Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251826/2/BP/Se

Linz, 02.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der B H, vertreten durch Mag. H N, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 13. Mai 2008, GZ.: SV96-22-2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das         angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der    Bescheid erlassenden Behörde aufgehoben und das      Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

II.     Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des    Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu     den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu      leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 13. Mai 2008, GZ.: SV96-22-2008, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin der Firma Pizzeria R, mit dem Sitz in S, und somit als Dienstgeberin zu verantworten habe, dass die unten angeführten Personen in diesem Lokal beschäftigt worden seien, ohne dass diese Arbeitnehmer bei der OÖ. Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien:

1. M O, geb., italienischer Staatsbürger, beschäftigt laut eigenen Angaben als Kellner seit 9 Jahren, von Montag bis Sonntag: 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2. S S, geb., deutscher Staatsbürger, beschäftigt als Kellner.

 

Die Beschäftigung der Dienstnehmer sei am 27. März 2008 gegen 13.25 Uhr an Ort und Stelle von Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes Braunau – Ried – Schärding (S, S) im Zuge einer arbeitsmarktrechtlichen Kontrolle festgestellt worden.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 33 iVm. § 111 Abs. 1 und 2 ASVG i.d.g.F. genannt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 erhob die Bw durch ihren Vertreter Berufung gegen den in Rede stehenden Strafbescheid der belangten Behörde und beantragt darin aus Gründen der Geringfügigkeit des Vergehens von einer Strafe abzusehen bzw. diese auf das geringste Maß herabzusetzen.

 

 

2.1. Mit Schriftsatz vom 2008 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

Dieser erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Nachdem bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 Z. 1 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat entfallen.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 bis 2180 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

§ 23 ASVG richtet als Träger der Krankenversicherung ua. für jedes Bundesland eine Gebietskrankenkasse ein. Der Sitz der Oö. Gebietskrankenkasse ergibt sich aus der auf Grund des § 453 ASVG erlassenen Satzung.

 

Nach § 2 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ("nach dem Stand vom 1. Jänner 2008") ist Sitz der Kasse Linz.

 

3.2 Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

Erfolgt die Verwaltungsübertretung in Form einer Unterlassung der Erstattung von Meldungen und/oder Anzeigen oder der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht ist beim Tatort darauf abzustellen, wo die geschuldete Handlung vorzunehmen gewesen wäre. Der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, ist maßgebend. Somit ist der Erfüllungsort jener Ort, an dem die anfragende Behörde oder die Behörde, bei der die Meldung oder Anzeige erfolgen hätte müssen, ihren Sitz hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] vom 15. Mai 2000, 98/17/0091ua zum Wiener Parkometergesetz, VwGH vom 16. September 1999, 98/20/0454 zum Waffengesetz sowie vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156 zu § 103 Abs 2 KFG).

 

Als Tatort der im erstinstanzlichen Verfahren angelasteten Verwaltungsübertretung ist demnach Linz als Sitz der Oö. Gebietskrankenkasse anzusehen, da eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 33 ASVG nur durch Einlangen der Meldung oder Anzeige beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfüllen ist (vgl. in diesem Sinn u.a. auch bereits die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats vom 2. November 2004, VwSen-251161/2).

Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im ASVG (vgl. bspw. § 123 Abs 4 KFG oder § 67 Bundesstatistikgesetz) war - entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung - im vorliegenden Fall der Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Zwar sieht § 358 ASVG die Möglichkeit vor, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen die für den Wohnort einer einzuvernehmenden Person örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um ihre Vernehmung ersuchen kann, eine Ermächtigung zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geht damit allerdings nicht einher, sodass das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.

 

3.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.

 

3.4. Aus dem oben genannten Grund war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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