Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163325/2/Br/Ps

Linz, 08.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn P K, geb., V, V, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.5.2008, Zl. VerkR96-8652-2008, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 6 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu  II.:§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit der Strafverfügung vom 13.3.2008 in Höhe von ursprünglich 60 Euro und im Nichteinbringungsfall mit 48 Stunden festgesetzte Strafausmaß sowohl in der Geld- als auch in der Ersatzfreiheitsstrafe halbiert.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das Strafausmaß im Ergebnis mit dem Hinweis auf das Einspruchs-(Strafberufungs-)vorbringen. Auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ebenso wie auf sein monatliches Einkommen in Höhe von 1.180 Euro hingewiesen.

 

2. In der auch gegen dieses Strafausmaß fristgerecht eingebrachten Berufung bedankte sich der Berufungswerber wohl für die Reduzierung der Geldstrafe auf nur 30 Euro, vermeinte jedoch nochmals auf die Parkplatzsituation hinweisen zu müssen. Schließlich vermeint er unter Darlegung der Umstände hinsichtlich dreier abgestellter abgemeldeter Fahrzeuge, dass auch diese Strafe für ihn noch zu hoch wäre. Er vermeint, diese Situation sei nicht von ihm sondern von anderen Personen verschuldet.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war ob der bloßen Strafberufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt.

 

4. Der Berufungswerber legt in seiner abermaligen Strafberufung nicht dar, inwiefern ihm auch diese Geldstrafe "zu viel" sein sollte.

Mit seiner Verantwortung, wonach drei abgemeldete Fahrzeuge reguläre Parkplätze blockiert oder widerrechtlich beansprucht hätten, vermag er sein rechtswidriges Verhalten nicht zu entschuldigen. Seine Sichtweise mag wohl durchaus als begreiflich erachtet werden, jedoch rechtfertigt auch ein Unrechtsverhalten Dritter nicht zu einer Missachtung gesetzlicher Bestimmungen und schon gar nicht die Benützung eines Behindertenparkplatzes. Diesbezüglich ist auf die laut Anzeige geführten Beschwerden hinzuweisen, wobei dem Berufungswerber wohl klar sein müsste, dass ein Behinderter, der seinerseits vor dem von ihm benützten Parkplatz steht, wohl ebenfalls nur schwer hierfür Verständnis aufbringen könnte.

Schon dies belegt, dass der Berufungswerber offenbar die Sach- u. Rechtslage verkennt und mit seinem Vorbringen für ihn rechtlich nichts zu gewinnen ist.

 

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat nun erwogen:

 

5.1. Die gemäß § 19 Abs.1 VStG normierte allgemeine Strafbemessungsregel stellt ausschließlich auf objektive Umstände ab. Auf subjektive Tatsachen (etwa geringes Verschulden) ist im ordentlichen Verfahren gemäß § 19 Abs.2 VStG auch auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht zu nehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Daher vermag in der hier verhängten Geldstrafe im Ausmaß von nur 30 Euro ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht erblickt werden.

 

Zum Ausspruch einer Strafe und dem Nichtvorgehen mit einer bloßen Ermahnung ist auf den Schutzzweck eines Behindertenparkplatzes für eine ganz besonders schutzwürdigende Gruppe von Menschen hinzuweisen. Durch die Benützung eines solchen Parkplatzes – hier wenigstens abstrakt – wird einem gesetzlichen Schutzziel sehr nachhaltig entgegen gehandelt.

Die Strafberufung war hier als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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