Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530762/6/Re/Sta

Linz, 05.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H B- und V GmbH, F, vertreten durch die H-W Rechtsanwälte GmbH, R,  G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Oktober 2007, Ge20-60-2007, betreffend die Verfügung einer einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 für den Standort P, Gst. Nr.  der KG. P, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Oktober 2007, Ge20-60-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§§ 359a und 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2007, Ge20-60-2007, gegenüber der H B- und V GmbH, F, für den Schlachthofbetrieb auf dem Gst. Nr.  der KG. P in P, B, die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, weil die Anlage vom verantwortlichen Geschäftsführer insofern in genehmigungs­pflichtiger Weise geändert und nach der Änderung betrieben worden sei, als die laut gewerberechtlichem Genehmigungsbescheid zulässige Anzahl von Schweineschlachtungen wesentlich überschritten werde und damit eine Emissionserhöhung bewirkt werde. Ein Verwaltungsstrafverfahren sei bereits eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007, Ge20-60-2007, sei die Konsensinhaberin bereits aufgefordert worden, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen 2 Wochen herzustellen. Von der Behörde seien für die Monate Oktober 2006 bis Anfang Oktober 2007 wöchentliche Schlachtzahlen ermittelt worden, welche im Bescheid wochenweise angeführt werden und zum großen Teil wöchentliche Schlachtzahlen von deutlich über 600, in den überwiegend angeführten Wochen deutlich über 1.000 und zum Teil sogar über 1.800 bzw. 1.900 darstellen. Die belangte Behörde stellt fest, dass somit die laut Betriebsanlagengenehmigung zulässige Anzahl von 600 Schweineschlachtungen pro Woche laufend wesentlich überschritten worden sei. Die genehmigte Anzahl von 600 Schweinen ergebe sich aus den Betriebs­anlagenverfahrensakten in Bezug auf die gegenständliche Anlage. Das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sei ein Projektsverfahren, dem die in § 353 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Die Behörde sei an den Inhalt des Ansuchens (Antrag) gebunden. Wirtschaftliche Überlegungen seien nicht anzustellen. Die Betriebsbeschreibung müsse die Faktoren enthalten, die für die Beurteilung von zu erwartenden Immissionen von Bedeutung seien. Nachstehende Bescheide lägen der Anlage zu Grunde:

 

-         Bescheid vom 11. Juli 1976, Ge-306-1976: Errichtung der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage durch G F.

-         Für die Beurteilung des Konsensumfanges wesentliche Änderungen der Betriebsanlage: Bescheide vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, vom 27. August 1985 und vom 30. April 1998 ("Projekt 1998) Ge20-31-1998. Wesentliche Inhalte dieser Genehmigungen und Zitate aus dem Verfahren sind im bekämpften Bescheid angeführt.

 

Hingewiesen wird von der belangten Behörde auch auf die bestehende wasserrechtliche Bewilligung für die Indirekteinleitung aus dem Jahr 1993, die sich in der Verhandlungsschrift und im technischen Bericht darauf bezieht, dass im gegenständlichen Betrieb eine Schlachtung sowie eine Grob- und Feinzerlegung von Schweinen und Rindern erfolge und Schlachttage in der Regel Montag, Mittwoch und Donnerstag seien, wobei max. 200 Schweine oder bis zu 50 Rinder gestochen bzw. geschlachtet würden. Daraus errechne sich eine wöchentliche Kapazität von entweder 600 Schweinen oder 450 Rindern, was auch aus den technischen Unterlagen ableitbar sei.

 

Auch aus den gewerberechtlichen Genehmigungsunterlagen sei davon auszugehen, dass eine Zahl von max. 600 pro Woche angelieferter und geschlachteter Schweine konsensmäßig sei.

 

Zitiert werden auch Aussagen aus Berufungsentscheidungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

 

Demnach sei bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 2002, Ge-44279/3-2002, begründend festgestellt worden, die Anlagenbetreiberin müsse in einem Änderungsprojekt die neue Emissionssituation, verbunden mit den erhöhten Schlachtzahlen im Rahmen eines Antrages um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung der Anlage darstellen und in diesem Projekt geeignete Mittel zur Hintanhaltung von unzumutbaren Geruchs- oder Lärmbelästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen vorsehen. Diese Entscheidung sei von der nunmehrigen Berufungswerberin nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214/4, eine Entscheidung der belangten Behörde betreffend die max. Schlachtung von 2.400 Schweinen pro Woche behoben und sei hinsichtlich des Konsenses ganz klar von 600 Schweinen bzw.  300 Rindern pro Woche ausgegangen. Wesentliche Passagen dieses Erkenntnisses werden im bekämpften Bescheid zitiert.

 

Weiters sei mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. August 2005, VwSen-530260/80, eine Berufung der Konsenswerberin gegen eine einstweilige Zwangsmaßnahme der belangten Behörde vom 7. Dezember 2004, Ge20-61-2001, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, womit unter anderem die Untersagung der Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen ausgesprochen wurde, die Schweineschlachtungen betreffend als unbegründet abgewiesen werden. Wesentliche Passagen auch dieser Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich werden – soweit sie sich mit der wesentlichen Zahl von 600 Schweinen befasst – im nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde zitiert und wird auf dieses Erkenntnis auch im Rahmen dieser Berufungsentscheidung in der Folge einzugehen sein. Bereits in diesem Erkenntnis habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich festgestellt:

"Das gegenständliche Berufungsverfahren hat keine Ergebnisse hervorgebracht, die Änderungen dieser Aussagen des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich machen würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keinen Grund, der von der belangten Behörde ausgesprochenen Beschränkung der Schlachtkapazität von mehr als 600 Schweinen pro Woche entgegenzutreten."

 

Die belangte Behörde stellt in der Folge ausdrücklich fest, dass auch auf dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. August 2005, VwSen-530260/80/Re/Sta, ausdrücklich verwiesen werde, da keinerlei Änderung des Sachverhaltes zur gegenständlichen einstweiligen Zwangmaße eingetreten sei. Im Verfahren seien umfassende Zeugeneinvernahmen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen durchgeführt worden, obwohl schon auf Grund der Aktenlage die genehmigten Kapazitäten zur wöchentlichen Schweineschlachtung klar festgestellt werden konnten. Die umfassenden Zeugeneinvernahmen hätten kein anderes Ergebnis als die beweisfeststehende Aktenlage bringen können. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom
28. November 2005, B 1268/05, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss von 29. März 2006, 2006/04/0003 – 5, das Verfahren eingestellt.

Die Konsensinhaberin habe in der Folge neuerlich mit Schlachtungen begonnen, den bestehenden Konsens überschritten und weder die erforderliche gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für die Kapazitätsausweitung bei der Schweineschlachtung erwirkt, noch einen Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung bei der Behörde gestellt. Wegen festgestelltem nicht konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage in Bezug auf die Schweineschlachtung sei daher die das genehmigte Maß von 600 Schweinen pro Woche übersteigende Anzahl von Schweineschlachtungen zu untersagen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsensinhaberin, vertreten durch die H-W Rechtsanwälte GmbH, R, G, mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007, bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Oktober 2007 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies, auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtend und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde beantragend, im Wesentlichen mit der Begründung, der angefochtene Bescheid übernehme vollinhaltlich die Argumentation des Unabhängigen Verwaltungssenates in seinem Erkenntnis vom 4. August 2005 und sei dieses gravierend mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der bekämpfte Bescheid sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass in einem bei der Baubehörde I. Instanz anhängigem baurechtlichen Baubewilligungsverfahren vor dem Bürgermeister der Stadt P von der Berufungswerberin Einwendungen wegen heranrückender Bebauung gemäß § 31 Abs.5 Oö. BauO erhoben worden seien. Es solle versucht werden, unter Zuhilfenahme der Gewerbebehörde das Emissionsverhalten des Schlachthof- und Zerlegebetriebes der Berufungswerberin auf ein dem § 31 Abs.5 Oö. BauO allenfalls noch gerecht werdendes Maß zu reduzieren, um der Bauwerberin eine Baubewilligung erteilen zu können. Dieses Ansinnen sei entschieden zurückzuweisen. Eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 habe keine Bindungswirkung für die Frage des Konsensumfanges. Die Baubehörde habe aus eigenem den Konsens zu überprüfen. Gegen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2004 sei eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht worden und noch anhängig. Als Beweis würden die Akte des Unabhängigen Verwaltungssenates Oö. VwSen-530214/4/Re/Sta (Erkenntnis vom 14. Oktober 2004) sowie VwSen-530260/80/Re/Sta (Erkenntnis vom 4. August 2005) angeboten. Der gewerbebehördliche Konsens sei seit dem Erkenntnis vom 4. August 2005 keiner Veränderung unterzogen worden. Eine Berufungsverhandlung werde ausdrücklich nicht beantragt. Das von der belangten Behörde zitierte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. August 2005, VwSen-530260/80, unterliege drei schweren Subsumtionsfehlern. Dies einerseits auf Grund der erforderlichen Voraussetzung, dass der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 bis 3 GewO 1994 vorliege. Dieser Verdacht könne nur die Sachverhaltsebene betreffen, nicht jedoch die rechtliche Ebene. § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 stelle nur eine Blankettstrafnorm dar, da sie auf den Genehmigungsbescheid verweise. Die Länge des angefochtenen Berufungsbescheides sei ein gewichtiges Indiz, dass die zahlreichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide nicht den Grundsätzen des § 1 VStG entsprechend bestimmt formuliert worden seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe sich in seinem Erkenntnis vom 4. August 2005 mit keinem Wort der wesentlichen verwaltungsstrafrechtlichen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Auftrages beschäftigt. Der Argumentation, es sei ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer anhängig, sei entgegenzuhalten, dass seit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. November 2002 zu Ge96-55-2002 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Verwaltungsstrafbehörde keinerlei weiteren rechtlichen Schritte ergriffen worden seien. Das Verwaltungsstrafverfahren stehe seither faktisch still und sei auf Grund der Untätigkeit der Strafbehörde die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

 

Zu Unrecht werte die Berufungsbehörde im zitierten Erkenntnis die Aussage der Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 1983, "die geplante Schlachtkapazität soll ca. 600 Schweine pro Woche betragen" als Beschränkung der Schlachtkapazität. Es sei nicht logisch, um die Erweiterung des Schlachtbetriebes anzusuchen und gleichzeitig den Schlachtkonsens massiv zu reduzieren. Es könne in keiner Weise ein Verzicht auf den im Jahr 1976 erteilten Konsens erblickt werden. 1976 seien keine Schlachtzahlbegrenzungen vorgesehen worden. Die Bezugnahme auf die abwasserrechtliche Stellungnahme als Bestandteil des Genehmigungsbescheides sei unrichtig. Beschränkungen aus wasserrechtlicher Sicht seien nicht Gegenstand  des abgeführten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Es könne nicht jede Stellungnahme im Rahmen einer gewerbebehördlichen Verhandlung zum Bescheidinhalt werden. Unabhängig davon sei darüber hinaus jedenfalls mit Änderungsbescheid aus dem Jahr 1998 eine Erweiterung der Schlachtzahlen genehmigt worden. In der Betriebsbeschreibung sei von Einförderung der frisch geschlachteten Schweine über die Klassifizierung in den Kühlraum sowie von einer Größe des Kühlraumes Nr. 5 für ca. 950 Hälften die Rede. Der Betriebsbe­schreibung liege daher eine tägliche Schlachtkapazität von zumindest 475 Schweinen zu Grunde. Im zitierten Erkenntnis seien darüber hinaus Zeugenaus­sagen des Amtstierarztes, Herrn Dr. D, an die Stadt P vom 6. Februar 2003 unberücksichtigt gelassen worden. Es sei ausgeführt, dass ein Zubau selbstverständlich eine Produktionssteigerung und damit eine Erhöhung der wöchentlichen Stückzahlen inkludiere. Durch den genehmigten Zubau und dessen Kühlraumkapazität ergebe sich eben ein Limit von 850 Schweinen pro Tag. Diese Stellungnahme sei auch anlässlich der Einvernahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat am 20. Juli 2005 bestätigt worden.

Selbiges gelte für die Aussage von Architekt DI H, welcher auf Seite 17 des Protokolls vom 31. Mai 2005 ausführt, dass kein Betrieb bekannt sei, wo eine Stückzahl von Schlachtungen im Gewerbebescheid vorgeschrieben sei.

Darüber hinaus bestätige der Zeuge F P auf Seite 9 des Protokolls vom 20. Juli 2005, dass in den Zielkühlraum nur selbst geschlachtete Tierhälften eingebracht werden könnten. Eine Erweiterung der Kühlkapazitäten ohne parallel dazu anzuhebende Schlachtkapazitäten wäre wirtschaftlich sinnlos und hätte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das Projekt wegen Unschlüssigkeit abweisen müssen. Der dritte Subsumtionsfehler des Erkenntnisses vom 4. August 2005 bestehe darin, dass eine einstweilige Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 nur einmal aus dem selben Grund erlassen werden dürfe. Eine andere Auslegung könne dem § 360 Abs.5 vor dem Hintergrund der Effektivität des Rechtsschutzes nicht gerecht werden.

 

In der Folge erläutert die Berufungswerberin zum Umfang des Konsenses, dass sich dieser aus dem Bescheid vom 11. Juni 1976 und aus dem Bescheid vom
30. April 1998 ergebe. 1998 sei die gesamte Anlage genehmigt und frühere Konsense im Umfang der Änderung ersetzt worden. Gemäß dem Bescheid vom 30. April 1998 sei die Berufungswerberin berechtigt,  die Anlage voll auszulasten und zu nutzen. Eine Einschränkung des Konsenses im Sinne der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Bescheid vom 4. August 2005 vertretenen Auffassung lasse sich nicht rechtfertigen. Die weiteren Berufungsvorbringen zu den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Juli 1976, vom 6. August 1984, vom 27. August 1985 und vom 30. April 1988 stellt eine im Wesentlichen inhaltsgleiche und über weite Passagen wörtlich idente Wiederholung aus dem Berufungsschriftsatz der Berufungswerberin vom 22. Dezember 2004, verfasst von derselben rechtsfreundlichen Vertretung, dar. Mit dem erwähnenswerten Unterschied, dass die damalige Berufung von der Betriebsvorgängerin, der C F- und E GmbH eingebracht wurde und diese noch im selben Verfahren von der H B- und V GmbH als Konsensinhaberin und Berufungswerberin abgelöst wurde. Diese Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oö. vom 4. August 2005, VwSen-530260/80/Re/Sta, behandelt und beschieden und wird auf die diesbezügliche – weiter unten wiedergegebene - Begründung zum Konsensumfang verwiesen.

Ergänzend verweist die Berufungswerberin neuerlich auf die Betriebsbeschreibung des den Änderungsbescheid aus dem Jahr 1998 zu Grunde liegenden Projektes, wonach der Kühlraum Nr. 5 eine Größe für 950 Schweinehälften aufweise und frisch geschlachtete Schweine über die Klassifizierung in den Kühlraum eingefördert würden. Der Betriebsbeschreibung des Änderungsantrages aus dem Jahr 1998 liege daher eine tägliche Schlachtkapazität von zumindest 475 Schweinen zu Grunde. Weiters wird neuerlich auf die Zeugenaussagen des Amtstierarztes Dr. D sowie des F P verwiesen.

 

Weiters verkenne die Behörde I. Instanz Sinn und Zweck der einstweiligen Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994. Voraussetzung sei ein Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO 1994. Bestehe dieser Verdacht nicht mehr, sei ein Vorgehen nach § 360 GewO 1994 rechtswidrig. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Oktober 2002 sei dem H H zur Last gelegt worden, dass die Betriebsanlage geändert worden sei und eine Erhöhung der Schlachtzahlen erfolgt wäre. Dieses Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens führe zur Beseitigung des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO 1994, sodass die Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Eine am gleichen Tag, nämlich am 5. November 2002 erfolgte weitere Aufforderung zur Rechtfertigung könne daran nichts ändern. Die seitherige Untätigkeit der Behörde könne jedoch nicht bewirken, nunmehr ein Vorgehen nach § 360 GewO 1994 zu rechtfertigen. Die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Juli 2007 zu Ge96-44-2007 dem Geschäftsführer H H vorgeworfenen angeblichen Konsensüberschreitungen im Zeitraum 2. Oktober 2006 bis 15. Juli 2007 sollten nur der Rechtfertigung der Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 dienen. Die Berufungswerberin rechne auch in diesem Fall nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis, da dies einen Rechtszug eröffnen würde, der unabhängig von der einjährigen Befristung des § 360 GewO 1994 einen effektiven Rechtsschutz gewähren würde. Es wäre die Möglichkeit gegeben, die verwaltungsstrafrechtliche Seite zu prüfen, was die Bezirkshauptmannschaft Freistadt tunlich vermeiden möchte.

 

Überdies dürften Maßnahmen schon auf Grund ihrer Befristung nur vorübergehend gesetzt werden. Eine neuerliche Maßnahme trotz Aufhebung der vorangegangenen Maßnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat sei daher rechtswidrig. Es werde das Parteiengehör beeinträchtigt und in das Eigentumsrecht, das Recht als Erwerbsausübung und in den Gleichheitsgrundsatz eingegriffen.

 

Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Vorgangsweise nach § 360 GewO 1994 wegen Zeitablauf und dem temporären Charakter des § 360 GewO 1994 nicht mehr in Frage komme, allenfalls wäre ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 einzuleiten gewesen.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zu  Ge20-60-2007 samt zitierter Vorakte Ge20-61-2001, Ge-306-1976, Ge-2064-1980, Ge-06/58/1983, Ge-06/28/1985, Ge-01/5/73/1996 und Ge20-31-1998 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-530260, abgeschlossen mit Erkenntnis vom 4. August 2005, VwSen-530260/80/Re/Sta.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Berufungswerberin ausdrücklich verzichtet und wird darüber hinaus vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Grunde des § 67d AVG nicht für erforderlich erachtet.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 

Gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs.2, § 79c Abs.4 oder
§ 82 Abs.3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung  ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Im Grunde der zitierten Bestimmung des § 360 Abs.1 GewO 1994 hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 1. September 2004 die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche untersagt. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214/4, behoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Umrechnung der nicht mehr in Anspruch genommenen Rinderschlachtungen auf Schweineschlachtungen nicht schlüssig und nachvollziehbar stattgefunden habe. Der angenommene bestehende Konsens von 300 Rinderschlachtungen wurde mit dem Faktor 1:6 auf 1.800 zusätzliche Schweineschlachtungen umgerechnet.

 

In der Folge hat die belangte Behörde nach vorangegangener Verfahrensanordnung mit Bescheid vom 7. Dezember 2004, Ge20-61-2001, die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche im Grunde des § 360 Abs.1 2. Satz GewO 1994 untersagt. Dieser Bescheid wurde nach eingebrachter Berufung durch die Konsensinhaberin mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. August 2005 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verfügung in Bezug auf die  300 Rinder entfällt. Die Untersagung der Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche wurde gleichzeitig bestätigt und die diesbezüglich eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Diese Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. August 2005, VwSen-530260/80/Re/Sta, erging im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:

 

"Zwingende Voraussetzung für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage. Dies liegt im gegenständlichen Fall unbestritten vor.

§ 360 Abs.1 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein stufenweises Vorgehen vor: einerseits die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach Abs.1 erster Satz und in der Folge bei Fortbestehen des inkriminierten Verhaltens die Erlassung eines Bescheides nach Abs.1 zweiter Satz. Ein bestehender Verdacht zB der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Vorliegen einer erforderlichen Änderungsgenehmigung reicht daher in diesem Verfahren aus, um ein Verfahren nach § 360 Abs.1 GewO 1994 einzuleiten. Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung der Sollordnung, die sich aus den jeweiligen einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, so zB die Einstellung eines unbefugten Betreibens einer genehmigungspflichtig geänderten aber nicht genehmigten geänderten Betriebsanlage. Bereits in der Verfahrensanordnung ist der Sollzustand so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel darin bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat. Diese formellen Grundsätze des Verfahrens nach § 360 GewO 1994 wurden im gegenständlichen Verfahren eingehalten und auch nicht bestritten. Wenn die Berufungswerberin darauf hinweist, dass ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Handlbauer in der Zwischenzeit eingestellt worden sei, hat die belangte Behörde glaubhaft entgegnet, dass dies aus formellen Gründen geschehen sei und ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei. Diesem Vorbringen wurde von der Berufungswerberin nicht mehr entgegnet.

 

Bei der Prüfung des Berufungsvorbringens in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 360 GewO 1994 ist daher als wesentliche Voraussetzung zu prüfen, ob es sich bei den in der Verfahrensanordnung und in der Folge im bekämpften Bescheid dargelegten Verhalten der Berufungswerberin um ein in diesem Umfang nicht genehmigtes aber genehmigungspflichtiges Ändern und Betreiben der Betriebsanlage handelt. Das Vorgehen nach § 360 Abs.1 ist darüber hinaus im Grunde dieser Gesetzesbestimmung unabhängig von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geboten.

 

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich aus den oben zitierten zu Grunde liegenden Verfahrensakten und aus dem Ermittlungsverfahren im Zuge des Berufungsverfahrens zweifelsfrei ergeben hat, dass Rinderschlachtungen in letzter Zeit nicht mehr durchgeführt wurden, somit diesbezüglich keine Konsensüberschreitung stattgefunden hat und daher der bekämpfte Bescheid durch Entfall des Bezuges auf Rinderschlachtungen abzuändern war.

 

Für die Prüfung, in welchem Umfang die gegenständliche Betriebsanlage über eine gewerberechtliche Anlagengenehmigung zur Durchführung von Schweine­schlachtungen verfügt, insbesondere, ob eine gewerbliche Betriebs­anlagen­ge­nehmi­gung für die Anlieferung und Schlachtung von wöchentlich max. 600 Schweinen oder mehr als 600 Schweinen vorliegt, gegebenenfalls ob dieser Umfang verwaltungsstrafrechtlich relevant überschritten wurde oder ob eine Beschränkung von Schlachtzahlen überhaupt nicht besteht, war zunächst in die Genehmigungsunterlagen der belangten Behörde Einsicht zu nehmen.

 

Bei der diesbezüglichen Beurteilung der oben bereits zitierten Bescheide bzw. der mit diesen Bescheiden erteilten Konsense ist vorweg auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Unter Bezugnahme auf § 353 Z1 lit. a GewO 1994, wonach einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen anzuschließen ist, stellt der VwGH fest, dass dieser Betriebsbeschreibung insofern wesentliche Bedeutung zukommt, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt die Betriebsbeschreibung die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um dem genannten Erfordernis zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Gewerbeordnung 1973 wurde ausgeführt, dass der Betriebsbeschreibung die Bedeutung zukommt, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welchem Umfang, in welcher Ausführung oder aber auch mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist.

 

Darüber hinaus ist unter Bezugnahme auf § 74 der Gewerbeordnung darauf hinzuweisen, dass Kriterien für die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen oder von Änderungen von Betriebsanlagen unter anderem Umstände sind, die sich auf das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmer, der Nachbarn oder der Kunden möglicherweise negativ auswirken, diese somit belästigen oder gar in ihrer Gesundheit gefährden. Liegt eine Genehmigungspflicht für eine Anlage oder eine Anlagenänderung vor, so handelt es sich unter Beachtung des § 353 GewO 1994 bei der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zweifelsfrei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Projektserstellung und Erstellung der Betriebsbeschreibung einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers vorbehalten sind und die Behörde nur die Möglichkeit hat, diesem Antrag entsprechend, allenfalls unter Vorschreibung von – das Wesen des Projektes unberührt lassenden – Auflagen, die Genehmigung zu erteilen oder diese, mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen, zu versagen.

 

Die Durchsicht der zu Grunde liegenden Genehmigungsanträge, Projektsunterlagen und Verwaltungsakte ergibt für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nachstehende Ergebnisse:

 

Das erste Ansuchen für Errichtung und Betrieb eines Schlachtbetriebes stammt von G F, P vom 16. März 1976. Nach Durchführung des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde mit Bescheid vom 11. Juli 1976, Ge-306-1976, die Genehmigung für die beantragten Maßnahmen, somit für die Errichtung eines Schlachtbetriebes mit Angestelltenwohnhaus, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekte und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage erteilt.

 

Wenn auch die dem Bescheid zu Grunde liegenden gewerberechtlichen Projektsunterlagen keine ausdrückliche Angabe von Schlachtzahlen aufweisen, so ist in diesem Zusammenhang dennoch festzuhalten, dass laut Spruch dieses Bescheides vom 11. Juli 1976 die Bewilligung „nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekte und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage“ erfolgt, die mitfolgende Verhandlungsschrift im Spruch ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil des Bescheides zitiert wird und die Auflagenpunkte 1. – 26. zur Erfüllung und Einhaltung vorgeschrieben wurden. Im Befund dieser Niederschrift wird auf Seite 2 ausgeführt, dass die Abwasserbeseitigung im Einvernehmen mit der Marktgemeinde P geregelt werden wird. Vom Vertreter der Marktgemeinde P wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung – so festgehalten in dessen Stellungnahme auf Seite 3 der Verhandlungsschrift – hinsichtlich der möglichen Abwasserbelastungen eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. S, L, vom 21. Oktober 1975 zur Kenntnis vorgelegt und wurde diese vom Verhandlungsleiter zum Akt genommen. In dieser zitierten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. K S vom 21. Oktober 1975 wiederum tritt dieser als behördlich autorisierter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen und gerichtlich beeideter Sachverständiger und als solcher als für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung des Schlachthofes F Beauftragter auf und stellt im Schreiben an das Marktgemeindeamt P  „zur Beseitigung und Vorreinigung der Schlachtwässer für Schlachthof F in P“ fest, dass  von ermittelten Schlachtgewichten im Jahre 1974 und im Jahre 1975 jeweils bei einer max. Schlachtung im Monat Mai mit 184 Rinder, 8 Kälber und 732 Schweinen (Mai 1974) bzw. 254 Rinder, 48 Kälber und 556 Schweinen (1975) auszugehen ist.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass hier von Stückzahlen pro Monat gesprochen wird und diesen Zahlen sodann – nach Umrechnung in Schlachtgewicht pro Tag bzw. Einwohnergleichwerte (EGW) ein etwa 10%iger Zurechnungsbetrag als „Zunahme der max. Schlachtung infolge Betriebsvergrößerung und zur Abrundung“ zugezählt wurde. In der Folge wurde der tägliche Anfall von Schlachtabwässer und Fettabscheider mit 57,6 m3 pro Schlachttag bzw. max. 11,5 m3 pro Stunde errechnet und festgestellt, dass ein Fettabscheider mit einer Leistung von mindestens 5,0 l pro Sekunden einzubauen ist.

 

In den bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen wiederum ist unter Auflagepunkt 10 auf die Abwasserbeseitigung Bezug genommen und wurde darin vorgeschrieben, dass die Betriebsanlage erst nach rechtlicher und praktischer Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung in Betrieb genommen werden darf.

Die Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976, welche somit ausdrücklich auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. S vom 21. Oktober 1975 verweist, wurde im Spruch des Bescheides zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.

 

Die nächste für die gegenständliche Beurteilung des Konsensumfanges wesentliche Änderung des Schlachtbetriebes in P erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, mit welchem die Erweiterung des Schlachthausbetriebes durch Anbau eines Schweineschlachtraumes unter Vorschreibung von Auflagen sowie nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage erteilt wurde. Die somit zum Bescheidbestandteil zählende, den Projektsunterlagen beiliegende und mit dem Klausulierungsvermerk der belangten Behörde zum Genehmigungsbescheid vom 6. August 1984 versehene „Bau- und Betriebsbeschreibung“ über den Anbau eines Schweineschlachtraumes beim bestehenden Schlachtbetrieb enthält als wesentliche Inhalte unter Punkt 2. die Aussage: „Durch den Erweiterungsbau wird eine räumliche Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung erreicht“, weiters unter Punkt 3. Betriebsumfang, die Feststellung: „Die geplante Schlachtkapazität soll 600 Schweine pro Woche betragen“, sowie unter Punkt 8. die Feststellung, dass die anfallenden Mengen von Stechblut gleich bleiben, weil es sich nur um eine Verlegung der Arbeitsstelle handelt. Die beantragte Änderungsgenehmigung wurde sodann mit dem zitierten Bescheid ohne Ergänzung oder Abänderung dieser Betriebs­beschreibung erteilt, somit mit einer Schlachtkapazität von den zitierten 600 Schweinen pro Woche.

 

In der Folge hat die damalige Konsensinhaberin „F und S“ mit Eingabe vom 7. Juni 1985 beantragt, die beabsichtigte Errichtung eines Schlachtstallzubaus zu genehmigen. In den Projektsunterlagen sind keinerlei Aussagen über beabsichtigte Schlachtzahlen enthalten, weshalb grundsätzlich diesbezüglich nicht von einer beantragten Änderung auszugehen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Bedenken von Anrainern wegen befürchteter Lärmemissionen vorgebracht und aus diesen Gründen in der Folge auch Berufung gegen den Genehmigungsbescheid eingebracht. In der Niederschrift der Berufungsverhandlung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. März 1986 ist einerseits festgehalten, dass der Schlachtstallzubau erforderlich war, da der Betrieb F zwar als Exportschlachthof der EG anerkannt gewesen sei, gleichzeitig jedoch bei Betriebskontrollen durch EG-Tierärzte der zu kleine Schlachtstall beanstandet worden sei. Darüber hinaus wurde der immissionstechnischen Beurteilung, welche auf Grund der Nachbareinwendungen erfolgte, eine Schlachtkapazität von 500 Schweinen und 150 Rindern pro Woche zu Grunde gelegt. Der Berufung wurde in der Folge durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen Folge gegeben. Vom Konsensinhaber wurde dieses Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen.

 

Weitere vorgelegte Änderungsverfahrensakte betreffend die Errichtung einer Flüssiggasanlage im Jahr 1980 bzw. einer Eigentankanlage im Jahr 1991 enthalten keinerlei für das gegenständliche Verfahren bedeutsame Umstände und wurden auch von den Verfahrensparteien nicht angesprochen.

 

Anders beim sogenannten „Projekt 1998“ bzw. „Projekt Zerlegebetrieb“, welches über Antrag der C GmbH, vertreten durch Mag. H S, am 1. April 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingereicht wurde. Das Vorhaben wurde bezeichnet als: Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage durch Zubau an das bestehende Betriebsgebäude und zitiert als:

„Bestand: Schlachtung von Rindern und Schweinen

Zubau: Zerlegebetrieb für Rinder- und Schweinefleisch“.

 

Das Projekt wurde von Architekt Dipl.-Ing. P H erstellt und lag der Verhandlung vom 23. April 1998 und der bescheidmäßigen Genehmigung vom 30. April 1998, Ge20-31-1998, zu Grunde. Der Verhandlungsschrift der gemeinsam mit der Baubehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass offensichtlich auch im Rahmen dieser Verhandlung Lärmimmissionen von Nachbarn ein Thema waren. Einerseits ist in den gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen eine doppelwandige Schallschutzwand enthalten, andererseits wurde in baubehördlicher Hinsicht protokolliert, dass zwischen Bauherrn und Nachbarn die Errichtung und Bepflanzung eines nordöstlichen Schutzwalls bzw. einer südöstlichen Erdaufschüttung besprochen worden sei. In der vom Vertreter der Konsensinhaberin abgegebenen Stellungnahme, warum die Investition durchgeführt werde, führte dieser wörtlich aus: „Der existierende Zerlegeraum von C sowie die Einrichtungen wie Kühlräume und Verladerampen entsprechen nicht mehr dem von der Frischfleischhygieneverordnung geforderten Standard. Deshalb ist der genannte Zubau unbedingt notwendig, um 1. Produktqualität, 2. wirtschaftliche Arbeitstechnik und 3. optimale Hygiene in der Verarbeitung zu gewährleisten. Ein Schichtbetrieb in der Schlachtung ist nicht geplant.“

 

Mit dem oben bereits zitierten Bescheid vom 30. April 1998 wurde die Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch an den bestehenden Schlachthof auf der Grundlage der vorgelegten Projektsunterlagen und der Beschreibung der Betriebsanlage im Befund der Verhandlungsschrift unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

 

Nach Beurteilung all dieser Genehmigungsunterlagen kommt die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. Dezember 2004 zum Ergebnis, dass in Bezug auf die Schlachtung von Schweinen ein gewerberechtlicher Konsens von nicht mehr als 600 Stück pro Woche besteht und wurde daher die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche untersagt. An dieser Stelle wird festgehalten, dass die Untersagung von Rinderschlachtungen in der weiteren Begründung nicht mehr berücksichtigt wird, da – wie oben bereits dargelegt – Rinderschlachtungen derzeit bzw. auch schon vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr stattgefunden haben und daher diesbezüglich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 nicht mehr vorlagen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bereits im Erkenntnis vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214, zur gegenständlichen Problematik ausführlich Stellung bezogen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. September 2004, Ge20-61-2001, mit welchem eine Beschränkung auf 2.400 Schweinen pro Woche ausgesprochen wurde, behoben. Die Gründe für diese Behebung sind für das gegenständliche Verfahren unwesentlich, der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedoch im Rahmen der Begründung unter ausdrücklichen Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zu Recht diese – auch in diesem Verfahren beschriebenen und oben dargestellten – Unterlagen zur Klarstellung der genehmigten Schlachtzahlen herangezogen hat. Festgehalten wurde, dass sowohl das Änderungsgenehmigungsverfahren des Jahres 1983 als auch die weiteren Änderungsgenehmigungen in Zeiten stattgefunden haben, in denen die zur Bedeutung der Betriebsbeschreibung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (§ 353 GewO 1994) bereits hinlänglich bekannt war und in welcher gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmi­gungsbescheide durch die Behörde in Bezug auf Gegenstand und Umfang der jeweiligen Entscheidung wesentlich konkreter formuliert wurden als zB vor Inkrafttreten der GewO 1973. Der Unabhängige Verwaltungssenat anerkannte bereits damals das Bestreben eines Unternehmens, seine Anlagenkapazitäten so einzusetzen, dass diese ausgelastet sind und ein bestmögliches wirtschaftliches Ergebnis erzielt werde, im gegenständlichen Fall somit Schlachtkapazitäten ausgeschöpft werden. Gleichzeitig wurde jedoch auf bestehende gesetzliche Regelungen hingewiesen, im Rahmen derer das wirtschaftliche Bestreben zu erfolgen hat. Es wurde ebenfalls damals bereits darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde auch die Änderungsgenehmigung des Projektes 1998 zu Recht auf § 81 GewO 1994 gestützt hat und dass in diesem Bescheid die Schlachtzahleneinschränkungen, da und weil nicht beantragt und daher nicht  Verfahrensgegenstand, weder notwendig noch möglich waren. Auch aus diesem Grunde waren in der Verhandlungsschrift keinerlei Hinweise auf eine Beurteilung von Lärm- und Geruchsemissionen, hervorgerufen durch Schlachtungen, zu entnehmen.

 

Das gegenständliche Berufungsverfahren hat keine Ergebnisse hervorgebracht, die Änderungen dieser Aussagen des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich machen würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keinen Grund, der von der belangten Behörde ausgesprochenen Beschränkung der Schlachtkapazität von mehr als 600 Schweinen pro Woche entgegenzutreten.

 

Zum Berufungsvorbringen im Detail ist darüber hinaus auszuführen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht bloß allgemein „auf Betriebsanlagengenehmigungsbescheide“ verwiesen hat, sondern in ihrer Begründung ausführlich zu allen oben genannten Änderungsgenehmigungs­bescheiden im Detail Stellung bezogen hat. Zu der im Verfahren 1976 beinhalteten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. K S wurde bereits oben ausführlich Stellung bezogen. Gerade in diesem Zusammenhang wird auf die wasserrechtliche Situation im gegenständlichen Betrieb hingewiesen. Die Einsichtnahme in die von der Berufungswerberin beantragten und beigeschafften wasserrechtlichen Verfahrensakte ergaben unter anderem eine aktenkundige Aktualisierung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1993. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 2. August 1993 durchgeführt über das Ansuchen der C V- und F GmbH um wasserrechtliche Bewilligung der Einbindung der betrieblichen Abwässer in die systematische Ortskanalisation und in weiterer Folge in die Anlagen des Reinhalteverbandes U F wird angeführt, dass im gegenständlichen Betrieb eine Schlachtung sowie eine Grob- und Feinzerlegung von Schweinen und Rindern erfolgt. Die Schlachttage werden mit Montag, Mittwoch und Donnerstag angegeben, wobei max. 200 Schweine bzw. 150 Rinder geschlachtet werden. Die Zerlegung erfolgt jeweils an den schlachtfreien Tagen. Auch diese Anzahl von 200 Schweinen pro Schlachttag ergibt bei den angeführten drei Schlachttagen eine wöchentliche Schlachtkapazität von 600 Schweinen. Diese Verhandlungsschrift liegt auch dem in der Folge ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. August 1993 zu Grunde.

 

Spätestens jedoch seit dem Änderungsgenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 6. August 1984 ist die Schlachtkapazität auch ausdrücklich normiert und ist zudem auf der zitierten Bau- und Betriebsbeschreibung ausdrücklich im Klausulierungsvermerk ersichtlich, dass diese Bau- und Betriebsbeschreibung Bestandteil des Genehmigungsbescheides Ge-06/58/1983 vom 6.8.1984 ist. Es ist in diesem Zusammenhang auf die oben bereits zitierte Bedeutung der Bau- und Betriebsbeschreibung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen und ist diesbezüglich keine detaillierte bescheidmäßige Ausführung dahingehend erforderlich, in welchem Teil, in welchem Umfang eine Bau- und Betriebsbeschreibung Bestandteil des Spruches sein solle. Dem Bescheid ist vielmehr ausdrücklich zu entnehmen, dass die Genehmigung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen erfolgt und ergibt sich aus § 353 GewO 1994, dass eine Bau- und Betriebsbeschreibung jedenfalls als Projektsunterlage anzusehen ist. Klarerweise werden in einer Bau- und Betriebsbeschreibung Worte wie „geplant“ verwendet, da das Vorhaben zu dieser Zeit ja noch nicht realisiert ist. Wenn in der Bau- und Betriebsbeschreibung von „ca. 600 Schweinen“ gesprochen wird, so kann daraus eine Konsequenz allenfalls für die Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren bei geringfügigen Konsensüberschrei­tungen ableitbar sein, es kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden, dass der Bescheidspruch im Sinne des § 59 AVG so mangelhaft determiniert sei, dass jegliche Schlachtzahlenbeschränkung dadurch wegfalle.

 

Wenn die Berufungswerberin von einer Einschränkung der Erwerbsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Staat anspricht und den Vergleich mit anderen gewerblichen Betriebsanlagen heranzieht, so ist dem zu entgegnen, dass es sehr wohl üblich ist, die gewerbliche Ausübung im Rahmen von Betriebsanlagengenehmigungsverfahren einzuschränken, so zB durch eine Beschränkung der Verabreichungsplätze in der Gastronomie. Beschränkungen erfolgen je nach Art der einzudämmenden Emissionen und wird daher bei dem von der Berufungswerberin angesprochenen Fall eines Tischlers wahrscheinlich nicht die Anzahl der Möbelstücke beschränkt, sondern die Dauer des Einsatzes von lärmerregenden Maschinen oder von geruchsemittierenden Spritzanlagen bei Tankstellen zB die Anzahl der Tankvorgänge usw. Ob in anderen Schlachthöfen Schlachtzahlenbeschränkungen normiert sind oder ob die Anlage in ihrer Gesamtheit höhere Schlachtkapazitäten zulasse, ist für die Beurteilung des bestehenden gewerberechtlichen Konsenses einer Betriebsanlage völlig irrelevant.

 

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Berufungswerberin, jede Erweiterung eines Betriebes diene nicht nur einer flächenmäßigen Vergrößerung sondern auch einer Steigerung der Effektivität von Betriebsabläufen, verbunden mit einer Produktionssteigerung und einer Steigerung von Schlachtzahlen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang neuerlich auf den Grundsatz des antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens, welcher dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht innewohnt. Ableitbar aus § 353 GewO 1994 entspricht es der ständigen Rechtssprechung, dass die Behörde nur im Rahmen des Genehmigungsantrages eine Genehmigung erteilen kann. Wird daher eine Erhöhung von Schlachtzahlen nicht beantragt, so kann eine solche nicht erteilt werden. Dies insbesondere auch aus dem Grund, als eine Schlachtzahlerhöhung offenkundig und unbestritten eine Erhöhung zB von Lärmemissionen mit sich bringt und aus diesem Grunde eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung darstellt. Wenn nun von der Konsenswerberin zB die Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Schlachtstalls beantragt wird, hat die Behörde dieses Verfahren im Grunde des § 81 GewO 1994 durchzuführen und ist es ihr in diesem Verfahren verwehrt, über den Genehmigungsantrag hinausgehend auch eine Erhöhung von Schlachtzahlen zu genehmigen. Ein solcher Bescheidinhalt kann auch dem ergehenden Genehmigungsbescheid nicht unterstellt werden. Wenn in einem Genehmigungsbescheid eine Schlachtzahl festgelegt wird, so gilt diese unabhängig von anderen Änderungsgenehmigungsverfahren so lange weiter, bis eine Änderung dieser Schlachtkapazität beantragt und genehmigt oder allenfalls von der Behörde einschränkend verfügt wird.

 

Wenn von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. April 1998 verwiesen wird, worin festgestellt wird, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass durch die Änderung der Anlage überhaupt oder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen vermieden und Belästigungen beschränkt würden, so kann auch dieses Begründungselement – abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine floskelartige, üblicherweise in sogenannten „Formularbescheiden“ Verwendung findende Formulierung handelt – kein anderes Ergebnis des Umfangs eines Änderungsgenehmigungsbescheides herbeiführen. Es kann jedenfalls einem Projekt mit der Begründung, dies ergebe sich logisch aus wirtschaftlichen Überlegungen oder Ähnlichem, nicht ein anderer Wille unterstellt werden. Eine Erhöhung einer Schlachtzahl ist – wie bereits ausgeführt – jedenfalls eine genehmigungspflichtige Änderung und somit im Rahmen eines Genehmigungsprojektes zu beantragen.

 

Wenn das Projekt 1998 eine Hygieneverbesserung durch Trennung von Zerlegeraum und Kühlraum darstellt, so entspricht dies den schriftlich festgehaltenen – oben dargestellten – Projektsinhalten und widerspricht keinesfalls dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, einem Projekt oder einem Ansuchen Inhalte zu unterstellen, sondern beantragte Projektsinhalte zu beurteilen.

 

Wenn die tatsächlichen Schlachtzahlen zum Zeitpunkt von Änderungsgenehmigungen, wie zB 1998, bereits weit über den von der Behörde herangezogenen 600 Schweineschlachtungen pro Woche gelegen sein sollten, kann dies den tatsächlich genehmigten Konsensumfang in keiner Weise beeinflussen. Es ist daher nicht zu hinterfragen, ob bzw. wem Schlachtzahlüberschreitungen bekannt gewesen sind. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde insbesondere durch Zeugenbefragungen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen mehrere Theorien angesprochen, warum die Behörde Schlachtzahlenbeschränkungen nicht bereits früher durchgesetzt hat. Für die Beurteilung der genehmigten Schlachtkapazität ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob dieses Nichthandeln auf Personalknappheit, auf Unkenntnis der alten Bescheidsituation oder auf andere Umstände zurückzuführen ist. Mögliche Konsequenzen wären in der noch früheren Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren oder Verfügung von Zwangsmaßnahmen gelegen, können jedoch den tatsächlich genehmigten Genehmigungsumfang nicht beeinflussen.

 

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar aktenkundig, dass die Gewerbebehörde I. Instanz (BH Freistadt, Gewerbeabteilung), damals die Untersuchungsberichte der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung kannte. In den gewerberechtlichen Aktenunterlagen sind derartige Berichte nicht vorhanden, sondern liegen diese im Akt der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung auf. Auch wenn diese an die Wasserrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelt werden, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass diese Unterlagen dem Sachbearbeiter für betriebsanlagenrechtliche Angelegenheiten zur Kenntnis gelangten. Überdies stellen auch diese Untersuchungsberichte keinesfalls aussagekräftige Projektsunterlagen für bestehende gewerberechtliche Konsense dar.

 

In der Folge ist zum Berufungsvorbringen in Bezug auf das Schreiben der belangten Behörde vom 17. Mai 2002, verfasst vom damaligen Sachbearbeiter einzugehen und festzustellen, dass die darin getätigten Aussagen in der Berufung nur zum Teil wiedergegeben wurden. So wird Dr. R insoferne zitiert, als die Rinderschlachtzahlen konstant geblieben seien und sich nur die Schweineschlachtzahlen erhöht hätten. Nicht zitiert wird der nächste Satz dieser Passage, wonach ersichtlich sei, dass die Schweineschlachtzahlen im Jahr 2000 um 10 % und im Jahr 2001 um ca. 30 % rückläufig gewesen seien. Der nächste Absatz dieses Schreibens wird von der Berufungswerberin insoferne ausgelegt, als es der Behörde nicht auf Schlachtzahlen ankäme, sondern allenfalls das Emissionsverhalten überprüft werden müsse. Richtigerweise hat die Behörde jedoch ausgesagt, dass „weniger die konkreten Schlachtzahlen als vielmehr Art und Ausmaß der vom Betrieb ausgehenden Emissionen“ ausschlaggebend seien. Ohne den Grund für diese Formulierung zu kennen ist demnach jedoch ableitbar, dass sicherlich auch konkrete Schlachtzahlen für die Beurteilung im Hinblick auf eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs.1 GewO 1994 ausschlaggebend sind. Dies zeigt auch der abschließende Satz dieses Absatzes, worin festgestellt wird, dass ein Verfahren nach § 81 Abs.1 GewO 1994 nur auf Antrag eingeleitet werden kann.

 

Keiner ausschlaggebenden Bedeutung zuzumessen ist überdies dem von der Berufungswerberin angesprochenen Artikel aus der „Rundschau vom 18. Juli 2002“. Dies ergab sich auch aus der Zeugenbefragung des Sachbearbeiters der belangten Behörde und sind diese von der „Rundschau“ getätigten Aussagen eben als Aussage der „Rundschau“ zu bewerten. Zitate über genehmigte Schlachtzahlen sind diesem Artikel jedenfalls nicht zu entnehmen.

 

Wenn in der Folge von der Berufungswerberin von einem „eigenartigerweise im Akt nicht auffindbaren“ Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. September 2002 gesprochen wird, in welchem offenbar Schlachtzahlen thematisiert worden seien und daraus eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen dem Land Oberösterreich und der belangten Behörde vermutet werde, so ist dem zu entgegnen, dass dieses Schreiben im vorliegenden Akt der belangten Behörde aufgefunden werden konnte, dieses jedoch möglicherweise von der Akteneinsicht ausgenommen wurde, da es sich um einen Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde P und dem Landeshauptmann von Oberösterreich handelte, welcher überdies nicht das gegenständliche Verfahren, sondern eine abgabenrechtliche Angelegenheit betraf.

 

Zum Berufungsvorbringen auf Seite 16 des Berufungsschriftsatzes und dem damit vorgebrachten Beweisantrag auf Feststellung der aktuellen Emissionssituation durch Beiziehung von Amtssachverständigen sowie Einvernahme der oben angeführten Zeugen ist festzustellen, dass diesem Beweisantrag nicht stattzugeben war, da das diesbezügliche Berufungsvorbringen für die Beurteilung der Rechtslage nicht ausschlaggebend war. Für die Beantwortung der Frage, ob beschränkte Schlachtzahlen Inhalt eines gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides sind oder nicht, ist nicht relevant, ob sich die Emissionssituation in der letzten Zeit geändert hat oder nicht. Eine Ermittlung der aktuellen Emissionssituation war daher nicht erforderlich. Das von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2001, 2001/04/0073, gründet in der Rechtsgrundlage des § 360 Abs.3 GewO 1994, nicht, wie im gegenständlichen Falle auf § 360 Abs.1 leg.cit. Richtig ist, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die selben zu sein haben, wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung und zwar bezogen auf die Voraussetzungen für die Maßnahme, wie zB. die Schließung des Betriebes. Da jedoch Voraussetzung für die im Gegenstand erfolgte Zwangsmaßnahme nicht eine allfällige Überschreitung von Emissionswerten war, sondern das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Anlagenänderung ohne Genehmigung, ist auch die Emissionssituation zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht  von Bedeutung und daher auch nicht festzustellen. Das Folgevorbringen der Berufungswerberin, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat im seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2004 ausgeführt habe, dass – bevor überhaupt mit einer Maßnahme nach § 360 GewO vorgegangen werden kann – zunächst die Schutzinteressen, nämlich Lärm- und Geruchsbelästigungen der Nachbarn zu überprüfen seien, ist schlichtweg falsch, völlig aus dem Zusammenhang gerissen und daher zurückzuweisen. Derartige Aussagen wurden nicht getroffen und erübrigen sich daher hiezu jegliche weitere Ausführungen. Ebenfalls fehlt bei der Aussage, Lärmimmissionen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Anrainer seien durch einen lärmtechnischen und darauf aufbauend durch einen medizinischen Amtssachverständigen zu beurteilen, jeglicher Zusammenhang zum Gegenstand.

 

Das weitere Berufungsvorbringen in Bezug auf das gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer H H eingeleitete Strafverfahren konnte bereits – wie weiter oben dargestellt – im Rahmen der Gegenäußerung durch die belangte Behörde entkräftet werden, welche unwidersprochen blieb. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass § 360 Abs.1 GewO 1994 „unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens“ zur Anwendung zu gelangen hat.

 

Auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit mehrfach Verfahren gemäß § 360 GewO 1994 in Bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage durchgeführt worden sind, kann die neuerliche Anwendung dieses Instrumentariums nicht ausschließen, insbesondere auch aus dem Grund, als in den bisherigen Verfahren auch andere Anknüpfungspunkte verschiedener Tatbestände nach den Absätzen des § 360 GewO 1994 gewählt wurden. Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang vorwirft, die Behörde hätte zB das Instrumentarium nach § 79 GewO heranziehen müssen, wenn es tatsächlich um den Schutz der Nachbarn vor allfälligen Emissionen gehe, so ist dem zu entgegnen, dass § 79 GewO 1994 nur dann anzuwenden ist, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die wahrzunehmenden Schutzinteressen trotz Einhaltung der im Genehmi­gungs­bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. § 79 geht somit von einem konsensgemäßen Betrieb und Einhaltung aller Auflagen aus. Dies liegt eben im gegenständlichen Fall auf Grund der Konsensüberschreitung nicht vor. Dieser Umstand ist der Berufungswerberin auch bekannt, hat doch bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 10. Mai 2002, Ge-442792/3-2002, einer Berufung der C F- und E GmbH gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. März 2002, mit welchem zusätzliche Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschrieben wurden, behoben, dies mit der Begründung, dem gegenständlichen Verfahrensakt sei zu entnehmen, dass im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Bescheides festgestellt worden sei, dass die Schlachtkapazitäten im gegenständlichen Betrieb gegenüber dem genehmigten Betrieb in den letzten Jahren erhöht worden seien. Mit Erhöhung der Schlachtkapazitäten erhöhe sich zwangsläufig auch das Emissionsverhalten der Anlage und bedürfe daher eine derartige Erhöhung der Schlachtkapazitäten einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung. Daraus folge, dass die im Umfeld der gegenständlichen Betriebsanlage auftretenden Lärm- bzw. Geruchsbelästigungen nicht in einem konsensmäßigen Betrieb der Betriebsanlage begründet seien und daher schon aus diesem Grunde § 79 Abs.1 GewO 1994 nicht das geeignete Mittel zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im gegenständlichen Falle darstelle. Dieser Bescheid wurde von der Konsensinhaberin nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Auch die Aufnahme der beantragten Beweismittel, wie die Einvernahme mehrerer Zeugen, soweit auf deren Vernehmung nicht während des Verfahrens verzichtet wurde, sowie die beantragte Einsichtnahme in Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, der Wasserrechtsabteilung des Amtes der
Oö. Landes­regierung sowie der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung, konnten ein anderes Verfahrensergebnis nicht herbeiführen.

 

So ergab zunächst die Befragung des von der Berufungswerberin beantragten Zeugen G F, geb. am , dass er der Sohn des seinerzeitigen Unternehmensinhabers ist. Der als Zeuge beantragte G F sen. ist vor zwei Jahren verstorben. Sein Sohn war lediglich Angestellter des Unternehmens und in der Geschäftsführung nicht tätig. Seiner Aussage nach hatte er keine Ahnung, wie viele Schweine bzw. Rinder pro Tag oder pro Woche geschlachtet wurden. Er habe zwar bemerkt, dass einerseits unter der Geschäftsführung des Herrn S mehr auf Zerlegung Bedacht genommen wurde, und nicht mehr nur die Tierhälften exportiert wurden. Zusätzlichen Kühlraum hätte man gebraucht, da einerseits die Vorschriften komplizierter geworden seien, andererseits mehr geschlachtet worden sei, als zu Zeiten seines Vaters. Über Schlachtzahlen konnte er jedoch keinerlei Auskunft machen.

 

Auch der Zeuge J W als Bauleiter des Unternehmens Singer, letzteres war für Baumaßnahmen bei den Änderungsprojekten beauftragt, konnte in Bezug auf Schlachtzahlenerhöhungen lediglich Vermutungen anstellen. Im Vordergrund seiner Aussage stehen Feststellungen, dass eine Vergrößerung erforderlich war, da von offizieller Stelle größere Ställe vorgeschrieben worden seien, um das Schlachtvieh auseinander zu halten bzw. dass von offizieller Seite gefordert worden sei, dass Schweine- und Rinderschlachtungen in getrennten Räumlichkeiten durchzuführen seien. Ausdrücklich keine Beurteilung konnte er zur Frage abgeben, ob mit der Modernisierung auch eine Erweiterung verbunden war.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde und mit den bisherigen Zeugenaussagen spricht der Zeuge Dr. R, ehemaliger Leiter der Gewerbeabteilung der belangten Behörde und als solcher Sachbearbeiter im Betriebsanlagenrecht über das Projekt 1998 und stellt fest, dass es dabei ausschließlich um eine räumliche Erweiterung des Betriebes ging, um den gestiegenen Anforderungen, wie zB Hygiene oder zur Erfüllung von EU-Vorschriften zu entsprechen. Auch seiner Meinung nach war eine Kapazitätserhöhung in diesem Verfahren kein Thema. Der Zeuge Dr. R erinnert sich an von ihm verfügte Zwangsmaßnahmen nach § 360 der Gewerbeordnung, womit Schlachtzahlen von den faktischen Überschreitungen auf das genehmigte Maß („es könnten 500 bis 600 Schweine pro Woche gewesen sein“) zurückgeführt wurden. Er konnte sich weiter daran erinnern, dass diese Schlachtzahlen sich aus den Projektsunterlagen alter Verfahren ergaben. Der Zerlegebetrieb sei nach § 81 der Gewerbeordnung genehmigt worden, weshalb in einem solchen Verfahren vordergründig nicht die Auswirkungen der gesamten schon bestehenden Betriebsanlage beurteilt wurden. Im Verfahren sei nur die Zerlegung beantragt worden, nicht jedoch eine Kapazitätserhöhung. Investitionsüberlegungen von Unternehmern seien nicht Sache der Behörde. Bei der im Bescheid gewählten Formulierung handle es sich um eine Standardformulierung eines Formularbescheides. Beim Interview mit der Rundschau vom 18. Juli 2002 sei es um die Einhausung des Betriebes oder die Anlieferung zum Betrieb gegangen, nicht jedoch um überhöhte Schlachtzahlen. Konkrete Schlachtzahlen seien erst  Ende 2002 erhoben worden und führten zu den Bescheiden nach § 360 GewO.

 

Die Aussagen des Zeugen Dr. R bestätigen somit im Wesentlichen die Überlegungen der belangten Behörde, waren glaubwürdig und stimmen – soweit er sich erinnern konnte – mit dem Akteninhalt bzw. der Begründung des bekämpften Bescheides überein, können somit das Berufungsvorbringen nicht untermauern.

 

Ebenfalls keine Unterstützung des Berufungsvorbringens ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Ing. M B, seinerzeit Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung und als solcher zuständig für gewerberechtliche Verhandlungen im Bezirk Freistadt. Seine Befragung ergab, dass er nicht weiß, wie viele Tiere im Betrieb C geschlachtet wurden oder werden. Keine Aussage konnte er auch zur Frage machen, ob mit Änderungsprojekten Kapazitätsausweitungen verbunden waren. Auf Grund des  Projektes 1998 könne sicherlich mehr Ware gekühlt werden, er wisse jedoch nicht, ob dadurch auch mehr geschlachtet werden konnte. Bestätigt wurde von ihm, dass die Anzahl der zulässigen Schlachtungen vom Tierarzt aus veterinärmedizinischer Hinsicht zu beurteilen ist, diese Zahl jedoch aus emissionstechnischen Gründen abgelehnt werden könne. Er könne sich an eine existierende Schlachtzahlbeschränkung erinnern, beim Verfahren 1998 jedoch seien Schlachtzahlen kein Thema gewesen, dort seien nur Kühl- und Zerlegeräume verhandelt worden.

 

Vom Bürgermeister der Stadt P wird im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass die Gemeinde die Schlachtzahlen von C erfahre und dass ein Nachbargrundstück zum Schlachthof als ehemaliges Betriebsgrundstück in der Zwischenzeit zum Teil auf Wohngebiet und zum Teil auf Mischbaugebiet umgewidmet wurde.

 

Zum Teil einander widersprechend gegenüber stehen sich die Aussagen der Zeugen S als ehemaliger Geschäftsführer und H als derzeitiger Geschäftsführer. Mag. S war Geschäftsführer der C F- und E GmbH von 1988 bis April 2001. Ab diesem Zeitpunkt wurde H H zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer von C bestellt. S war ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit H gemeinsam vertretungsbefugt und wurde im April 2002 auch von dieser Funktion abberufen. Diese Angaben der Zeugen S und H stimmen mit den Eintragungen des aktuellen Firmenbuchauszuges überein. Laut S wurde das Projekt 1998 als Projekt Zerlegebetrieb geführt und erforderlich, um den stetig steigenden Qualitätsanforderungen der anspruchsvollen, aber auch zukunftsträchtigen Kunden C zu genügen. Ausdrücklich stellt S fest, dass mit diesem Projekt eine Kapazitätsausweitung in Bezug auf die Anzahl der geschlachteten Tiere nicht verbunden war, dies mit der Begründung, dass Förderungsgelder nur für Qualitätsverbesserungen ausgeschüttet wurden, nicht jedoch für Schlachtzahlenerhöhungen, außerdem die Schlachtkapazitäten in Österreich zum damaligen Zeitpunkt groß genug waren. S stellt jedoch gleichzeitig fest, dass bereits vor der Investition durchschnittlich pro Woche 1.260 Schweine geschlachtet worden seien, auch die Entwicklungen der Schlachtzahlen bei C in den Jahren 1998 bis 2002 zeige keine wesentlichen Steigerungen. Ihm sei eine bestehende Schlachtzahlenbeschränkung nicht bekannt gewesen. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass es eine geschriebene Äußerung aus dem Jahr 1984 gebe, wonach es um Schlachtzahlen von 600 Schweinen pro Woche gehe. Er könne sich nur an eine gewerbebehördliche Überprüfung erinnern, dabei seien Schlachtzahlenüberschreitungen kein Thema gewesen. Das Projekt 1998 habe sich nicht auf den Gesamtbetrieb, sondern ausschließlich auf den Zubau bezogen, lediglich die Erdwälle im Süden und Norden des Betrieben führten insgesamt zu einer für Anrainer günstigeren Lärmsituation. Erforderlich war das Projekt, weil Kühlbereiche nur in nicht ausreichendem Umfang und Zerlegebereiche nicht zur Verfügung standen, zumindest nicht den EU-Bedingungen entsprechend. Mit dieser Modernisierung des Zerlegebetriebes  hängen Schlachtkapazitäten nicht zusammen. Durch die Investition 1998 seien nicht Schlachtzahlen verändert worden, sondern wurde erreicht, dass neben den bisherigen Tätigkeiten auch die Zerlegung von zugekauften Rinderhälften gleichzeitig stattfinden konnte. Eine Ausweitung der Schlachtzahlen sei faktisch nicht beabsichtigt gewesen. Die Rinderschlachtung zu verlegen, sei nie Absicht der C gewesen, C sei immer Schlacht- und Zerlegebetrieb für Schweine und Rinder gewesen. Erst H habe die Rinderschlachtung nach Linz verlegt. Von einer Beschränkung auf 600 Schweine pro Woche habe er nichts gewusst.

 

Dem gegenüber steht die Aussage des H H, welcher als Geschäftsführer der H B- und V GmbH im Jahr 2001 die C F- und E GmbH zu 75 % gekauft hat, in der Folge ein Jahr gemeinsam mit Mag. S Geschäftsführertätigkeit ausübte. Seit April 2002 ist S ausgeschieden. H stellt fest, dass der Schlachthof schlechte Zahlen geliefert habe, nicht ausgelastet gewesen sei, obwohl die Schlachtzahlen bereits damals höher gelegen seien, als die jetzt vorgeschriebenen 600 Schweine. Nach seinem Einstieg in die Geschäftsführung sei der Verkauf angekurbelt worden. Mit S sei besprochen worden, die Stückzahl auf 3.000 bis 4.000 Schweine pro Woche zu erhöhen. Über Beschränkungen von Schlachtzahlen sei nicht gesprochen worden. S habe der Erhöhung zugestimmt. Es stimme nicht, dass durch das Projekt 1998 Schlachtzahlen nicht betroffen gewesen seien. Der große Kühlraum sei nur vom Schlachthaus anlieferbar. Seines Erachtens sei die Aussage S, der Kühlraum sei für zugekaufte Ware, falsch, da wöchentlich lediglich 2.000 kg zugekauft worden seien. Mit der Rohrbahn mit Zielsteuerung könne nicht mit zugekaufter Ware in den Kühlraum eingefahren werden. Die Errichtung des Kühlraumes hätte bei 600 Schweinen pro Woche keinen Sinn. Ebenfalls die üblichen Erweiterungsmaßnahmen. Die Behauptung, dass mit dem Projekt keine Kapazitätsausweitung verbunden gewesen sei, sei an den Haaren herbeigezogen. Mit 600 Schweineschlachtungen pro Woche sei der Betrieb nicht ausgelastet und nicht überlebensfähig. Auch S habe Unverständnis in Bezug auf die behördliche 600 Stück-Beschränkung ausgedrückt. Dabei sei es um Schlachtzahlen gegangen. Man gehe grundsätzlich davon aus, dass man 40 Stunden schlachten könne, von Schichtbetrieb gehe man nicht aus. Von einem Kompromiss in der Verhandlung vom 23. April 1998 mit den Nachbarn wisse er nichts. C wollte damals offenbar keinen Schichtbetrieb, aber sicherlich 40 Stunden schlachten.

 

Übereinstimmend geben S und H in ihren Zeugenaussagen an, dass zwischen S einerseits und H bzw. H B- und V GmbH andererseits ein gerichtlicher Rechtsstreit anhängig ist, und zwar betreffend den Schlachthof P. Bei diesem Rechtsstreit spielen offenbar auch Schlachtzahlen eine Rolle und ist Grund für diesen Rechtsstreit eine geforderte Abfindung in nicht unbeträchtlicher Höhe.

 

Auch ohne in den diesbezüglichen Gerichtsakt Einsicht zu nehmen (dies ist nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erforderlich) ist aus den Aussagen der beiden Zeugen erkennbar, dass diese Aussagen von diesem von beiden Zeugen angesprochenen Rechtsstreit zumindest mitgeprägt sind. Keiner der beiden Zeugen beurteilt die gewerberechtliche Situation letztlich vollständig und richtig, da – jeder mit seiner Begründung – in beiden Aussagen von einer letztlich höheren Schlachtkapazität ausgegangen wird, als die im gegenständlichen Verfahren behördlich verfügte. In Bezug auf die Aussagen über das Projekt 1998, insbesondere die allenfalls damit verbundene Absicht auf Erhöhung der Schlachtzahlen, welchem von der Berufungswerberin in der Berufung wesentliche Bedeutung zugemessen wird, ist jedoch der Aussage des damaligen Verantwortlichen des Unternehmens, Herrn Mag. S, mehr Beweiskraft beizumessen. Dies einerseits aus der Überlegung, dass er Projektsvertreter war und er die Planungsaufträge erteilt hat, er Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung war und nur er die wirtschaftlichen Überlegungen und Interessen des Unternehmens zur Zeit der Projektsplanung und Realisierung zu vertreten hatte. Nicht von Bedeutung ist im gegenständlichen Verfahren die Beurteilung dieser wirtschaftlichen Strategie, ob sie letztlich gewinnbringend war oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. Klarerweise kann dies von anderen Personen, wie zB vom jetzigen Geschäftsführer, anders gesehen werden, er kann jedoch über die damaligen Überlegungen des damaligen Geschäftsführers nur Vermutungen anstellen. In Bezug auf das Projekt 1998 sprechen im Übrigen auch die vorliegenden Projektsunterlagen bzw. Ausführungen in der Verhandlungsschrift und im Genehmigungsbescheid die selbe Sprache und decken sich mit den Aussagen S insoferne, als mit dem Projekt zwar eine Modernisierung verbunden war, nicht jedoch eine Erhöhung von Schlachtzahlen. Wenn in diesem Zusammenhang auf die Projektsunterlage der Seite 4a verwiesen wird, wonach der Raum Nr. 5 als Kühlraum für ca. 950 Schweinehälften angeführt wird, so ist zwar zutreffend, dass diese Größe, allenfalls in Verbindung mit anderen Kühlräumen – eine Kapazität von mehr als 600 Schweinen zur selben Zeit ermöglicht, sagt jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ausschließlich etwas über die mögliche Kühlkapazität, nichts jedoch über die zulässige Schlachtkapazität aus. Verschiedene Überlegungen, wie zB die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene Zusammenstellung von größeren Transporten größerer Abnehmer sprechen für die Erhöhung der Kühlkapazitäten über die tägliche Schlachtkapazität hinaus. Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde bei der Beurteilung eines Projektes im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder Unsinnigkeit eines Projektes zu beurteilen, sondern hat sie sich ausschließlich an die einschlägigen Normen des § 74 ff GewO 1994 zu orientieren.

 

Die Aussage S in Bezug auf die beabsichtigten Änderungen des Projektes 1998 wird darüber hinaus unterstützt von den Aussagen des damals beauftragten Architekten Dipl.-Ing. H im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005. Er spricht von Widerständen gegen das Projekt 1998, da Anrainer damals nicht haben wollten, dass die Firma C die Schlachtzahlen vergrößere. Schon diese Aussage macht deutlich, dass die Vergrößerung von Schlachtzahlen die Sorge der Anrainer war und dass die Behörde, hätte sie eine Genehmigung einer erhöhten Schlachtzahl – welche im Übrigen nicht beantragt war – beabsichtigt, diese hätte ausdrücklich aussprechen, begründen und zuvor emissionstechnisch beurteilen müssen. Übereinstimmend spricht er von den Argumenten des Projektswerbers, dass Inhalt des Projektes nicht eine Kapazitätsausweitung, sondern eine Qualitätsverbesserung und wirtschaftliche Verbesserung sowie eine Hygieneverbesserung gewesen sei. Für ihn seien Schlachtzahlen kein Thema gewesen, er wisse auch nichts über Schlachtzahlenbegrenzungen von alten Bescheiden. Er gehe davon aus, dass eine beabsichtigte Schlachtzahlenerhöhung einen genehmigungspflichtigen Umstand darstelle. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Planung von Metzgereien und Schlachthöfen, im behördlichen Verfahren gehe es um Emissionen aber auch um Schlachtzahlen. Ihm sei jedoch kein Betrieb bekannt, wo eine Stückzahl von Schlachtungen im Gewerbebescheid vorgeschrieben sei. Er gehe davon aus, dass die Behörde einen Betrieb solange akzeptiere, als Anrainer keine Beschwerden vorbringen.

 

Die Zeugenaussage des Dipl.-Ing. H, welche unbeeinflusst vom Zivilrechtsstreit zwischen H und S abgegeben wurde, zeugt ebenfalls von den Projektsabsichten des Jahres 1998 und bestätigt auch die behördlich festgestellte Rechtslage zu diesem Projekt. Die Tatsache, dass dem Planer kein anderer Schlachtbetrieb mit Schlachtzahlbeschränkungen bekannt ist, kann – wie bereits oben erwähnt – eine andere Beurteilung des gegenständlichen Projektes nicht bewirken.

 

Auch die Aussagen des Dr. D, Amtstierarzt von Freistadt seit 1994, sind unbeeinflusst vom oben genannten privaten Rechtsstreit zu sehen, können jedoch, da er bei der Projektserstellung nicht direkt involviert war, nur Vermutungen über die Absichten der Unternehmensführung gemeinsam mit dem planenden Architekten, darstellen. Er bestätigt die vor dem Umbau 1998 bestandenen Probleme mit dem hygienisch einwandfreien Ablauf im Schlachtprozess. Hauptproblem waren die Hygienestandards in der Produktionslinie, vom Schlachtraum zum Kühlraum und letztlich zum Zerlegeraum. Durch das Projekt 1998 sei die richtige Produktionslinie ermöglicht worden. Eine Produktionssteigerung sei von ihm erklärbar, da auf Grund des größeren Volumens der gesamten zur Verfügung stehenden Kühlräume mehr Schweinehälften gleichzeitig gekühlt und damit zuvor geschlachtet werden könnten. 600 Schweine pro Woche hätten auch mit der bisherigen Anlage bewältigt werden können, die Bedenken waren jedoch hygienischer Art, wie oben dargestellt. Seine Kapazitätsangaben seien sicherlich aus Projektsunterlagen hervorgegangen, er habe jedoch das Projekt insgesamt nicht gesehen, lediglich Pläne von Mag. S, diese seien veterinärrechtlich abgestimmt worden. Aus der Stellungnahme der Konsenswerber in der Verhandlung am 23. April 1998 betreffend die Gründe, warum die Investition durchgeführt werde, könne eine Produktionssteigerung von ihm jedoch nicht abgeleitet werden. Dass mit dem Projekt eine Produktionssteigerung verbunden sein müsste, sehe man jedoch aus dem Plan.

 

Auch diese Äußerungen, auch wenn sie sich über mögliche innerbetriebliche Transportwege beziehen, können die Projektsabsichten in Bezug auf Schlachtkapazitäten nicht abändern. Auch Dr. D war weder Projektsvertreter noch Projektsersteller, sondern kann die Projektsabsichten ausschließlich veterinärmedizinisch beurteilen, wie er auch in seiner schriftlichen Eingabe festgestellt hat (arg.: „Die Limitierung auf 600 Schweine ist Gewerberecht, nicht Veterinärrecht.“). Auch an dieser Stelle sei festgehalten, dass vermeintliche wirtschaftliche oder technische Unsinnigkeiten nicht Ursache für einen anders lautenden Bescheidinhalt bilden können.

 

Das selbe gilt letztlich auch für die Aussagen des Zeugen F P, welcher zwar im Schlachthof in P beschäftigt ist bzw. auch zum Zeitpunkt der Änderungsprojekte beschäftigt war, und zwar 1981 bis 1985/86 sowie 1987 bis 1994 als Fleischer und ab 1994/95 als Betriebsleiter. Wenn ihm über Schlachtzahlenbeschränkungen nichts bekannt ist, ist dies schon aus seiner Tätigkeit abzuleiten, da er zu dieser Zeit lediglich als Fleischer im Betrieb war. Er macht in seiner Aussage Angaben über Betriebsabläufe, konkrete Projektsangaben oder Hintergründe kann jedoch auch er nicht machen. Ablesbar ist jedoch aus seiner Aussage, dass zusätzliche Kühlräume auch aus dem Grund erforderlich sein können, um zB die gleichzeitige Lieferung von 20 Tonnen Schweinehälften zu ermöglichen, da diese Mengen vorher nicht gekühlt werden konnte. Das wiederum bedeutet gleichzeitig für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass mit einer Erhöhung von Kühlkapazitäten nicht zwingend eine Erhöhung von Schlachtkapazitäten verbunden sein muss. Dieser Umstand wird zusätzlich bestätigt durch die Aussage des Zeugen P, wonach durch den neuen Teilekühlraum erreicht wurde, dass Ware auch länger als einen Tag aufgehoben werden konnte, bis man eine geforderte Menge beisammen hatte. Zugekaufte Schweinehälften seien direkt in diesen Teilekühlraum eingebracht worden.

 

Die Zeugenaussagen ergeben somit auch im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Akteninhalt zweifellos, dass im Unternehmen „C“ bzw. „H“ über lange Jahre mehr als die im bekämpften Bescheid niedergeschriebenen 600 Schweine pro Woche geschlachtet wurden. Wie jedoch im Verfahren ebenfalls hervorgekommen ist, waren diese Überschreitungen der Behörde entweder nicht bekannt, oder wurden geduldet. Anrainerbeschwerden lagen bis zum behördlichen Tätigwerden ab dem Jahre 2002 nicht vor. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Behörde die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Schlachthof in P im Detail zu erheben bzw. darzulegen. Klarerweise ist wesentlicher Teil derartiger Recherchen die Einsichtnahme in die zu Grunde liegenden Verfahrensakte, um den bescheidmäßig genehmigten Konsensumfang zu eruieren. Das Ergebnis dieser Recherchen braucht an dieser Stelle nicht mehr wiederholt werden, sondern wurde bereits oben ausgeführt.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist an dieser Stelle zum abschließenden Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines an Ort und Stelle unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen zum Beweise dafür, dass insbesondere durch das Projekt 1998 schon aus den technischen Einrichtungen jedenfalls eine Kapazitätsausweitung der Schlachtzahlen für Schweine für jedermann ersichtlich war, auf Grund der in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Ablehnung desselben festzustellen, dass die im Rahmen der Zeugeneinvernahmen dargelegten technischen Einrichtungen nicht bezweifelt werden. Die Gewerbebehörde hat jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass technisch mögliche Kapazitäten in jedem Fall zu 100 % ausgenützt werden. Viele Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen werden – aus welchen Gründen auch immer – lediglich technisch begrenzt behördlich genehmigt oder wird bereits der Konsensantrag im begrenzten Umfang gestellt. Wiederholt ist festzustellen, dass über Sinnhaftigkeit von Investitionen die Gewerbebehörde keine Ermittlungen durchführen darf. Ob schließlich Kühlräume derzeit nur aus dem Schlachtbereich angesteuert werden können oder nicht, ist ein technisches Detail, welches nicht der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

 

Auch die abschließend in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2005 vom Vertreter der Berufungswerber ergänzend zum Beweis des gesamten Berufungsvorbringens vorgelegten Unterlagen, aufgezählt auf Seite 10 der Verhandlungsschrift und zum Akt genommen, können am Ergebnis nichts ändern. Unabhängig davon, dass es sich im Wesentlichen um Aktenvermerke bzw. Schreiben oder Schriftstücke des Vertreters der Berufungswerberin handelt und sich im Wesentlichen auf den bereits mehrfach zitierten Zivilrechtsstreit zwischen ehemaligen und gegenwärtigen Geschäftsführer des Unternehmens bezieht, kann die dem gesamten gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegende Frage nach dem bestehenden Konsens einer gewerblichen Betriebsanlage – wie dargelegt – bereits ausdrücklich aus den vorhandenen behördlichen Unterlagen, bestehend aus eingereichten Projekten mit Betriebsbeschreibungen, Verhandlungsschriften und Bescheiden, dargestellt werden. Auch die abschließend zitierten und vorgelegten Schriftstücke konnten an diesem Ergebnis nichts ändern.

 

Abschließend wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat – wenn auch nicht rechtlich verfahrensentscheidend – auf die wasserrechtliche Situation in Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage verwiesen, da insbesondere wasserrechtliche Aktenstücke auch von der Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz angesprochen wurden und auch in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wurde, wasserrechtlich keine Probleme zu haben (Zeugenaussage H). Den in Kopie vorliegenden wasserrechtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die bestehende wasserrechtliche Bewilligung für die Indirekteinleitung aus dem Jahr 1993 (Bescheid 18. August 1993) stammt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde, wie auch vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen, im technischen Bericht davon ausgegangen, dass Schlachttage in der Regel Montag, Mittwoch und Donnerstag sind, wobei max. 200 Schweine oder bis zu 150 Rinder gestochen bzw. geschlachtet werden. Daraus errechnet sich eine wöchentliche Kapazität von entweder 600 Schweinen oder 450 Rindern, was auch aus den technischen Unterlagen ableitbar ist. Diese Schlachtzahlen liegen somit auch der im Jahr 1993 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde. Auf Grund mehrerer Grenzwertüberschreitungen durch das Unternehmen wurde von der Wasserrechtsbehörde festgestellt, dass eine neue angepasste wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken sei. Die Firma C wurde bescheidmäßig aufgefordert, bis 31. Juli 2004 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder bis zu diesem Zeitpunkt die Abwassereinleitung in die Ortskanalisation einzustellen. Die Berufung gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juni 2003, Wa10-4-2002, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 2004 abgewiesen. Derzeit befindet sich der wasserrechtliche Verfahrensakt auf Grund einer eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

 

All diese Gründe führen das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erkenntnis, dass dem im gegenständlichen gewerberechtlichen Berufungsverfahren eingebrachten Rechtsmittel daher insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage nur zum Teil Rechnung getragen werden konnte und der Spruch des bekämpften Bescheides diesbezüglich zu korrigieren war; im Übrigen jedoch war die Berufung als unbegründet abzuweisen und somit wie im Spruch zu erkennen."

 

Gegen dieses Berufungserkenntnis hat die Berufungswerberin zwar Beschwerde an den Verfassungs- bzw. in der Folge durch Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, jedoch wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund der abgelaufenen einjährigen temporären Befristung des Rechtsinstrumentariums des § 360 Abs.1 GewO 1994 vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2006, 2006/04/0003-5, eingestellt.

 

Dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt liegt grundsätzlich der gleiche Sachverhalt zu Grunde wie der dem oben angeführten und durch sämtliche Instanzen bekämpften Bescheid vom 7. Dezember 2004 zu Grunde gelegene.

 

Unbestritten steht fest, dass von der Konsensinhaberin in den Monaten vor der Erlassung der Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO 1994 regelmäßig mehr als 600 Schweine pro Woche in der gegenständlichen Betriebsanlage geschlachtet wurden. Die jeweiligen wöchentlichen Schlachtzahlen in den Monaten Oktober 2006 bis zur Verfahrensanordnung im Juli 2007 und in der Folge von Juli 2007 bis zur Bescheiderlassung am 11. Oktober 2007 wurden erhoben, sind im bekämpften Bescheid im Detail aufgelistet und werden nicht bestritten.

 

Geht man nun davon aus, dass der bestehende gewerberechtliche Konsens für Anlieferung und Schlachtung eine wöchentliche maximale Kapazität von 600 Schweinen umfasst, so liegen diesbezüglich zweifelsfrei Konsensüberschreitungen vor.

 

Da offenkundig feststeht und in sämtlichen bisherigen behördlichen einschlägigen Entscheidungen ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass die Anlieferung und Schlachtung von zusätzlichem Schlachtvieh jedenfalls mit zusätzlichen Immissionen verbunden ist und derartige zusätzliche Immissionen daher im Grunde des § 81 GewO 1994 jedenfalls eine Änderungsgenehmigungspflicht der Anlage auslösen, steht somit ebenfalls offenkundig fest, dass ein derartiger Betrieb ohne vorheriger Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 den nach § 360 Abs.1 leg.cit. geforderten Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 ("….. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt") zweifelsfrei begründen bzw. erfüllen. In diesem Fall liegen somit für die Behörde ausreichend Verdachtsmomente iSd § 360 Abs.1 GewO 1994 vor, welche einerseits die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ermöglichen, andererseits die Verfahrensanordnung nach der zitierten Gesetzesbestimmung rechtfertigen.

 

Soweit nun von der Berufungswerberin neuerlich die bestehende Beschränkung der Schlachtkapazität laut rechtswirksamem Konsensumfang im Ausmaß von maximal 600 Schweinen pro Woche angezweifelt bzw. bestritten wird, so ist dazu zunächst auf das von der Berufungswerberin selbst zitierte und die selbe Frage behandelnde Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. August 2005, VwSen-530260/80/Re/Sta, welches oben in seinen wesentlichen Entscheidungsgründen zitiert ist, verwiesen. In dieser Berufungsentscheidung hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen und von sämtlichen von der Berufungswerberin beantragten Zeugeneinvernahmen ausführlich mit dem Umfang des bestehenden Konsenses in Bezug auf die Kapazität von Schweineschlachtungen auseinandergesetzt und ist dem grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, von der ausführlichen und schlüssigen Begründung dieses Erkenntnisses abzugehen und erhebt diese – oben zitierte – Begründung somit auch zur ergänzenden Begründung dieser Berufungsentscheidung.

 

Die ergänzend vorgebrachten Berufungsinhalte der Berufungswerberin vermögen an diesem Ergebnis keine Änderung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Berufungsvorbringen betreffend den temporären Charakter des § 360 GewO 1994 einzugehen und in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Diese steht der Auffassung der Berufungswerberin, eine neuerliche Maßnahme nach § 360 GewO 1994 trotz Aufhebung der vorangegangenen Maßnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat sei rechtswidrig, entgegen. Vielmehr spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Bestehen eines gleichartigen, der Rechtsordnung widersprechenden Zustandes nach Ablauf einer befristeten Maßnahme die Behörde den Gewerbeausübenden oder Anlageninhaber neuerlich mit Verfahrensordnung aufzufordern hat, diesen Zustand zu beseitigen. Wenn dieser Anordnung nicht nachgekommen wird, ist eine neuerliche Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 zu verfügen. Voraussetzung für diese neuerliche Verfügung ist eben – wie oben dargelegt – eine neuerliche Verfahrensanordnung, welche im gegenständlichen Verfahren jedoch zweifelsfrei erging und zwar mit Erledigung der belangten Behörde vom 11. Juli 2007, Ge20-60-2007. Im Übrigen ist von einer Aufhebung einer vorangegangenen Maßnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, wie von der Berufungswerberin behauptet, keine Rede; vielmehr ist die unmittelbar zuvor ergangene Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 – wie oben dargelegt – nach Ablauf der einjährigen Frist des § 360 Abs.5 GewO 1994 außer Kraft getreten.

 

Die Berufungswerberin irrt darüber hinaus mit ihrer Meinung, es bestehe kein Verdacht im Grunde des § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO 1994 und sei aus diesem Grunde ein Vorgehen nach § 360 GewO 1994 rechtswidrig. Das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber H H aus dem Jahr 2002 sei eingestellt worden. Die dem Geschäftsführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Juli 2007 zu Ge96-44-2007 vorgeworfenen Konsensüberschreitungen im Zeitraum Oktober 2006 bis Juli 2007 sollten nur der Rechtfertigung der Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 dienen, mit einem verurteilenden Erkenntnis werde nicht gerechnet. Dem ist zu entgegnen, dass es grundsätzlich für eine Vorgehensweise nach § 360 Abs.1 Z1 GewO 1994 nicht erforderlich ist, ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis in einem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde zu legen, sondern genügt, wie bereits dargelegt, der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 leg.cit. GewO 1994. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass von der Behörde – offensichtlich entgegen den Erwartungen der Berufungswerberin – sehr wohl ein verurteilendes Erkenntnis im zu Ge96-44-2007 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Geschäftsführer H H ergangen ist. Dieser wurde übereinstimmend mit der ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Juli 2007 zur Last gelegten Tat mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Dezember 2007, Ge96-44-2007, zu einer Geldstrafe verpflichtet, weil er in den bereits oben angeführten Zeiträumen von Oktober 2006 bis Juli 2007 die zulässige Schlachtkapazität von 600 Schweinen pro Woche ohne erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung überschritten hat. Das Berufungsvorbringen, das Verwaltungsstrafverfahren stehe faktisch still und sei auf Grund der Untätigkeit der Strafbehörde Strafbarkeitsverjährung eingetreten, entbehrt daher einer nachvollziehbaren Grundlage. Dies ebenso wie der Versuch der Berufungswerberin, zwischen der Länge des "angefochtenen Berufungsbescheides" einerseits und den "nicht den Grundsätzen des § 1 VStG entsprechend bestimmt" formulierten zahlreichen Betriebsanlagengenehmigungs­bescheiden, einen Zusammenhang auf Indizebene zu begründen. Eine verfahrensbeeinflussende Auswirkung kann diesem Berufungsvorbringen schließlich auch aus dem Grund der mangelnden Nachvollziehbarkeit nicht zukommen.

 

Soweit das übrige Berufungsvorbringen neuerlich die von der Berufungswerberin bekämpfte Kapazitätsgrenze von 600 Schweineschlachtungen pro Woche betrifft, wird auch an dieser Stelle neuerlich auf die oben wiedergegebene Begründung des Berufungserkenntnisses vom 4. August 2005 verwiesen und auch zur Begründung dieses Bescheides herangezogen. Da diesbezüglich kein weiteres Berufungsvorbringen vorliegt, erübrigen sich auch darüber hinausgehende Ergänzungen der Begründung.

 

Insgesamt konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden, sondern war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind für die Einbringung der Berufung Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 3.9.2008, Zl.: 2008/04/0085-5

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VfGH vom 29. September 2008, Zl.: B 1192/08-8

 

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