Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163033/10/Bi/Se

Linz, 07.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dkfm H F  P, W, vom 14. März 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Jänner 2008, VerkR96-22817-2006/Bru/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 36 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Oktober 2006, 20.20 Uhr, mit dem Pkw    bei km 175.319 der A1, Pucking, in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Juli 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungs­­legers RI J W (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erst­instanz war entschuldigt. Der Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw wendet ein, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht an der vom Beamten angegebenen Stelle erfolgt, sondern vor der 100 km/h-Beschränkung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, seine Angaben auf der DORIS-Online-Landkarte nachvollzogen, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und der Ml zeugen­schaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einver­nommen wurden.

 

Der Bw führt aus, er sei auf der A1 Westautobahn auf dem Puckinger Berg Richtung Wien gefahren. Dort am Ende des bergabführenden Teiles sei die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h kundgemacht. Davor sei rechts von den drei Fahrstreifen der Pannen­streifen und dahinter eine Böschung. Dort befänden sich in Abständen umpflasterte Kanalgitter für das Regenwasser und dort ca 300 m vor dem Beginn der 100 km/h-Beschränkung sei ihm ein Polizei­fahrzeug aufgefallen, in dem zwei Polizisten gesessen seien. Das Fahrzeug sei in rechtem Winkel zur RFB Wien abgestellt gewesen. Er habe weder Laserpistolen gesehen noch eine Geschwindig­keits­messung bemerkt. Er habe die Geschwindig­keit im Beschränkungsbereich auf 100 km/h reduziert und bei der Weiterfahrt habe er bemerkt, dass ihn das Poli­zei­f­­ahrzeug überholt habe. Am Beifahrersitz sei eine Polizistin gesessen und habe ihm bei geschlossenem Fenster Hand­zeichen gegeben, er solle rechts heranfahren. Das Polizeifahrzeug habe sich vor ihm eingeordnet und er sei diesem bei der Ausfahrt zur Raststätte Ansfelden gefolgt und dahinter stehengeblieben. Ausgestiegen sei ein Polizist von der Lenker­seite aus, sei zurückgegangen zu seinem Fahrzeug und habe ihm vorgehalten, er sei zu schnell gefahren. An einen Wert oder die Art der Geschwindigkeitsfeststellung könne er sich nicht erinnern und auch sei ihm nicht angeboten worden, eine Displayanzeige zu sehen. Er habe gemeint, es gebe ein Radarfoto; dass es sich um eine Lasermessung ohne Foto handle, sei ihm neu. Er habe sofort vehement abgestritten, im 100 km/h-Bereich gemessen worden zu sein und als Standort des Polizeifahrzeuges die Stelle genannt, wie im Verfahren vor der Erstinstanz und in der heutigen Verhandlung. Es sei richtig, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei und er keine Maut-Vignette aufgeklebt gehabt habe, die Windschutzscheibe habe einen großen Sprung gehabt und eine neue sei damals nicht gleich lieferbar gewesen. An ein Angebot eines Organmandats könne er sich nicht erinnern.

 

Der Ml, ein Beamter der API Haid, gab an, das Polizeifahrzeug sei am dort üblichen Platz für Lasergeschwindigkeitsmessungen bei km 174.960 im rechten Winkel zur RFB Wien gestanden. Er habe als Beifahrer den an­kommenden Verkehr beobachtet und die Geschwindigkeit des vom Bw gelenk­ten Pkw mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.7398 gemessen, indem er den Frontbereich beim vorderen Kennzeichen des Pkw anvisiert habe. Dazu wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Messprotokoll und der Eich­schein (Eichung zuletzt vorher 19. Juli 2004 mit Nacheichfrist bis 31.12.2007) vorgelegt. Laut Ml sei der gemessene Geschwindigkeitswert von 150 km/h eindeutig dem vom Bw gelenkten und dann ange­haltenen Pkw zuzuordnen gewesen und auch bei der Nachfahrt sei keine Verwechslung passiert. Seine Kollegin habe das Polizei­fahrzeug gelenkt; sie hätten Verkehrsüberwachungs­dienst von 15. Oktober 2006, 19.00 Uhr, bis 16. Oktober 2006, 3.00 Uhr, gehabt – dazu wies er die Kopie des Fahrtenbuches vor, in dem er als Beifahrer ange­führt war.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die vom Bw behauptete Messung seiner Geschwindigkeit vor Beginn der 100 km/h-Beschränkung bergab vom geschilderten Standort des Polizeifahrzeuges aus als dubios zu bezeichnen. Der dort übliche Standort bei Lasermessungen befindet innerhalb des Beschrän­kungsbereichs – der Standort bei km 174.960 befindet sich etwas mehr als 1 km im 100 km/h-Bereich – und ist bestens bekannt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Ml einen derart sinnlosen wie den vom Bw behaupteten Standort gewählt haben sollte, besteht nicht. Die Darstellung des Bw, der Ml habe im 130 km/h-Bereich gemessen und ihm dann eine Überschreitung im 100 km/h-Bereich vor­ge­worfen, beruht auf einer bloßen Behauptung und ist durch nichts bewiesen. Dass der Ml einen Standort im Gefälle des Puckinger Berges und 300 m vor der 100 km/h-Beschränkung gewählt haben sollte, um dem Bw eine Überschreitung der einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorzuwerfen, ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates schlichtweg unglaub­würdig, auch wenn der Bw das von Anfang an behauptet hat.

 

Der vom Ml angegebene Standort bei km 174.960 an der RFB Wien ist  der seit einigen Jahren der für Lasermessungen dort übliche, der auch so im Messproto­koll eingetragen ist. Von diesem Standort aus besteht ausrei­chende Sicht auf den bergab ankommenden Verkehr innerhalb des 100 km/h-Bereiches. Der Ml ist als Beamter der Autobahnpolizei geschult und geübt im Umgang mit derartigen Geräten; für Bedienungsfehler oder eine ev. technische Nichtverwert­barkeit des Messergebnisses besteht kein Anhaltspunkt. Die Schilderungen des Bw über die Polizistin als Beifahrerin und die – ebenfalls in dieser Form unübliche – Anhaltung durch bloße Handzeichen bei geschlossenem Fenster hat der Ml glaubhaft anders dargestellt. Nachvollziehbar ist auch, dass ein Ml, dem sofort massiv wider­sprochen wird, einem Lenker, der nicht dezidiert die Messung nachvollziehen will, das Ansehen der Displayanzeige nicht "aufdrängt". Da Lasergeschwindigkeits­messer der ge­nannten Bauart keine Fotos anfertigen, wäre auch diesbezüglich als Beweismittel für die Darstellung des Bw nichts gewonnen.         

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ 314.501/61-III/10-01, wurde gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 auf der A1 Westautobahn in Fahrt­richtung Wien zwischen km 176.040 und km 167.850 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet. Die Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung wurde am 19. Dezem­ber 2001 vom damaligen Autobahnmeister bestätigt.

 

Lasergeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E sind zur Fest­stellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit geeignet und das verwendete Gerät war ordnungsgemäß geeicht und wurde von einem ent­spre­ch­end geübten Beamten der Autobahnpolizei bedient. Anhaltspunkte für Bedienungs- oder technische Fehler finden  sich nicht. Ein Polizeibeamter ist auch nicht verpflichtet, dem angehaltenen Len­ker das Messergebnis zu zeigen (vgl VwGH 28.10.1998, 95/03/0159) oder ihn über die Funktionsweise des Gerätes aufzuklären, wenn dieser sich auf die bloße vehemente Bestreitung der vorge­worfenen Übertretung beschränkt.

Der vom Ml angegebene Standort des Dienstfahrzeuges bei km 174.960 liegt knapp über 1 km innerhalb des in der Annäherung einwandfrei erkennbaren Be­schrän­kungs­bereiches. Vom Messwert von 150 km/h wurden ordnungsgemäß 3% aufgerundet, dh 5 km/h, abgezogen und eine tatsächliche Geschwindigkeit von 145 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Der Übertretungsort ergab sich durch die vom Gerät angezeigte Messentfernung von 359 m vor dem Standort des Ml bei km 174.960, sohin bei km 175.319, der unzweifelhaft innerhalb der 100 km/h-Beschränkung laut obiger Verordnung gelegen ist.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf der Grundlage des Beweis­verfahrens kein Zweifel, dass der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten – mangels Glaubhaftmachung eines geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG – als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten hat. Überdies ist zu be­tonen, dass 145 km auch nichts mehr mit der auf österreichischen Autobahnen generell erlaubten Höchstge­schwin­dig­keit von 130 km/h zu tun haben.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatz­freiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw ist nicht unbescholten, weshalb keine Milderungs- oder Erschwerungs­gründe zu berücksichtigen waren. Er hat den von der Erstinstanz geschätzten finanziellen Verhältnissen nicht widersprochen (1.200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genau­esten Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG waren nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit des Tatvorwurfs -> Bestätigung

 

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