Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522003/2/Kof/Da

Linz, 07.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Q D L, geb. , W, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C R, S, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.4.2008, VerkR21-16-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Aberkennung  der  aufschiebenden  Wirkung  einer  Berufung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges   und

-         die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

für den Zeitraum 7. Juni 2008 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) bis einschließlich 30. Dezember 2009 herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11 und

    7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 24 Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 7. Juni 2008), somit bis einschließlich 7. Juni 2010 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken                  eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  verboten   und

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,            von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  20.6.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – anwaltlich vertretene –                Bw diese nicht beantragt hat;  VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15.2.2008, Hv/08s wegen der Verbrechen nach § 28 Abs.2 erster Fall                  und Abs.4 Z3 SMG alte Fassung sowie nach § 28a Abs.1 erster und fünfter Fall und Abs.4 Z3 SMG neue Fassung (4-fach) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren – davon 15 Monate unbedingt und 3 Jahre + 9 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw im Zeitraum September/Oktober 2006  bis  30. Juni 2007  in K.  Suchtgift

-         den bestehenden Vorschriften zuwider in einer ein Mehrfaches des                  25-fachen der Grenzmenge (§ 28 Abs.6 SMG a.F.) überschreitenden Menge zu erzeugen versucht, und zwar durch Anbau und Aufzucht von     900 Stück Cannabispflanzen, wobei die Tatvollendung infolge Misslingens der Aufzucht  beim  Versuch  blieb

 

-         vorschriftswidrig in einer ein Vierfaches des 25-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b iVm § 28a Abs.4 Z3 SMG) und zwar zumindest 21,5 kg Cannabiskraut (Reinheitsgehalt zumindest 9,32 % Delta-9-THC, dies entspricht einer Reinsubstanz von mehr als 2.000 g Delta-9-THC) durch Anbau und Aufzucht von zumindest 300 Stk. Cannabispflanzen erzeugt und an unbekannte Personen weiterverkauft hat.

 

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Bei der Strafzumessung waren mildernd:

das umfassende Geständnis  sowie  die günstige Zukunftsprognose.

 

Bei der Strafbemessung war erschwerend:

das Zusammentreffen einer Mehrzahl von Verbrechen und Vergehen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung                                 der  Lenkberechtigung  ist  an  dieses  rechtskräftige  Gerichtsurteil  gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 6.7.2004, 2002/11/0163;                       

vom 20.2.2001, 98/11/0317; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom 27.6.1995, 95/11/0004;  vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 mit Vorjudikatur   sowie  

OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.                    zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 SMG begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw beantragt – zum Beweis für seine Verkehrszuverlässigkeit – die Einholung                         eines forensisch-psychologischen Gutachtens über sein Persönlichkeitsbild sowie  die bisherigen Therapieerfolge.

 

Die Charaktereigenschaft der Verkehrs(un)zuverlässigkeit einer Person ist

·         keiner ärztlichen und/oder psychologischen Beurteilung zugänglich sondern

·         von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 15.3.1994, 94/11/0064; vom 23.11.1993, 93/11/0218 alle mit Vorjudikatur; VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0214 uva.

vor allem aber VwGH vom 23.5.2000, 98/11/0300 mit Vorjudikatur –

dieses Erkenntnis betrifft die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung  wegen  des  Verbrechens  nach  § 28 Abs.4 Z3 SMG.

 

Auch ein völlig gesunder Mensch kann verkehrsunzuverlässig sein.

VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0214.

Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt ausschließlich wegen der vom Bw begangenen Verbrechen nach § 28 Abs.4 Z3 a.F.  und  § 28a Abs.4 Z3 n.F. SMG.

 

Die Begehung derartiger Verbrechen nach SMG wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert.

 

Bei der Wertung einer derartigen bestimmten Tatsache kommt es nicht               darauf  an,  ob  konkret  Kraftfahrzeuge  verwendet  worden  sind  oder  nicht;

VwGH vom 7.10.1997, 96/11/0357 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu werten

zu Gunsten des Bw

-         seine bisherige Unbescholtenheit,

-         die Tatsache, dass ein Großteil der Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen  wurde   und

-         die günstige Zukunftsprognose.

 

zum Nachteil des Bw:

-         der lange Tatbegehungszeitraum (September/Oktober 2006 bis 30. Juni 2007)

-         die enorme Menge an Suchtmittel (§ 28 Abs.4 Z3 SMG)

in einer ein Vierfaches des 25-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge =  mehr als das 100-fache der Grenzmenge!

-   die Erwerbsabsicht durch Weiterverkauf an unbekannte Personen

-   dass  -  trotz der günstigen Zukunftsprognose  -  das Gericht eine               

     unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen hat!

 

Betreffend die Erwerbsabsicht ist auch noch anzuführen, dass der Bw –                       siehe Gerichtsurteil, Seite 2 – auch noch elektrische Energie in einem Wert von zumindest 8.000 Euro dadurch entzogen hat, dass er den Stromzähler seiner Wohnung auf professionelle Art und Weise umging, indem er das vorhandene Siegel brach und hiedurch elektrischen Strom für seinen Gebrauch (Beleuchtung, Beheizung und Belüftung der Cannabispflanzen) abzweigte.

Der Bw hat somit auch noch – vereinfacht ausgedrückt – "Stromdiebstahl"            zur  Begehung  der  Verbrechen  nach  § 28 SMG  begangen!

 

Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Beendigung des strafbaren Verhaltens –             im gegenständl. Fall: ab 30. Juni 2007 – zu bemessen; VwGH vom 18.12.2007, 2007/11/0194; vom 20.11.2007, 2007/11/0153; vom 26.2.2008, 2006/11/0149.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf nachstehende Entscheidungen des VwGH verwiesen:

 

Erkenntnis vom 20.3.2001, 99/11/0074:

Der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.3 Z3 SGG (= nunmehr:               § 28a Abs.4 Z3 n.F. SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Ende des strafbaren Verhaltens: Jänner 1997

Entziehungsdauer: 2 Jahre, beginnend mit Juli 1998.

Inverkehrsetzen von Haschisch und Marihuana  =  sog. "weiche Drogen"

Der VwGH hat – gerechnet ab Beendigung des strafbaren Verhaltens – eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 42 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet  abgewiesen.

 

Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/11/0266:

Der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 vierter Fall und               Abs.3 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren –               davon 1 Jahr unbedingt und 2 Jahre bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt.

Der VwGH hat ausgeführt, dass das Strafgericht den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe durch den Bf nicht als erforderlich angesehen hat.

Diesem Umstand ist für die Wertungskriterien nach § 7 Abs.4 FSG Bedeutung beizumessen.

Ende des strafbaren Verhaltens: Dezember 2001

Entziehungsdauer: 24 Monaten, gerechnet ab Mai 2003

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 41 Monaten             als  zu  lange  erachtet und ausgeführt, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  jedenfalls  18 Monate  nicht  überschreiten  dürfe.

Zwischen der Beendigung des strafbaren Verhaltens (= Dezember 2001) einerseits und Beginn der Entziehungsdauer (= Mai 2003) andererseits ist ein Zeitraum               von  17 Monaten  vergangen.

Der VwGH hat somit eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von höchstens            35 Monaten  als  rechtmäßig  erachtet.

 

VwGH vom 21.3.2006, 2005/11/0153:

Der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 28a Abs.4 Z3 n.F. SMG –                  = Beurteilung nach inländischen Rechtsvorschriften (siehe § 7 Abs.2 FSG) –                            zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und nach Verbüßung von                   ca. 16 Monaten  bedingt  entlassen.

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 41 Monaten als    zu  lange  erachtet.

 

Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH wird daher beim Bw die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit 30 Monate – gerechnet ab Beendigung               des strafbaren Verhalten (= 30. Juni 2007), somit bis einschließlich                           30. Dezember 2009 – festgesetzt.

 

Dem Bw wird daher die Lenkberechtigung – beginnend mit 7.6.2008                              (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) – bis einschließlich  30. Dezember 2009  entzogen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für                die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des VfGH v. 21.10.2005, B 1282/05 und VwGH v. 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 28 Abs.4 Z3 SMG  Entziehungsdauer;

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18. November 2008, Zl.: 2008/11/0143-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum