Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230480/3/Br VwSen230484/3/Br

Linz, 28.12.1995

VwSen-230480/3/Br

VwSen-230484/3/Br Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die von Rechtsanwalt Dr. S E, L, für Frau I K, wh. in B, P, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. November 1995, zu Zlen. Sich96/505/1995 u.

Sich96-506/1995, eingebrachten Berufungen zu Recht:

Die Berufungen werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 10 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit den obgenannten Straferkenntnissen vom 3. November 1995 je eine Geldstrafe wegen Übertretungen des § 82 Abs.1 Z4 des Fremdengesetzes und des § 22 Abs.1 des Meldegesetzes verhängt.

1.2. Mit den Schriftsätzen vom 17. November 1995 bringt der Rechtsanwalt Dr. E unter Berufung auf eine ihm nach § 10 Abs.1 AVG erteilte Vollmacht Berufung ein. Inhaltlich bestreitet er darin die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen seitens der Frau K.

2. Die Erstbehörde legte die Akte in Form eines nicht chronologisch geordneten und den jeweiligen zweiten Akt betreffend beinhaltende Aktenteile zur Entscheidung vor.

Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs.1 (erster Halbsatz) VStG unterbleiben.

2.1. Den Akten angeschlossen sind zwei Kopien von zwei handschriftlichen Schreiben der Frau K vom 28. November 1995 und einer Frau G in ungarischer Sprache an die Erstbehörde und deren Übersetzungen. Diese Schreiben haben zum Inhalt, daß sie dem Einschreiter nie eine Vollmacht erteilt hätten.

Ebenfalls den Akten beigeschlossen ist ein Schreiben der Erstbehörde an den Disziplinarausschuß der österreichischen Rechtsanwaltskammer, worin die Vermutung zum Ausdruck gebracht wird, daß der Einschreiter Dr. E von den Betroffenen (hier von Frau K) nicht bevollmächtigt worden sei, sondern eine Vollmacht nur für die H Gastronomie Ges.m.b.H, S, für deren Betreibergesellschaft der "G", die Frau K als Tänzerin beschäftig gewesen sei, vorliege. Dem Akt angeschlossen ist schließlich noch ein Aktenvermerk der Erstbehörde vom 7. Dezember 1995, welcher das hier fehlende Vollmachtsverhältnis zum Inhalt hat.

2.1.1. Auf Grund dieser Aktenlage wurde der Einschreiter am 19. Dezember 1995 durch den O.ö. Verwaltungssenat mit dieser Sachlage, insbesondere die im Akt erliegenden Schreiben der angeblichen Mandantschaft, konfrontiert. Ebenfalls wurde der Einschreiter auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.1995, Zl.94/16/0192, hingewiesen, wonach eine Vollmacht schon für den Zeitpunkt der Verfahrenshandlung vorliegen muß (hier zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung mit 17. November 1995).

Der Einschreiter erklärte, daß er sich diesbezüglich umgehend schriftlich äußern und allenfalls die Berufung zurückziehen würde. Eine Erklärung zur Vollmachtsfrage gab er anläßlich dieser Vorsprache nicht ab. Auch bislang erfolgte eine diesbezügliche Äußerung jedoch nicht.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

3.1. Nach § 10 Abs.2 AVG (erster Halbsatz) richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.

3.2. Zumal der mit dem Schreiben vom 28.11.1995 zum Ausdruck kommende klare Wille der Verfahrenspartei, eine Vollmacht weder erteilt zu haben noch einen Berufungswillen zu haben, an Deutlichkeit nichts offen läßt, steht hier unzweifelhaft das Fehlen einer Vollmacht fest. Der Einschreiter ist demnach nicht für den Zeitpunkt der Berufungseinbringung von der Verfahrenspartei bevollmächtigt gewesen. Gemäß dem obzit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war innerhalb der offenen Frist, welche hier am 17. November 1995 endete, ein Vollmachtsverhältnis nicht anzunehmen. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Erklärung der Berufungswerberin am 28. November 1995, welche sie von Ungarn aus an die Erstbehörde richtete, etwa nicht freiwillig erfolgt wäre.

Es könnte daher die fristgebundene Verfahrenshandlung - hier die Einbringung der Berufungen - auch nicht mehr im Nachhinein saniert werden (vgl. VwGH v. 26.5.1986, Zl.

86/08/0016).

Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bemerkt wird abschließend, daß gemäß der Aktenlage die Übertretung nach dem Meldegesetz am 3. November 1995 nicht zwingend gefolgert werden kann. Gemäß dem angeschlossenen Meldezettel war die Beschuldigte bis zum 30. Oktober 1995 in Gmunden gemeldet.

Die Erstbehörde wird in diesem Zusammenhang auf § 52a Abs.1 VStG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Straferkenntnisse ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Straferkenntnisse kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r