Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163079/7/Bi/Se

Linz, 01.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, L, vom 6. März 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15. Februar 2008, Cst 22406/07, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch abgewiesen wird, die Geldstrafe jedoch auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich  auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. Juli 2007, 20.52 Uhr, in Linz, A7, Überführung Salzburger Straße, FR Nord, mit dem Kfz.    die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10 lit.a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 111 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der genannte Abschnitt der A7 sei seit geraumer Zeit zumindest regelmäßig in den Abendstunden mit 100 km/h befahr­bar. Zu einem Zeitpunkt vor oder nach der festgestellten Übertretung sei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 100 km/h erhöht worden, ohne dass dies durch irgendwelche baulichen Maßnahmen oder Veränderungen des Ver­kehrs­aufkommens begründet sei. Die ursprüngliche Begrenzung der Höchst­ge­schwin­digkeit sei demnach unnötig bzw unrichtig gewesen, bestenfalls ver­kehrs­behindernd, insbesondere zur Tatzeit (Werktag spät abends). Eine objektive Gefährdung oder Schädigung könne daher in keiner Weise eingetreten sein, wodurch sich die Verhängung der Strafe erübrige. Beantragt wird daher, die Strafe zu erlassen bzw eine allenfalls zu verhängende Strafe neu zu bemessen, zumal eindeutig mildernde Umstände zu erkennen seien. Seine Unbescholtenheit sei nicht gewürdigt worden. Der Einwand der Verjährung werde aufrechterhalten.    

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Geschwindigkeit des auf die S V M T GmbH & Co in L zugelassenen Pkw    am 25. April 2007 um 20.52 Uhr in Linz auf der A7, Überführung Salzburger Straße in Richtung Norden mittels Radar MUVR 6FA 2 bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 111 km/h (bereits unter Berücksichtigung einer Eich- und Mess­toleranz) ermittelt wurde. Der Bw wurde von der Zulassungsbesitzerin als Lenker zum genannten Zeitpunkt bekanntgegeben und hat gegen die Strafverfügung vom 6. August 2007 fristgerecht Einspruch erhoben, wobei er Verjährung geltend­­ machte. Da der Bw auf Ladung und später Ladungsbescheid der Erstinstanz trotz ordnungs­gemäßer Zustellung unentschuldigt nicht erschien, erging das nunmehr ange­fochtene Straferkenntnis.

Auf Ersuchen des UVS wurden vom Meldungsleger GI S die "alte" Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Juli 1988 vorgelegt, wonach in Fahrtrichtung Nord auf der A7 die Geschwindigkeit von km 3.9 bis 13.480 auf 80 km/h beschränkt war. Nach der "neuen" Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Juli 2007 ist von km 3.700 bis km 4.514 der A7, RFB Frei­stadt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

 

Die Überführung Salzburgerstraße befindet sich laut DORIS-Online Landkarte (und vom erkennenden Mitglied durchgeführter Besichtigung) ca bei km 4.3, dh nach der alten Verordnung lag der Tatort im 80 km/h-Bereich, seit 31. Juli 2007 sind dort 100 km/h erlaubt.

Am Vorfallstag, dem 25. April 2007, galt die alte Verordnung, dh der vom Bw im übrigen technisch nicht angezweifelte Messwert lag zwar beide Male über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, jedoch betrug die Überschreitung nach der alten Verordnung 31 km/h, während das Ausmaß der Überschreitung nach der neuen Verordnung nur 11 km/h betragen hätte.

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Verjährung ist nicht eingetreten, zumal die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG nicht, wie der Bw meint, drei, sondern sechs Monate beträgt. Erste Verfolgungshandlung gegen den Bw war die Strafverfügung vom 6. August 2007, zweifellos innerhalb der Frist (25. April 2007 bis 25. Oktober 2007).

Am Vorfallstag, dem 25. April 2007, bestand am Tatort eine Geschwindigkeitsbe­schränkung auf 80 km/h, dh der Bw hat eine Überschreitung um 31 km/h zu verantworten.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm von einer Glaub­haft­machung mangelnden Verschuldens nicht die Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw weist eine Vormerkung vom 7.3.2005 wegen §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a StVO auf, dh er ist nicht unbescholten, allerdings war auch nichts erschwerend.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat gelten­den Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Ein Günstigkeitsvergleich ist auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straf­erkenntnisses abzustellen (VwGH 22.3.1991, 86/18/0232). Die für beide Ver­­ordnungen geltende Strafnorm des § 99 Abs.3 StVO ist jedoch gleich geblieben.

Der Bw macht nun geltend, der Umstand, dass konkret drei Monate nach der Übertretung am genannten Ort 100 km/h erlaubt gewesen wären gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden 80 km/h-Beschränkung, bedeute, dass die alte Geschwindigkeitsbeschränkung unnötig und verkehrsbehindernd gewesen sei und deshalb sich eine Strafe erübrige. Dem kann der UVS deshalb nichts abgewinnen, weil eine Überschreitung um 11 km/h ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 darstellt und die Überschreitung damit keine Straflosigkeit zur Folge hat, jedoch angesichts des geringeren Unrechtsgehalts eine Strafherabsetzung gerechtfertigt ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zu rechts­kon­formem Verhalten anhalten. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatzeitpunkt 80 km/h-Beschränkung, vier Monate später 100 km/h-Beschränkung am Tatort -> Strafherabsetzung

 

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