Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130595/2/SR/Sta

Linz, 30.06.2008

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Berufung des M U, geb. am, R-straße, P, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.6.2008, GZ. 933/10-524921, beschlossen:

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juni 2008, GZ. 933/10-524921, wurde aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 29. April 2008, GZ 933/10-524921, der damit verhängten Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro (ein Verfahrenskostenbeitrag wurde nicht vorgeschrieben) und der nicht nachgekommenen Zahlungsverpflichtung gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) die Vollstreckung verfügt.

 

In Verbindung mit der bis 24.6.2008 eingeräumten Zahlungsfrist wurde der Bw in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgefordert, den offenen Betrag fristgerecht - mit Zahlschein - an die Stadtkasse Linz einzuzahlen.

 

 

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe,

"das Rechtsmittel der Berufung einzubringen, wenn

1)     die Vollstreckung unzulässig ist;

2)     die Vollstreckungsverfügung mit dem Straferkenntnis, der Strafverfügung, dem Bescheid nicht übereinstimmt;

3)     die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder die zwangsweise Einbringung des Strafbetrages den notdürftigen Unterhalt des Verpflichteten oder der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, gefährden würde.

 

Die Berufung hat gemäß § 10 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.

 

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

·        diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte Vollstreckungsverfügungsdatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),

·        einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Vollstreckungsverfügung sowie

·        eine Begründung des Antrages enthalten."

 

Weiters wurde dem Bw in der Rechtsmittelbelehrung der Vollstreckungsverfügung zur Kenntnis gebracht, dass er im Falle der Berufung das Rechtsmittel innerhalb 2 Wochen ab Zustellung beim Magistrat Linz, Finanzrechts- und Steueramt, schriftlich, per FAX (Telefaxnummer 070/7070/2434) oder per e-mail (parkservice@mag.linz.at) einzubringen hat.

 

Laut Rückschein wurde die oben angeführte Vollstreckungsverfügung dem  Bw am 6. Juni 2006 durch Hinterlegung  zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich der am 22. Juni 2008 per E-Mail übermittelte "Einspruch".

 

Im Schriftsatz bezieht sich der Bw einleitend auf folgende Verfügungen

 

Vollstreckungsverfügung 933-10-0524921

Strafverfügung                933-10-0525393

Anonymverfügung          933-10-0491409

 

und begründet den Einspruch mit seiner beschränkten finanziellen Lage und weist darauf hin, dass er sich noch in Ausbildung befinde.

  

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 23. Juni 2008 den vorliegenden Verwaltungsakt samt der Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung vorgelegt.

 

3.1.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit der AZ 933/10-0524921.   

 

3.2. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. April 2008, Zl. 933/10-524921, wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von
43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 23. Jänner 2008 von 17.31 Uhr bis 17.44 Uhr in Linz, Eisenhandstraße vor Haus Nr. 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug Peugeot mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der   §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Park­gebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechts­grund­lage wird der § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz genannt.  

 

Die Strafverfügung wurde dem Bw am 5. Mai 2008 zu eigenen Handen zugestellt und von ihm persönlich übernommen. In der Folge erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft.

 

Da der Bw seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Behörde erster Instanz die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen. Die klare und ausführliche Rechtsmittelbelehrung wurde bereits unter Punkt 1 wiedergegeben.

 

Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw am 6. Juni 2008 zugestellt und von ihm persönlich übernommen.

 

Das Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsverfügung wurde erst am 22. Juni 2008 um 13.04 Uhr per E-Mail der Behörde erster Instanz übermittelt.   

 

3.3. Aufgrund der Aktenlage steht eindeutig fest, dass die Zustellung am 6. Juni 2008 erfolgt ist. Die Möglichkeit zur Einbringung einer rechtzeitigen Berufung hat mit Ablauf des 20. Juni 2008 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufung hervorgekommen noch lassen sich solche aus dem Akt ableiten.

 

Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit der Sendeangabe des E-Mails ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

  

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubiger ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

     

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. sind auf Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

 

Nach § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Für Berufungen im Vollstreckungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß  § 10 VVG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung zu laufen.

 

Nach § 10 Abs. 1 VVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Diese Vollstreckungsverfügung diente der exekutiven Hereinbringung einer mit - zwischen­zeitlich rechtskräftiger - Strafverfügung vom 29. April 2008,       Zl. 933/10-524921, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängten Verwaltungsstrafe in Höhe von 43 Euro.

 

Es handelt sich demnach um eine Berufung gegen einen im Rahmen des Ver­waltungsvollstreckungs­verfahrens ergangenen Bescheid, wie sich auch aus der Bezugnahme in der Begründung dieses Bescheides auf das Verwaltungsvoll­streckungsgesetz (im Folgenden: VVG) ergibt.

 

4.2.1. Bereits im Erkenntnis vom 6. Juli 2007, Vwsen-130565/Gf/Mu/Ga hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt ausgeführt:

"Keine Bestimmung der Bundesverfassung, in der die Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate dem Grunde nach festgelegt sind (vgl. Art. 129a Abs. 1 und 2 B-VG), oder der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 67a ff AVG und §§ 51 ff VStG) räumt den UVS jedoch eine Zuständigkeit ein, über Berufungen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden. Die Kompeten­zen der Unabhängigen Verwaltungssenate sind - was das Berufungsverfahren betrifft - vielmehr auf dementsprechende Rechtsmittel im Administrativ- (soweit ihnen der Materiengesetzgeber eine entsprechende Zuständigkeit übertragen hat) und im Verwaltungsstrafverfahren beschränkt.

 

Für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens blieb demgegenüber die Bestimmung des § 10 Abs. 3 VVG durch die Einrichtung der Unabhängigen Verwal­tungs­senate unberührt, sodass demgemäß zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder - um eine solche handelt es sich beim Oö. Parkgebühren­gesetz - nach wie vor die Landesregierung zuständig ist."

 

4.2.2. Diese Ausführungen decken sich auch mit der zuletzt geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung vom
30. Jänner 2007, Zl. 2005/17/0273 ist als widersprüchlich zu den Erkenntnissen mit den Zlen 99/03/0307, 2001/03/0196 und 2003/03/0302 anzusehen.

 

Den drei letztgenannten Erkenntnissen lag die Auffassung zugrunde, dass sich die Zuständigkeit der Berufungsbehörde in Vollstreckungssachen, die sich nicht auf Einwendungen nach § 35 EO oder §§ 12 und 13 AbgEO beziehen, aus § 10 Abs. 3 VVG ergibt. Danach sind der Landeshauptmann oder die Landesregierung auch im Falle von Vollstreckungsverfahren, selbst wenn sich diese auf Verwaltungsstrafen beziehen, als Berufungsbehörde vorgesehen.

 

Das zum gegenteiligen Ergebnis gelangende Erkenntnis vom 30. Jänner 2007,
Zl. 2005/17/0273 steht auch im Widerspruch zur (impliziten) Annahme der Zuständigkeit der Landesregierung in solchen Fällen, die im Erkenntnis vom
30. März 2007, Zl. 2006/02/0117 zum Ausdruck kommen.

 

4.2.3. Da weder im OöParkGebG noch in der OöLAO oder in anderen in Betracht kommenden Bestimmungen eine Anwendbarkeit der §§ 12 und 13 AbgEO oder des § 35 EO normiert ist, ist im Hinblick auf § 10 Abs. 3 VVG der Oö. Verwaltungssenat nicht Berufungsbehörde im Vollstreckungsverfahren betreffend Einwendungen gegen Vollstreckungsverfügungen aus Anlass einer Bestrafung nach dem OöParkGebG.     

 

5. Die verfahrensgegenständliche Eingabe war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Oö. Landesregierung weiterzuleiten.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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