Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400949/2/WEI/Ga

Linz, 04.07.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des C O,  Staatsangehöriger von N, dzt in Strafhaft, vom 21. Jänner 2008, vertreten durch E W D, wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Dezember 2007, Zl. III-1177684/FrB/07, betreffend Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Entlassung aus der Gerichtshaft den Beschluss gefasst:

 

 

I. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Beschwerde örtlich nicht zuständig.

 

II. Die Beschwerde wird an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 83 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) iVm § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2007 hat die Bundespolizeidirektion (BPD) Wien gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) auf der Grundlage des § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese Rechtsfolge erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten soll. Der Bescheid wurde dem Bf am 10. Dezember 2007 um 14:00 Uhr in der Justizanstalt (JA) Wien-Simmering übergeben und damit zugestellt.

 

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass gegen den Bf schon ein bis 11. Oktober 2009 befristetes Aufenthaltsverbot auf Grund der Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 30. September 2004 zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe wegen eines versuchten Suchtmitteldelikts (§§ 15, 27 Abs 2 Z 2  1. Fall SMG) erlassen worden ist. Am 17. Juli 2007 wurde der Bf von der Kriminalpolizei abermals wegen Suchtmittelverbrechen nach § 28 Abs 3 SMG festgenommen und in die JA Wien-Josefstadt eingeliefert.

 

Nach dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2007, Zl. 62 Hv 138/07b wurde der Bf wegen des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2, 4. Fall und Abs 3 1. Fall SMG und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Weiters hat das Gericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) die bedingte Strafnachsicht  zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. September 2004, Zl. 153 Hv 177/04d widerrufen.

 

Nach der Vollzugsinformation der Justizanstalt (JA) Wien-Simmering vom 18. Dezember 2007 befand sich der Bf dann auf Grund des rechtkräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2007 dort in Strafhaft. Ohne Berücksichtigung allfälliger bedingter Entlassungen wird als errechneter Entlassungszeitpunkt der 7. Dezember 2009 bekannt gegeben.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 4. Oktober 2007, Zl. 262.755/0711E-XIV/16/05, wurde die Berufung des Bf gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamts vom 9. Juni 2005, Zl. 0406.950-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 leg.cit festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf nach N zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 2 leg.cit wurde ausgesprochen, dass der Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet nach N ausgewiesen wird.

 

1.2. Mit Telefaxeingabe vom 21. Jänner 2008, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien am 22. Jänner 2008, erhob der damals in der JA Wien-Simmering in gerichtlicher Strafhaft angehaltene Bf durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gemäß § 82 FPG an den UVS Wien wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids der BPD Wien vom 3. Dezember 2007.

 

Der Bf bringt zur rechtlichen Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Anordnung der Schubhaft mit der Wirkung ab Entlassung aus der Strafhaft mit der Begründung der BPD Wien nicht gerechtfertigt werden könne. Schubhaft dürfe nur verhängt werden, wenn sie unvermeidbar ist. Die Behörde könnte während der Gerichtshaft ausreichende Schritte unternehmen, um ein Reisedokument für den Bf zu beschaffen und dann die Abschiebung so rechtzeitig organisieren, dass der Bf nicht in Schubhaft genommen zu werden brauchte. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Schubhaft könnte derzeit (gemeint im Zeitpunkt der Anordnung) gar nicht rechtsrichtig vorgenommen werden.

 

1.3. Mit Aktenanforderung per Telefax vom 22. Jänner 2008 hat der UVS Wien aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde die BPD Wien zur Vorlage der fremdenpolizeilichen Akten aus aufgefordert. Diese übermittelte mit Schreiben vom 25. Jänner 2008 ihren Fremdenakt und erstattete eine Stellungnahme (Gegenschrift), in der sie der Beschwerde entgegen trat und die kostenpflichtige Abweisung beantragte.

 

Über die Beschwerde wurde dann offenbar nicht unverzüglich vom UVS Wien entschieden. Wie aus der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2008, Zl. 2008/20/021-5, hervorgeht, hat der UVS Wien mit Ersuchen vom 5. Mai 2008, Zl. UVS-01/55/486/2008-16, offenbar im Hinblick auf die Beschwerde­behauptung, dass ein Antrag auf Verfahrenhilfe beim Verwaltungsgerichthof zur Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des UBAS vom 4. Oktober 2007 eingebracht worden wäre, den Verwaltungsgerichthof um Auskunft ersucht.

 

Mit der zitierten Verfügung teilte der Verwaltungsgerichthof mit, dass die Behandlung der Beschwerde vom 20. März 2008 gegen den Bescheid des UBAS vom 4. Oktober 2007, Zl. 262.755/0/11E-XIV/16/05, mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 25. April 2008 abgelehnt wurde. Eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung unterblieb daher.

 

2. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008, ho. eingelangt am 12. Juni 2008, übermittelte der UVS Wien dem UVS Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Fremdenpolizeiakt der BPD Wien gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichthofs vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0032, und, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Bf in der JA Suben (seit 14.2.2008) sei.

 

Angeschlossen wurde die Meldedatenauskunft nach Anfrage des UVS Wien an das zentrale Melderegister (ZMR) vom 6. Juni 2008, aus der hervorgeht, dass der Bf seit Februar 2008 mit "Hauptwohnsitz" in der JA Suben gemeldet ist. Zuvor ist vom November 2007 bis Februar 2008 der Hauptwohnsitz in W, angegeben, obwohl der Bf nach der Aktenlage seit Juli 2007 schon in Gerichtshaft (Untersuchungshaft) war, welche nicht aufscheint.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat ein Fremder das Recht, den unabhängigen Ver­waltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaft­bescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

 

1.  wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.  wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.  wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bestimmt § 83 Abs 1 FPG, dass zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

 

4.2. Mit Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer zunächst von Wien in die Justizanstalt Leoben zum weiteren Strafvollzug überstellt wurde und danach von der BPD Leoben die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Rechtswirksamkeit erst ab Entlassung aus der Gerichtshaft angeordnet wurde, den Bescheid des UVS Wien wegen Unzuständigkeit aufgehoben, weil der UVS Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 82 FPG zuständig gewesen wäre.

 

In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, dass es nunmehr nach § 76 Abs 7 iVm § 82 Abs 1 Z 3 FPG im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch möglich ist, gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid Beschwerde zu erheben, ohne dass der Fremde zuvor in Vollziehung des Schubhaftbescheides angehalten wird oder wurde. Dem in der Zuständig­keitsregel des § 83 Abs 1 FPG verwendeten Begriff "festgenommen" maß der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Vorgängerbestimmungen die Bedeutung bei, dass nur eine Festnahme nach dem Fremdenrecht und nicht etwa auch im Rahmen einer Strafverfolgung gemeint sei.

 

Da der Gesetzgeber des Fremdenpolizeigesetzes 2005 auf die neu geschaffene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit bei der Zuständigkeitsbestimmung nicht Bedacht genommen hat, nahm der Verwaltungsgerichtshof eine planwidrige Lücke an, welche ausgehend vom erkennbaren Gesetzeszweck grundsätzlich im Sinne einer Zuständigkeit jenes unabhängigen Verwaltungssenates zu schließen sei, in dessen Sprengel sich der Beschwerdeführer aufhält. Bei der Orientierung an teleologischen Überlegungen liege es nahe, auf die Regelung des § 6 Abs 2 FPG zurückzugreifen, die an den Aufenthaltsort des Fremden anknüpft.

 

4.3. Nach Ansicht des UVS Oberösterreich kann das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht so, wie es offenbar vom UVS Wien gedeutet wird, ausgelegt werden, nämlich, dass sich die Zuständigkeit auch mit dem Aufenthalt des Bf jederzeit ändere. Das führte nämlich in einem Beschwerdefall wie dem vorliegenden zu absurden Ergebnissen. Wenn die Zuständigkeit des UVS Wien für die Beschwerde gegen einen die Schubhaft erst künftig anordnenden Bescheid der BPD Wien durch die bloße Verlegung des Bf im Strafvollzug wegfiele und der UVS Oberösterreich zuständig werden würde, dann wäre - genau genommen - die gegenständlich gemäß § 6 AVG erst nach rund 4 1/2 Monaten (auf Gefahr des Bf) weitergeleitete Beschwerde beim zuständigen UVS Oberösterreich verspätet eingelangt und müsste zurückgewiesen werden.

 

Dieses Ergebnis könnte man nur vermeiden, wenn man eine zusammengesetzte Zuständigkeitsabfolge von UVS Wien und UVS Oberösterreich annimmt, die denklogisch nicht einem "Entweder-Oder", sondern einem "Sowohl-als-Auch" entspräche. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß § 83 Abs 2 FPG iVm §  67c Abs 1 AVG nur binnen sechs Wochen zulässig ist, müsste man eine geteilte Zuständigkeit zugrunde legen und dem Bf damit zubilligen, dass er seine Beschwerde ursprünglich bei dem auch zuständigen Verwaltungssenat Wien rechtzeitig eingebracht hat.

 

Diese Sichtweise dürfte aber der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG widersprechen, die davon ausgeht, dass die Regelung der Behördenzuständigkeit präzise zu sein hat und strengen Prüfungsmaßstäben standhalten müsse. Danach darf die Zuständigkeit auch nicht von Umständen abhängen, die vom Rechts­unter­worfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung ermöglichen (vgl zum Ganzen Mayer, B-VG3 II.2 mit Nachw aus der Judikatur des VfGH).

 

Ein solcher nicht vorhersehbarer Umstand ist die Verlegung eines verurteilten Straftäters in eine andere Strafvollzugsanstalt. Durch gezielte Verlegung eines Bf und der damit verbundenen Änderung seines Aufenthaltsortes könnte auch die örtliche Zuständigkeit in Schubhaftsachen leicht manipuliert werden und der Bf seinem ursprünglichen gesetzlichen Richter entzogen werden. Das für die Zuständigkeitsbestimmung vom UVS Wien herangezogene Kriterium des jeweiligen Aufenthalts erscheint im Fall der bloß fristgebundenen Bekämpfung eines erlassenen Bescheides und damit eines punktuellen Ereignisses auch aus verfahrenökonomischer Sicht unbrauchbar, weil der zunächst zuständige UVS jederzeit seine Zuständigkeit wieder verlieren könnte und ein allenfalls gepflegter Aufwand durch Verfahrensschritte und/oder Entscheidungstätigkeit frustriert wäre.

 

4.4. Man muss aber das oben dargestellte Erkenntnis des Verwaltungs­ge­richts­hofes nicht so verstehen wie der UVS Wien. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich durchaus naheliegend im Fall der Anordnung der Schubhaft durch die BPD Leoben bei Aufenthalt des Bf in der Justizanstalt Leoben den UVS Steier­mark als zuständige Beschwerdebehörde angesehen und sich dabei teleologisch an der Regelung des § 6 Abs 2 FPG orientiert. Damit vergleichbar ist der gegen­ständliche Fall insofern, als die Überlegungen des Verwaltungs­ge­richt­hofs in Wahrheit für eine Zuständigkeit des UVS Wien sprechen. Dies aus folgend Gründen:

 

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf in Wien im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz am 17. Juli 2007 festgenommen worden ist und zunächst in Untersuchungshaft in die JA Wien-Josefstadt kam. Der Bf war nach dem aktenkundigen Ausdruck aus dem ZMR auch mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien kam er zum Strafvollzug in die JA Wien-Simmering. Erst wesentlich später am 14. Februar 2008 wurde er dann in die JA Suben überstellt.

 

Die Lösung im vorliegenden Fall folgt ebenfalls unmittelbar aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs 2 FPG. Nach dessen Grundgedanken richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei fehlendem Wohnsitz (nach dem Erk des VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2001/18/0230, kann ein zwangsweise begründeter Aufenthalt eines Häftlings keinen Wohnsitz begründen!) nach dem Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten fremdenbehördlichen Einschreitens. Es kommt also nicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort, sondern auf den Aufenthaltsort in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens an. Dieser lag im vorliegenden Fall eindeutig in Wien. Die BPD Wien hat während der gerichtlichen Anhaltung des Bf in Wien den bekämpften fremdenbehördlichen Bescheid vom 3. Dezember 2007 erlassen (Zustellung am 10.12.2007). Die Beschwerde wurde rechtzeitig beim zuständigen UVS Wien am 22. Jänner 2008 eingebracht. Auch zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Bf noch immer in Wien auf.

 

Da das bekämpfte fremdenbehördliche Einschreiten während des Aufenthalts des Bf in Wien stattfand, ist auch im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofs vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0032, der UVS Wien die zuständige Behörde. Es besteht kein vernünftiger Grund, von der durch die gegebenen Umstände begründeten örtlichen Zuständigkeit des UVS Wien für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des BPD Wien abzugehen. Im Gegenteil bestünden für den Fall der Änderung der Zuständigkeit verfassungsrechtliche Bedenken (vgl oben Punkt 4.3.). Der nachträglich eingetretene Umstand der Strafverbüßung des Bf in Oberösterreich ist kein Anknüpfungspunkt im Fremdenpolizeigesetz 2005 für eine örtliche Zuständigkeit des UVS Oberösterreich.

 

Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn und sobald der Bf von einer Fremdenbehörde in Oberösterreich tatsächlich in Schubhaft genommen worden wäre. Dann wäre die örtliche Zuständigkeit des UVS Oberösterreich durch die Anhaltung des Bf in Schubhaft im Sprengel Oberösterreich begründet.

 

4.5. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Weil die gegenständliche Beschwerde vom zuständigen Unabhängigen Ver­waltungssenat Wien bereits an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet worden war, hatte dieser im Rechtschutzinteresse des Bf bescheidförmlich seine Unzu­ständigkeit festzustellen und die Beschwerde an die zuständige Behörde weiter­zuleiten (vgl e contrario VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370 – verst. Senat).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 


Rechtssatz:

 

§ 83 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 FPG, Art 83 Abs 2 B-VG

 

Für die Beschwerde gegen einen Bescheid der BPD Wien, der die Schubhaft mit Wirkung nach Entlassung aus der Gerichtshaft anordnet, ist der UVS Wien örtlich zuständig, wenn der Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Wien seinen Aufenthalt hatte. Die nachträgliche Änderung des Aufenthalts durch Verlegung des Strafhäftlings in die JA Suben vermag daran nichts zu ändern, weil es in Präzisierung des Erkenntnisses des VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0032, für die örtliche Zuständigkeit in Analogie zu § 6 Abs 2 FPG auf den Aufenthalt des Bf im Zeitpunkt des ersten fremdenbehördlichen Einschreitens und nicht auf den sich beliebig ändernden Aufenthalt des Bf ankommt. Die Gegenansicht des UVS Wien widerspricht auch dem Gebot des Art 83 Abs 2 B-VG in der Judikatur des VfGH, wonach Behördenzuständigkeiten möglichst präzise sein müssen und nicht von unvorhersehbaren oder willkürlichen Änderungen abhängen dürfen.

 

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