten Behörde              mit Bescheid vom 2.6.2008, VerkR21-117-2008 aufgehoben und ist somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Der Bw lenkte am 3.9.2007 um 14.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach                näher bestimmten PKW auf der – deutschen – A 92, km 25.650 in Fahrtrichtung Deggendorf, Gemeindegebiet Freising. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die von ihm entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,40 Promille ergeben hat.

 

Das Amtsgericht Freising hat über den Bw mit Strafbefehl vom 4.12.2007,             AZ: 7 Cs07  eine  Geldstrafe  verhängt.

Dieser  Strafbefehl  ist  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der Bw hat in der Berufung vom 4.6.2008 ausdrücklich bestätigt,                    das  o.a.  "Alkoholdelikt im Straßenverkehr"  begangen  zu  haben.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

 

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so             endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung (§ 25 Abs.3 FSG).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken                  von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.                       zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß               (§ 5 iVm) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat

Handelt es sich beim in § 7 Abs.3 Z1 FSG angeführten Tatbestand um einen Verkehrsverstoß, welcher im Ausland begangen wurde, so ist dieser nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs.2 FSG).

 

Beim Bw hat – wie dargelegt – der Blutalkoholgehalt: 2,40 Promille betragen.

Nach den inländischen Rechtsvorschriften bedeutet dies eine Verwaltungs-übertretung  nach  § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1 lit.a StVO.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Blutalkoholgehalt: 1,6 Promille oder mehr – ein KFZ, so ist gemäß                             §§ 26 Abs.2,  32 Abs.1 Z1  und  24 Abs.3 FSG  dem/der  Betreffende(n)

-         die  Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  4 Monaten  zu  entziehen

-         das  Lenken  von  vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeugen   oder

      Invalidenkraftfahrzeugen  für  den  selben  Zeitraum  zu  verbieten

-         zu  verpflichten,  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

     ● eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren

     ● ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung

        zum Lenken von KFZ beizubringen und

     ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

VwGH  v. 6.7.2004, 2004/11/0046; v. 23.3.2004, 2004/11/0008; v. 25.11.2003, 2003/11/0200; v. 13.8.2003, 2003/11/0145; v. 24.6.2003, 2003/11/0142;            vom 13.8.2003, 2003/11/0134; vom 13.8.2003, 2003/11/0133;

 

Die/Das Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist in einem derartigen Fall  immer dann auszusprechen, wenn der Zeitraum zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens  andererseits  höchstens  1 Jahr  beträgt;

VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008.

 

Zwischen der Tat (= 3.9.2007) einerseits und der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungs-Bescheides  bzw.  dem Beginn der Entziehungsdauer (= 30. 5. 2008) andererseits  ist  ein  Zeitraum  von  9 Monaten  vergangen.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

-         die  Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  4 Monaten  entzogen

-         das  Lenken  von  vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeugen  oder

      Invalidenkraftfahrzeugen  für  den  selben  Zeitraum  verboten

-         verpflichtet,  auf  seine  Kosten  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

     ● eine Nachschulung zu absolvieren

     ● ein amtsärztliches Gutachten beizubringen  und

     ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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