Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210520/8/Bm/Sta

Linz, 02.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn C M S, I,  L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.10.2007, GZ. 0022225/2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.     Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt werden.

 

III.   Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 20 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.10.2007, GZ. 0022225/2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden, wegen einer Verwaltungs­über­tretung gemäß § 57 Abs.1 Z9 Oö. Bauordnung 1994  verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 24.4.2006, GZ. 501/M050027d, wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lagerhalle und zwei Betriebswohnungen auf dem Grundstück Nr. , KG. L, erteilt.

Der Beschuldigte, Herr C S, geboren am , wohnhaft: L, I, hat die nordwestliche Wohnung dieser baulichen Anlage, deren Fertigstellung der Baubehörde anzuzeigen ist, in der Zeit von 18.9.2006 bis 20.11.2006 ohne Baufertigstellungsanzeige benützt, da er diese Wohnung bewohnte."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht  und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass er den Sommer 2006 fast ausschließlich auf seinem Schiff verbracht habe. Beweis: www... . Ein Hauptwohnsitz auf dem Meldeamt könne daher nicht als Beweis angenommen werden. Es werde die eidesstattliche Aussage des Beamten verlangt, ob er den Berufungswerber beim Benützen des Objektes oder nur Leute arbeiten gesehen habe. Es werde ersucht, das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die vom Berufungswerber angeführte Internetadresse. Weiters wurde eine öffentliche Verhandlung am 13.12.2007 durchgeführt, zu der der Berufungswerber nicht erschienen ist. Einvernommen wurde der Zeuge J K, bautechnischer Amtssachverständiger beim Magistrat Linz, Abteilung Umwelt und Technikcenter.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Bescheid vom 24.4.2006, GZ. 501/M050027d, wurde Herrn C S, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lagerhalle und zwei Betriebswohnungen im Standort Gst. Nr. , KG. L, erteilt. Im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 18.9.2006, wurde festgestellt, dass mit der Bauausführung des Betriebsgebäudes bereits begonnen wurde bzw. die Baumaßnahmen teilweise fertig gestellt wurden und die nordwestliche Wohnung benützt wird.

Eine Baufertigstellungsanzeige wurde vom Berufungswerber nicht erstattet.

 

Aus dem Auszug des Einwohnregisters der Stadt Linz, ZMR-Zahl:, geht hervor, dass der Berufungswerber seit 9.5.2006 (Meldedatum) an der Adresse I, L, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nach dem Melderegister ist der Berufungswerber der einzige Bewohner des Objektes. An diese Adresse wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung vom 27.11.2006 auch ordnungsgemäß zugestellt.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Oö. BauO 1994 ist beim Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und Nebengebäuden die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Gemäß § 43 Abs.1 leg.cit. gilt § 42 für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaues von Gebäuden, die keine Kleinhausbauten oder Nebengebäude sind.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z9 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs.1 oder 2 benützt oder benützen lässt.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmungen sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro in den Fällen des Abs.1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

 

5.2. Vorweg ist auszuführen, dass der Berufungswerber ordnungsgemäß für die mündliche Verhandlung am 13.12.2007 geladen wurde. Diese Ladung wurde am 23.11.2007 zugestellt. Mit Eingabe vom 10.12.2007 wurde von Herrn Baumeister Ing. H F im Namen und Auftrag des Berufungswerbers schriftlich mitgeteilt, dass sich Herr S im Zeitraum vom 7.12.2007 bis 21.12.2007 in O auf Geschäftsreise befinde. Es werde ersucht, dies zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen, dass Herr C S gemäß Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren am 13.12.2007 nicht teilnehmen könne. Nachweise, die den Auslandsaufenthalt belegen, wurden nicht vorgelegt.

Das (ledigliche) Vorbringen einer Auslandsgeschäftsreise stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung dar, weshalb die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers iSd § 51f Abs.2 VStG zulässig war.   

 

5.3. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum vom Berufungswerber eine Baufertigstellungsanzeige für die in Rede stehende bauliche Anlage und insbesondere für die nordwestliche Wohnung dieser baulichen Anlage nicht erfolgt ist.

Nicht bestritten wird vom Berufungswerber auch, dass er an der Adresse I, L, die diese bauliche Anlage, insbesondere die gegenständliche Wohnung trägt, gemeldet war.

 

In freier Beweiswürdigung geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Berufungswerber im vorgeworfenen Tatzeitraum die gegenständliche Wohnung ohne Baufertigstellungsanzeige benützt hat. Dafür spricht vor allem die amtliche (polizeiliche) Meldung des Berufungswerber, wonach er seit 9.5.2006 seinen Hauptwohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt, in L, I, hat. Nach dem Meldegesetz hat eine Anmeldung bei der Meldebehörde nämlich nur dann zu erfolgen, wenn in einer Wohnung Unterkunft genommen wird und dort der Lebensmittelpunkt besteht, wobei für die Annahme des Bewohnens eine tägliche Anwesenheit nicht erforderlich ist.  Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass zu einer den Hauptwohnsitz begründenden Wohnung auch eine faktische Nahebeziehung besteht, andernfalls auch ein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliegen würde.  Vom Berufungswerber wurde auch keine Adresse genannt, an der er sich im Tatzeitraum ausschließlich aufgehalten habe. Weiters spricht für eine Benützung der Wohnung auch die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 27.11.2006.

 

Vom Berufungswerber wird vorgebracht, dass er den Sommer 2006 ausschließlich auf seinem Schiff in O verbracht habe, als Beweis hiefür wurde die Internetadresse www… angegeben.

Vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates wurde in diese Internetadresse Einsicht genommen. Die unter dieser Internetadresse aufscheinende Seite zeigt jedoch nur technische Daten über ein Motorschiff "S-C". Die aufgezeigte Seite gibt keinerlei Hinweis, über den Standort des Schiffes bzw. wann dieses Schiff mit welchen Personen und in welchen Gebieten unterwegs war. Ein Auslandsaufenthalt konnte mit Angabe dieser Internetadresse vom Berufungswerber nicht glaubwürdig dargetan werden, weshalb die Rechtfertigung des Berufungswerbers als reine Schutzbehauptung zu sehen ist. Weitere Beweise, wie etwa Flugtickets etc., wurden vom Berufungswerber, nicht vorgelegt.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

5.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Berufungswerber nicht geführt.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der Erstbehörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 36.000 Euro über den Berufungswerber verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, als straferschwerend kein Umstand. Weiters hat die Erstinstanz die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich kein monatliches Einkommen und Sorgepflichten für 3 Kinder, herangezogen.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint  es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar, die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro herabzusetzen, zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch noch geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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