Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251497/21/Py/Da

Linz, 09.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Finanzamtes Linz, KIAB, Terminaltower, Bahnhofsvorplatz, 4020 Linz, gegen den Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 2006, GZ: 0003523/2006, betreffend das gegen Herrn A A, H, L, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Einstellungsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.11.2006, GZ: 0003523/2006, wurde das gegen Herrn A A, H, L (damals T, T), als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A KEG, B, L, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG 1975), gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Dem Beschuldigten war auf Grund der Anzeige des Finanzamtes Linz vom 22. Februar 2006 folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden:

 

"Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A KEG, B, L, zu verantworten, dass von dieser am 21.2.2006 in oa. Betriebsstätte die türkische Staatsbürgerin Frau S S, geboren , als Kellnerin und Reinigungskraft ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurde."

 

Als Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges aus, dass es Tatsache sei, dass sich die Ausländerin am Kontrolltag im Lokal befunden habe und, wie sie selbst bei der Einvernahme angegeben habe, dort einen Teller abgewaschen habe. Auf Grund der Gesetzeslage, die eindeutig angibt, dass bei einem Aufenthalt von Personen in Bereichen, die normalerweise Betriebsfremden nicht zugänglich sind, dazu gehöre der Bereich hinter der Schank, sei die unerlaubte Beschäftigung anzunehmen. Der objektive Tatbestand der unerlaubten Beschäftigung sei daher für die Behörde erfüllt. Allerdings komme die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage zu dem Ergebnis, dass dem Beschuldigten kein Verschulden zugeordnet werden könne. Es würden keine offensichtlichen Zweifel an den Aussagen der einvernommenen Zeugen bestehen, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden war.

 

2. Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde vom Finanzamt Linz, KIAB, als am Verfahren beteiligte Organpartei rechtzeitig Berufung erhoben und diese damit begründet, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" nur auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes anwendbar sei. Bei Ungehorsamsdelikten von der Art des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG sei die subjektive Tatseite ohne weiteres anzunehmen. Weiters sei die Behörde die Begründung dafür schuldig geblieben, warum sie die vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen mehr Glauben schenkt, als den zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesenden Beamten, die festgestellt hätten, dass sich die Ausländerin alleine im Lokal befunden habe, weshalb die Aufhebung des Einstellungsbescheides und Festsetzung einer schuld- und tatangemessenen Strafe beantragt werde.

 

3. Mit Schreiben vom 21. November 2006 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2008, an der der Beschuldigte als Partei teilgenommen hat. Seitens der Organpartei war trotz ordnungsgemäßer Ladung keine Vertretung zur Verhandlung erschienen. Als Zeugin wurde die gegenständliche türkische Staatsangehörige, Frau S S einvernommen. Die ebenfalls zur Verhandlung als Zeugen geladenen Beamten der Finanzverwaltung, die an der Kontrolle beteiligt waren, entschuldigten sich unter dem Hinweis, dass sie an die Kontrolle keinerlei Erinnerung mehr haben, für die Verhandlung. Zur Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugin S wurde eine Dolmetscherin für die türkische Sprache dem Verfahren beigezogen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschuldigte war im Februar 2006 persönlich haftender Gesellschafter der Firma A KEG, die unter der Adresse B, L ein Gastgewerbe betrieben hat.

 

Am 21.2.2006 hielt sich die türkische Staatsangehörige S S, geb. am , im Lokal des Beschuldigten auf. Anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde Frau S beim Abwaschen eines Tellers im Lokal des Beschuldigten angetroffen.

 

Es konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob sich Frau S S am Kontrolltag als Gast im Lokal aufgehalten hat oder als Kellnerin bzw. Reinigungskraft tätig war.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Beschuldigten sowie den Angaben der als Zeugin einvernommenen Ausländerin in der Berufungsverhandlung, die eine durchaus plausible Erklärung für ihre Abwaschtätigkeit im Lokal machte. Da die beiden Kontrollbeamten im Berufungsverfahren nicht einvernommen werden konnten und die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin mit ihren Angaben vor der Erstbehörde übereinstimmten, konnte der in der Anzeige erhobenen Tatvorwurf nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch haben sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin ausgesagt, dass sich zwar der Beschuldigte zum Kontrollzeitpunkt kurzfristig nicht im Lokal aufgehalten hat, jedoch sein Bruder bei der Kontrolle anwesend war. Auch diese Aussage stimmt mit der Erstverantwortung des Beschuldigten vor der belangten Behörde überein.

 

Der in der Anzeige dargelegte Sachverhalt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht als zweifelsfrei erwiesen angenommen werden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

in einem Arbeitsverhältnis,

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die ausländische Staatsangehörige von den Kontrollorganen im Lokal des Beschuldigten beim Abwasch eines Tellers betreten. Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte jedoch die einvernommene Zeugin durchaus glaubhaft darlegen, weshalb sie im Lokal des Beschuldigten beim Abwaschen eines Tellers angetroffen wurde. Es ist dem Beschuldigten daher gelungen, die im § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens verbleiben trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art.6 Abs.2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, war daher mangels ausreichender Beweise für einen Schuldspruch des Beschuldigten spruchgemäß zu entscheiden und der Einstellungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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