Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390254/6/BP/Se

Linz, 01.07.2008

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die als Einspruch bezeichnete Berufung des B H, L, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 28. April 2008, GZ.: BMVIT635.540/0353/08, beschlossen:

 

 

      Die als Einspruch bezeichnete Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 28. April 2008, GZ.: BMVIT-635.540/0353/08, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt, weil er

1) am 09.03.2008 zwischen 09.45 Uhr und 11.50 Uhr eine Funkanlage (Funksende- und –empfangsanlage) der Marke/Type Icom IC 775 DSP (SNr. 01690) auf der Frequenz 6,922 MHz, sowie auch am 03.04.2008 um 08.45 Uhr auf einer nicht festgestellten Frequenz, jeweils an der Anschrift L, ohne die dafür erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung,

2) einer Funkanlage (Funksende- und –empfangsanlage) der Marke/Type Midland Alan 88S (SNr. 900265) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt (etwa Mitte März 2008) ohne die dafür erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung an der Anschrift Staudach 14, 4060 Leonding, errichtet, und dort wiederholt, zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten, ebenfalls ohne die dafür erforderliche Bewilligung,

3) eine Funkanlage (Funksende- und –empfangsanlage) der Marke/Type Yaesu FT-817 (SNr. 5C960047) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt (vor ca. 1 Jahr) vorerst an der Anschrift L, und in der Folge, ebenfalls zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in Ihrem Fahrzeug Lancia mit dem behördlichen Kennzeichen L 703 FR ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, und regelmäßig, zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten, ebenfalls ohne die dafür erforderliche Bewilligung, in Verbindung mit einem Nachverstärker, betrieben habe.

 

Als Rechtsgrundlagen werden § 74 Abs.1 iVm § 109 Abs.1 Z3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2006 (TKG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005.

 

Die im Spruch unter 1) angeführte Funkanlage samt dem dazugehörigen Mikrofon werde weiters gemäß § 109 Abs.7 TKG iVm § 17 Abs.1 VStG zugunsten des Bundes für verfallen erklärt. Die im Spruch unter 2) und 3) angeführten Funkanlagen samt den dazugehörigen Mikrofonen, sowie der in Verbindung mit dem Gerät Yaesu FT-817 betriebene Nachverstärker (mit unleserlicher Typenbezeichnung) würden gemäß § 109 Abs.7 TKG iVm § 17 Abs.3 VStG zugunsten des Bundes für verfallen erklärt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich ein als Einspruch bezeichneter Schriftsatz des Bw vom 14. Mai 2008.

 

Darin wendet er sich entschieden gegen die Vorgangsweise der Beamten im Rahmen der Hausdurchsuchung am 2. April 2008, deren Rechtmäßigkeit er bestreitet,  ohne jedoch gründe gegen die im vorliegenden Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe vorzubringen.

 

2.1. Die belangte Behörde qualifizierte diesen Schriftsatz als Berufung und übermittelte den Verfahrensakt daher dem Unabhängigen Ver­waltungssenat mit Schreiben vom 21. Mai 2008 zur Entscheidung.

 

2.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 wurde der Einschreiter vom Oö. Verwaltungssenat gemäß § 13 Abs. 3 AVG – in Ergänzung und Verbesserung seines oben genannten Anbringens – aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2008 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen. Auf die Konsequenz nach § 13 Abs. 3 AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.

 

Für den Fall, dass das Schreiben jedoch als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 67c AVG sich nur gegen die Vorgangsweise im Rahmen der Hausdurchsuchung gerichtet und nicht das genannte Straferkenntnis per se bekämpft haben sollte, was aus dem Schreiben abgeleitet werden konnte, wurde der Bw aufgefordert dies bis zu dem oben genannten Zeitpunkt mitzuteilen. Diesfalls wurde ausdrücklich auf das Kostenrisiko gemäß § 79a AVG,  allfällige Fristenregelungen und auf § 13 Abs. 3 AVG verwiesen.

 

2.3. Bis zum Entscheidungsdatum langte keinerlei Stellungnahme des Bw zum Verbesserungsauftrag ein.

 

3.4. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs. 2, da auf Grund der Aktenlage bereits feststand, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf die Punkte 1. sowie 2.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses verwiesen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, haben schriftlich eingebrachte Beru­fungen einen be­gründeten Berufungs­antrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen, unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

 

3.2. Im vorliegenden Fall war der Schriftsatz des Bw mit "Einspruch" tituliert. Diesem Mangel wurde vom zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates in Hinblick darauf, dass der Einschreiter  weder selbst rechtskundig noch rechtskundig vertreten ist, keine besondere Bedeutung zugemessen und der Schriftsatz grundsätzlich als Berufung angesehen.

 

Allerdings enthielt diese "Berufung" keinerlei Anhaltspunkte dafür, inwiefern sich der Bw durch das in Rede stehende Straferkenntnis in seinen Rechten verletzt erachtet oder welche Berufungsgründe er gegen den Strafbescheid vorzubringen beabsichtigte.

 

Enthält das als Berufung titulierte Schreiben entgegen den gesetzlichen Be­stimmungen (vgl. § 63 Abs. 3 AVG) und auch entgegen der Rechtsmittel­belehrung des genannten Bescheids keinerlei Begründung in welchen Rechten sich der Einschreiter verletzt erachtet, ist hier fraglos von einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auszugehen.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat in seinem Verbesserungsauftrag vom 16. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 gesetzte beinahe 14-tägige Frist ist zweifellos als angemessen zu erachten. Es wurde ebenfalls auf die Folgen eines unterbleibens der Mängelbehebung hingewiesen.

 

3.4. Es ist unbestritten, dass der Bw bis zum Entscheidungsdatum dem Verbesserungsauftrag binnen der gesetzten Frist die am 30. Juni 2008 (einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) endete, nicht entsprochen hat. Im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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