Linz, 01.07.2008
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb., E, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.5.2008, GZ: FE-373/2008, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1, 2 u. 3 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 iVm § 3 Abs.3 u. § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.
Entscheidungsgründe:
1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten und auf § 24 Abs.1 FSG gestützten Bescheid der Mopedausweis vom 12.10.2007, ausgestellt vom ÖAMTC unter der Zahl A, ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.
Weiter wurde ausgesprochen, den Mopedausweis gem. § 32 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Einer Berufung wurde nach § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:
Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."
2. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung, worin er ausführt:
3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels gesonderten Antrages unter Hinweis auf die h. Mitteilung an den Berufungswerber vom 10.6.2008 unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).
4. Der Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Schreiben unter Hinweis auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung mit der psychiatrischen Stellungnahme dahingehend informiert, dass diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden müsste. Nur im Falle einer diesbezüglichen anderen fachlichen Ausgangslage könnte eine negative Berufungsentscheidung abgewendet werden.
Der Berufungswerber äußerte sich binnen der ihm eröffneten Frist dazu nicht.
4.1. Demnach liegen hier dem Entzugsverfahren zwei die gesundheitliche Eignung derzeit negativ beurteilende Gutachten zu Grunde. Die Psychiaterin diagnostizierte einen regelmäßigen Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis) über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren, wobei von der Fachärztin eine psychische Abhängigkeit nicht eindeutig ausgeschlossen werden konnte.
Der Amtsarzt schloss sich in seiner fachlichen Sicht der gegenwärtigen Nichteignung an und machte eine positive Beurteilung seinerseits von der Beibringung einer positiven psychiatrischen Stellungnahme nach entsprechender nachgewiesener Abstinenz abhängig.
Dem trat der Berufungswerber mit seinen Berufungsausführungen nicht entgegen. Darüber hinaus wirkte er am Verfahren nicht mit, indem er auf das h. Schreiben vom 10.6.2008, zugestellt durch Hinterlegung am 12.10.2008, nicht reagierte. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anhaltspunkt, dieses zweifach abgesicherte gutachterliche Kalkül in Frage stellen zu können.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung – Mopedfahrausweis - darf nur Personen erteilt und demnach auch nur belassen werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung (des Mopedausweises)
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
...
§ 14 FSG-GV in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. II Nr. 64/2006 lautet:
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine (positive) fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."
6. Aus dem wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die hier dem Verfahren zu Grunde liegende Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf zwei negative Gutachten gestützt wird.
Dieser Entscheidung liegt eine klare und schlüssige Gutachtenslage zu Grunde, welche derzeit die Eignung zum Lenken eines KFZ beim Berufungswerber ausschließt. Diesen Gutachten folgernd ist von zumindest gehäuftem Missbrauch von Cannabis auszugehen.
Bereits im Erkenntnis vom 23.1.2001, 2000/11/0258, und jüngst wieder in VwGH 22.4.2008, 2006/11/0152, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 14 Abs.5 FSG-GV wohl ausgesprochen, dass nach dieser Verordnungsstelle (nur) auf schlüssige Feststellungen über die – hier in der Berufung nur relativierte – Abhängigkeit des Berufungswerbers von Suchtmitteln zurückgegriffen werden kann. Diese Annahme kann hier in den zwei Fachgutachten – abgesehen von gegensätzlichen Schlussfolgerungen der Fahreignung darin – nicht gestützt gesehen werden, weil hier von keiner gesicherten Abstinenz ausgegangen werden kann. Der Berufungswerber hat offenkundig bis in jüngste Vergangenheit noch Cannabis konsumiert (geraucht).
Mit dem Hinweis auf die Änderung seines sozialen Umfeldes und seines in der Berufung niedergelegten Bekenntnisses dürfte es letztlich dem Berufungswerber nicht allzu schwer fallen, die ärztlich und gutachterlich empfohlene Abstinenz nach einem halben Jahr bereits nachzuweisen zu können. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Erk. 2003/11/0209 mwN) hinzuweisen, wonach ein nur gelegentlicher Konsum vonCannabis noch keinen gehäuften Missbrauch darstellen würde. Für diese Annahme findet sich hier in der gutachterlich abgesicherten Aktenlage derzeit aber noch keine sachlich nachvollziehbare Grundlage.
Der Berufung musste daher vor dieser Ausgangs- und Beweislage und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der unterbliebenen Mitwirkung im Berufungsverfahren ein Erfolg vorläufig versagt bleiben. Bei Einhaltung der geforderten Abstinenz wird einer Wiedererteilung nichts im Wege stehen.
6.1. Abschließend ist zum vorgetragenen Bedarf der Mopedfahrerlaubnis, um zur Lehre zu kommen, noch zu bemerken, dass auch wirtschaftliche Interessen an der Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur gesundheitliche geeignete (und verkehrszuverlässige) Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r