Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550396/22/Wim/Ps VwSen-550401/12/Wim/Ps Vwsen-550403/21/Wim/Ps

Linz, 30.07.2008

R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über den Antrag der R GmbH, vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, W, vom 22. Juli 2008, auf Erstreckung der einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der Landeshauptstadt L betreffend das Vorhaben "Identitäts- und Kulturentwicklungsprojekt der Unternehmensgruppe Stadt L (U)" bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren zu Recht erkannt:

 

 

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 8 und 11 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zuletzt mit Erkenntnis vom 30. Mai 2008, Zl. VwSen-550402/7/Wim/Rd/Ps, wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren mittels einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin Landeshauptstadt L die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 23. Juli 2008, untersagt.

 

Mit Antrag vom 22. Juli 2008 wurde der gegenständliche Antrag auf Erstreckung der einstweiligen Verfügung für die Zeit über den 23. Juli 2008 hinaus bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren gestellt. Dieser Antrag ist auch am selben Tag beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt.

 

Mit Erkenntnis vom 23. Juli 2008, Zlen. VwSen-550396/20/Wim/Ps, VwSen-550401/10/Wim/Ps, VwSen-550403/19/Wim/Ps und VwSen-550406/6/Wim/Ps, wurde über die gegenständlichen Nachprüfungsanträge inhaltlich entschieden. Diese Entscheidung wurde auch per Telefax nachweislich am 23. Juli 2008 den Verfahrensparteien zugestellt.

 

Da somit kein Bedarf mehr an einer weiteren einstweiligen Verfügung besteht und der gegenständliche Antrag auch nicht zurückgezogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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