Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230387/2/Br

Linz, 27.12.1994

VwSen - 230387/2/Br Linz, am 27. Dezember 1994

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. November 1994, Zl. S 19592/94 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit dem Straferkenntnis vom 21. November 1994, Zl. S 19592/94, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 22 Abs.1 iVm § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er seit Dezember 1989 die Unterkunft in F, aufgegeben und es unterlassen habe, sich binnen drei Tagen nach Aufgabe der (gemeint dieser Unterkunft) Unterkunft polizeilich abzumelden. 1.1. In der Sache führt die Erstbehörde begründend aus wie folgt: "Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 26.07.1994 die aufgrund des Verfahrens wegen der Amtlichen Abmeldung erstattet wurde und auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Demnach sah es die erkennende Behörde als erwiesen an, daß der Beschuldigte an der Adresse in F, amtlich gemeldet aufschien, obwohl seit Ende Dezember 1989 keine Möglichkeit mehr für ihn bestand, in diesem Objekt zu wohnen. Der Beschuldigte hat es laut der Bestimmung des ~ 4 des Meldegesetzes unterlassen, sich innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe der Unterkunft polizeilich abzumelden. Gegen die Strafverfügung vom 29.8.1994 hat der Beschuldigte fristgereicht Einspruch erhoben und angeführt, daß er ein Erbschaftsverfahren führe und bis Beendigung dieses Rechtsstreites nicht gewillt sei, sich abzumelden. Daraufhin wurde Mag. L, der Besitzer des Wohnobjektes S, einvernommen. Dieser gab an, daß der Beschuldigte weder vor noch nach der Eigentumsübertragung im genannten Gebäude wohnhaft war. Es wurden auch keine persönlichen Effekten oder Utensilien des Beschuldigten vorgefunden, die auf eine Unterkunftnahme schließen ließen. Dem Beschuldigten wurden die Angaben des Mag. L zur Kenntnis gebracht und dieser gab an, daß seine persönlichen Sachen weggekommen sind und er an der Adresse wohnen könnte, wenn er von Mag. L hineingelassen werden würde.

Nach Würdigung dieser Beweislage steht für die erkennende Behörde eindeutig fest, daß der Beschuldigte n i c h t an der Adresse F, wohnhaft ist und er verpflichtet gewesen wäre, sich innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe der Unterkunft polizeilich abzumelden. Dabei ist es gänzlich unerheblich, wie die Besitzverhältnisse dies Wohnobjektes sind. Für die Verpflichtung im Meldegesetz ist einzig und allein wichtig, ob jemand in einer Wohnung Unterkunft hat oder nicht. Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, hat sich innerhalb von 3 Tagen anzumelden, wer die Unterkunft aufgibt, hat sich innerhalb von 3 Tagen abzumelden. Unerheblich sind die Besitzverhältnisse dieser Unterkunft. Der Beschuldigte kann seinen Erbschaftsstreit auch ohne die polizeilich aufrechte Meldung weiterführen. Die Angaben des Beschuldigten sind unerheblich für die Übertretung nach der angeführten Bestimmung im Meldegesetz. Es war daher für die erkennende Behörde spruchgemäß zu entscheiden." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner mit 12.12.1994 datierten und fristgerecht am 13. Dezember 1994 bei der Erstbehörde eingebrachten, fälschlicher Weise als Rekurs bezeichneten Berufung. Inhaltlich führt er darin folgendes aus:

"Derzeit läuft beim Bezirksgericht F eine Erbschaftsanfechtung gegen den nicht auffindbaren katholischen Pfarrer A C.

Laut Aussage des Notar's Herrn Dr. F F muß bei positiven Bescheid, Herr C das Haus an die rechtmäßigen Erben zurückgeben. Für mich ist daher das Haus F mein Elternhaus bis zur endgültigen Klärung der Erbschaftsangelegenheit! Darüber hinaus hat der Pfarrer C noch Verpflichtungen aus der Erbschaft zu erfüllen, die er bisher nicht erfüllt hat! Trotz entsprechenden Einspruch meinerseits hat das Bezirksgericht F die Erbschaft dem "Ausländer" Ci innerhalb von 1 bis 3 Tagen, nach Antragstellung, einverantwortet.

Ich werde darüber hinaus, "wegen erheblicher Verfahrensmängel" die Wiederaufnahme der Erbschaftsabhandlung beim Bundesminister für Justiz Herrn Dr. M nochmals beantragen.

Es ist daher von meiner Seite nicht nachvollziehbar, daß ein unbescholtener österreichischer Staatsbürger gegenüber einem Ausländer schlechtergestellt und dafür noch bestraft wird.

Ich werde nicht aufhören um mein Recht zu kämpfen! 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenates durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal mit der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wird und mangels eines entsprechenden diesbezüglichen konkreten Antrages, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, welcher vom Berufungswerber, weder anläßlich seiner Vernehmung durch die Erstbehörde am 3. November 1994 noch mit seinem Berufungsvorbringen bestritten wird. 5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber ist im Objekt F, nicht aufhältig. Es befinden sich dort keine persönlichen Gegenstände oder sonstige Fahrnisse des Berufungswerbers. Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich dieses Objektes bezüglich des Berufungswerbers sind zivilrechtlich offenbar ungeklärt. Dieser Zustand besteht seit Dezember 1989. Mit Schreiben des Stadtamtes F vom 27. Juni 1994, welches dem Berufungswerber mit Rsb am 29. Juni 1994 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ist er von einer beabsichtigten amtswegigen Abmeldung in Kenntnis gesetzt worden. Dieses Schreiben hat der Berufungswerber unbeantwortet gelassen. Der Berufungswerber war bis zu diesem Zeitpunkt an der genannten Adresse mit einem Zweitwohnsitz polizeilich gemeldet, dort aber nicht aufhältig. 5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aktenlage, insbesondere die darin erliegenden Erhebungsergebnisse des Stadtamtes F, die von der Erstbehörde einvernommenen Zeugen und nicht zuletzt auf die eigene Verantwortung des Berufungswerbers.

5.2. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, hat sich, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Abs.1 Meldegesetz 1991). Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S ist zu bestrafen, wer u.a. gegen diese Bestimmung zuwiderhandelt (§ 22 Abs.1 MeldG).

Dem Berufungswerber hat diese Unterkunft seit 1989 nicht mehr zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon auch andere grundsätzlich auszuschließen) gedient. Welcher Rechtstitel bzw. ob überhaupt ein solcher besteht, ist für den Begriff Unterkunft nicht rechtserheblich (siehe Kurzkommentar zum Meldegesetz in der Ausgabe "Österr. Recht", 1.2.1989). Die Nichtabmeldung vom Ort einer aufgegebenen Unterkunft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welches in der Unterlassung der polizeilichen Meldung begründet liegt. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (vgl. VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, VwSlg 3156/A/1953). Den Materialen zum Meldegesetz (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen Seite 9 bis 17) ist hiezu zu entnehmen, daß der Sinn und Zweck der Regelung neben sicherheitspolizeilicher Aspekte, das Meldewesen auch Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz, sowie verschiedenartiger statistischer Belange, hat. Ebenfalls ist der Regelungszweck in der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die Ausforschung von Schuldnern u.v.m. gelegen. Den Ausführungen der Erstbehörde war daher in jeder Richtung hin zu folgen.

5.2.2. Betreffend eines allfälligen - hier ohnedies nicht behaupteten - Rechtsirrtums ist festzustellen, ob die Unkenntnis der Rechtsvorschrift entschuldbar ist. Entschuldbar ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens (hier seiner Unterlassung) ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, daß von jedermann erwartet werden muß, die Existenz von Meldevorschriften zu kennen und ihm zuzumuten ist, gegebenenfalls sich diesbezüglich zu informieren. Ein aus der Verantwortung allenfalls ableitbarer Rechtsirrtum ist daher in diesem Zusammenhang als nicht entschuldbar anzusehen (VwGH 31.1.1961 Slg. 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16. 12. 1986,86/04/0133 u.v.a.). In Zusammenschau mit den o.a. rechtlichen Gegebenheiten, geht daher die Rechtfertigung des Berufungswerbers ins Leere.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 500 S bei den seitens des Berufungswerbers gegebenen überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für die Gattin, sowie dem strafmildernden Umstand der bisherigen Unbescholtenheit nicht entgegengetreten werden kann. Eine Bestrafung in diesem Ausmaß ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, um den Berufungswerbers die im Zuwiderhandeln gegen eine solche Ordnungsvorschrift gelegenen Tatunwert zu verdeutlichen und ihn künftighin von derartigen Unterlassungen abzuhalten.

An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, daß mit der Zustellung dieser Entscheidung an den Berufungswerber ein abermaliges Unterbleiben der polizeilichen Meldung - so nicht zwischenzeitig die amtliche Abmeldung durchgeführt worden ist - neuerlich zu ahnden wäre und wiederum zur Bestrafung führen müßte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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