Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163311/2/Br/Ps

Linz, 08.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G T, geb., K, L, vertreten durch die Rechtsanwälte B, R & Partner, B, S, vom 15.5.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.4.2008, Zl. VerkR96-5967-2008, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 17 Zustellgesetz – ZustG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 11.3.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.2.2008 (gleiche Aktenzahl) gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Strafverfügung wurde am 21.2.2008 beim Postamt L hinterlegt.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Nach § 49 Abs.1 VStG.1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG.1991 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die angefochtene Strafverfügung wurde It. Rückschein am 21.02.2008 beim Postamt in hinterlegt.

 

Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch bis spätestens 06.03.2008 zur Post geben bzw. beim hiesigen Amt überreichen müssen.

 

Laut Poststempel auf dem Briefumschlag wurde der Einspruch jedoch erst am 12.03.2008 beim Postamt in S aufgegeben, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist und gemäß § 49 Abs.4 VStG.1991 zu vollstrecken ist.

 

Mit Schreiben der hs. Behörde vom 25.03.2008 wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugestellt. Dieser Verbesserungsauftrag war an Sie persönlich zur Kenntnis, sowie an Ihre rechtmäßige Vertretung gerichtet. Dieses Schreiben wurde durch Ihre rechtmäßige Vertretung am 27.03.2008 übernommen.

 

Mit Schreiben vom 09.04.2008 wurden von Ihnen Beweismaterialien in Form von Tachographenblättern (Kopie) vorgelegt und dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache legt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter in Entsprechung des behördlichen Verbesserungsauftrages vom 25.03.2008 nachfolgende Tachographenscheiben zum Beweise dafür vor, dass er sich in Ausübung seines Berufes als LKW-Fahrer vom 20.02.2008 bis 26.02.2008 im Ausland, nämlich England und Deutschland, aufgehalten hat, weshalb er zunächst von der Hinterlegung der Strafverfügung keine Kenntnis hatte, sondern erst mit Rückkehr am Abend des 26.02.2008, sodass der am 12.03.2008 eingebrachte Einspruch noch rechtzeitig war."

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5,1996, Anm 11 zu §49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Bezugnehmend auf die beigelegten Tachographenschaublätter wird angemerkt, dass Sie am 26.02.2008, somit 5 Tage nach der Hinterlegung der eigenhändig zuzustellenden Sendung, um ca. 20.50 Uhr die Fahrt, mit Fahrtende in Linz, beendeten.

 

Nach Sicht der hs. Behörde konnte keine allfällige "ununterbrochene" Ortsabwesenheit von Ihrer Wohnadresse im Zeitraum vom 21.02.2008 bis zum 06.03.2008, festgestellt werden.

 

Auch bei einer abendlichen Rückkehr am 26.02.2008 hätten Sie zumindest am selben Abend von der Hinterlegung Kenntnis erlangen müssen. Mit Datum vom 27.02.2008 hätten Sie in jeder technisch möglichen Form bei der hs. Behörde Einspruch erheben können.

Die restliche Zeit zur Erhebung eines Einspruches hat somit noch acht Werktage bestanden und ist dies nach Ansicht der hs. Behörde ein ausrechender Zeitraum.

 

Das Wort "Einspruch" alleine hätte daher mittels E-Mail, Fax oder wie in Ihrem Falle mittels Brief innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfirst an die hs. Behörde erfolgen können, zumal die Zeit dafür noch ausrechend vorhanden war.

 

Selbst wenn Sie nicht die Möglichkeit gehabt haben, sich die hinterlegte Sendung selbst beim Postamt abzuholen, hätten Sie jedenfalls entsprechende Dispositionen, wie Namhaftmachung eines Ersatzempfängers oder allenfalls auch Bekanntgabe der Abwesenheit am Postamt treffen müssen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid fristgerecht mit seiner durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte G T (im Folgenden: Berufungswerber) durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.04.2008, GZ: VerkR96-5967-2008, zugestellt am 02.05.2008, sohin binnen offe­ner Frist,

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich und führt aus: wie

folgt:

 

Der genannte Bescheid wird zur Gänze bekämpft.

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht:

 

Mit ha. Strafverfügung vom 12.02.2008 wurde über den Berufungswerber G T wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 7a StVO iVm Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006, eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 verhängt.

 

Laut Behörde wurde die Strafverfügung laut Rückschein am 21.02.2008 beim Postamt in L hinterlegt.

 

Der vom Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erstat­tete Einspruch wurde am 12.03.2008 per Einschreiben beim Postamt in S aufgegeben.

 

Die belangte Behörde ist der Ansicht, der Einspruch hätte spätestens am 06.03.2008 zur Post gegeben werden müssen, um fristwahrend gegen die Strafver­fügung zu wirken.

 

In Entsprechung des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 25.03.2008 übermittelte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechts­vertreter Tachografenscheiben, woraus sich ergab, dass der Berufungswerber in Zustellvorgang Kenntnis erlangte und eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittel­frist vorliegt.

 

Der Berufungswerber war sohin betreffend den Zeitraum zur Ausführung sei­nes Rechtsmittels gegenüber der Durchschnittsbevölkerung benachteiligt, auch wenn ihm nach Ansicht der Behörde noch acht weitere Tage zur Erhebung des Einspru­ches zur Verfügung gestanden hätten.

 

Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die Strafverfügung aus der Berufs­tätigkeit des Berufungswerbers resultiert und vor Begleichung der über den Beru­fungswerber verhängten Geldstrafe oder über Erstattung eines Einspruches jeden­falls auch mit seinem Arbeitgeber, der Firma R GmbH & Co KG, Rückspra­che halten musste.

 

Zusammengefasst verblieb dem Berufungswerber kein angemessener Zeit­raum für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung. Ausgehend von der Ortsabwesenheit wird die Zustellung hinterlegter Sendungen gemäß § 17 Abs.3 4. Satz ZustellG erst am Tag nach Rückkehr zur Abgabestelle wirksam und steht die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels dem Empfänger in vollem Ausmaß zur Verfügung.

 

Der am 12.03.2008 zur Post gegebene Einspruch war sohin jedenfalls recht­zeitig, weshalb sich die mit angefochtenem Bescheid erfolgte Zurückweisung wegen Verspätung als unzulässig erweist.

 

Der Berufungswerber stellt durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter nach­folgende

 

ANTRÄGE:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich als Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 24.04.2008, GZ: VerkR96-5967-2008, ersatzlos auf- bzw. beheben und das ordentliche Strafverfahren einleiten.

 

S, am 15.05.2008"

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ergänzend wurde im Wege des Postamtes L der Behebungszeitpunkt der beeinspruchten Strafverfügung erhoben.

Durch das diesbezüglich von der Behörde erster Instanz geführte Ermittlungsverfahren, ergänzt durch die Feststellung der Behebung der Sendung, geht der entscheidungswesentliche Sachverhalt schlüssig hervor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte demnach unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Der Berufungswerber ist offenkundig als Lastkraftwagenfahrer im Fernverkehr tätig. Alleine dadurch ist die häufige Abwesenheit vom Wohnort und die erschwerte Möglichkeit der Behebung von Poststücken evident. Wenn demnach die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides unter Hinweis auf die vom Berufungswerber vorgelegten Tachografenschaublätter vermeint, diese belegten keine ununterbrochene Ortsabwesenheit, übersieht sie dabei, dass es nicht um den Beweis der ununterbrochenen Ortsabwesenheit geht, sondern darum ob der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend war. In diesem Fall wäre sogar sein am 11.3.2008 vom Rechtsvertreter verfasstes Rechtsmittel noch fristgerecht gewesen. Dieses wurde jedoch vermutlich erst am 12.3.2008 der Post zur Beförderung übergegeben (schwer lesbares Datum des Poststempels).

Festgestellt wurde durch die Mitteilung des Postamtes, dass der Berufungswerber am Montag, den 3.3.2008 die Strafverfügung beim Postamt behoben hat.

Geht man nun davon aus, dass der Berufungswerber – was durchaus realistisch ist – am Freitag, den 29.2.2008 von der Hinterlegung Kenntnis erlangte, konnte er das Schriftstück wohl erst am darauf folgenden Montag (3.3.2008) beheben. Nach § 17 Abs.3 ZustellG wäre demnach mit diesem Tag der Fristenlauf anzunehmen.

Aber auch im Falle einer Rückkehr schon am 26.2.2008, 21.00 Uhr, (lt. Schaublatt) war das Rechtsmittel von 12.3.2008 noch fristgerecht eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

5.2. Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Hier ist durchaus plausibel davon auszugehen, dass der Berufungswerber frühestens am 27.2. oder doch erst am 3.3.2008 diese Behebung vornehmen konnte, sodass sich daraus zwanglos die Rechtzeitigkeit seines durch seinen Rechtsvertreter am 12.3.2008 der Post zur Beförderung übergegebenen Rechtsmittels erschließen lässt.

 

Die Behörde erster Instanz verkannte hier offenbar, dass der Berufungswerber durchaus im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihr durch die Vorlage der Schaublätter seinen Auslandsaufenthalt während der Hinterlegungszeit plausibel nachvollziehbar machte. Demnach konnte hier gerade nicht von einer bloß tagsüber bedingten beruflichen Abwesenheit von der Wohnung ausgegangen werden (vgl. VwGH 12.9.1985, Slg 11850 A), ja während der Wochentage (sog. Pendler: VwGH 6.12.1977, 2359 f, 2435 f/77 Slg 6199 F). Dem Berufungsvorbringen ist vor diesem Hintergrund durchaus zu folgen. Der Berufungswerber kam hier auch seiner Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang durchaus nach (siehe VwGH 27.3.1991, 90/10/0215).

 

Auf die von der Behörde erster Instanz angestellte Überlegung hinsichtlich der in bestimmten Fällen gebotenen Namhaftmachung eines Ersatzempfängers ist mangels Relevanz nicht einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe nicht gleichsam zur prophylaktischen Bestellung eines Zustellbevollmächtigten führen dürfte.

Wenn im angefochtenen Bescheid abschließend nochmals auf den Zeitpunkt der Rückkehr an die Abgabestelle und nicht auf das Zukommen der Hinterlegungsanzeige verwiesen wurde, geschah dies hier offenbar unbeachtlich des Wochentages (Freitag), an dem der Berufskraftfahrer außerhalb der Öffnungszeit des Postamtes von der Hinterlegung Kenntnis erlangt haben dürfte.

Da dies logisch erscheint und es primär um den Rechtsschutz und nicht um die Verhinderung des Zuganges zu einer Sachentscheidung geht, hätte jedenfalls alleine schon im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgegangen werden können.

Die Behörde erster Instanz wird nunmehr das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten haben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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