Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162998/10/Sch/Da

Linz, 07.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D D, geb. am, S, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, vom 5. März 2008 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Februar 2008, VerkR96-296-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "Ortsgebiet" zu entfallen hat.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 44 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Februar 2008, VerkR96-296-2008, wurde über Herrn G D D u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 5.11.2007, um 9:44 Uhr in der Gemeinde Ebensee, Landesstraße Ortsgebiet, Langwies, Salzkammergutstraße Nr. 145 bei Strkm 47.962, Fahrtrichtung Bad Ischl, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde (Faktum 1).

 

2. Gegen dieses Faktum des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Seitens der Berufungsbehörde wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als örtlich zuständige Verkehrsbehörde die relevante Verordnung der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung beigeschafft. Laut Ziffer 21 der Verordnung der erwähnten Behörde vom 31. März 1998, VerkR10-5-1998, wurde auf der B145 in beiden Fahrtrichtungen zwischen Strkm 47,431 und Strkm 48,356 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angeordnet. Der Messpunkt im gegenständlichen Fall bei Strkm 47,962 liegt daher einwandfrei innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkung.

In formeller Hinsicht ist noch zu bemerken, dass es sich bei der Tatörtlichkeit nicht um "Ortsgebiet" handelt. Es war von der Berufungsbehörde daher eine entsprechende Spruchkorrektur zur Beseitigung dieser unrichtigen Einfügung durchzuführen.

 

Zur Sache:

Wie die mit einem Lokalaugenschein verbundene Berufungsverhandlung ergeben hat, nimmt die B145 im tatörtlichen Bereich in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers, nämlich Richtung Bad Ischl, nach einer Rechtskurve einen längeren geraden Verlauf. Der Meldungsleger hat die Geschwindigkeitsmessung im abfließenden Verkehr durchgeführt, also ausschließlich in völlig gerade Richtung, da der Kurvenverlauf bei seinem Standort schon beendet ist. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat die Möglichkeit einer fälschlichen Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers ausgeschlossen. Dazu ist zu bemerken, dass der Zeuge nicht nur einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, auch ist es völlig nachvollziehbar, dass von einem Polizeibeamten besonderes Augenmerk auf ein bestimmtes Fahrzeug dann gerichtet wird, wenn es schon vorher, wie im vorliegenden Fall, bei zwei Übertretungen wahrgenommen wurde. Auch sind die vom Berufungswerber im Rechtsmittel hinsichtlich Tatörtlichkeit vorgebrachten Zweifel nicht berechtigt. Der Lokalaugenschein hat die Richtigkeit des Messpunktes ausgehend vom Standort des Meldungslegers hinreichend bestätigt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine absolut einwandfreie Geschwindigkeitsmessung vorliegt und somit das Messergebnis als Beweismittel zu verwerten war.

 

Zur Strafbemessung:

Im tatörtlichen Bereich befinden sich mehrere Hauszufahrten, auch eine größere Kreuzung ist dort vorhanden. Es erscheint daher die Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus als erforderlich nachvollziehbar, auch wenn der Straßenverlauf im Messbereich ein gerader ist.

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um immerhin 44 km/h überschritten. Solche massiven Übertretungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr bloß fahrlässig, sondern werden bewusst, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen, etwa, wie im vorliegenden Fall, um ein Überholmanöver durchführen zu können.

Dem Berufungswerber kommt auch kein Milderungsgrund zu gute. Vielmehr weist er Vermerkungen aus den Jahren 2004 und 2006 wegen Geschwindigkeitsdelikten auf.

Aus diesen Erwägungen heraus erscheint der Berufungsbehörde die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 220 Euro keinesfalls überhöht. Ausgehend von einem von der Erstbehörde geschätzten und auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro kann dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne wesentliche Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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