Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163116/10/Bi/Se

Linz, 11.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DiplPäd. R R, T, vom 12. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 19. März 2008, VerkR96-4489-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 90 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. August 2007, 15.56 Uhr, in der Gemeinde Reichraming,  Eisenstraße 115 bei km 44.600, nahe der Fa. G in FR Reichraming, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, mit dem Motorrad    ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Juli 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz Frau E D und des Zeugen GI S P durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde schenke dem Meldungs­leger mehr Glauben als ihm und qualifiziere seine Verantwortung als Schutzbe­hauptung ab. Beweise würden nicht vorgelegt. Er habe aber die ihm vorgewor­fene Übertretung nicht begangen.

Er bezweifle auch, ob es sich bei der Fahrt des Herrn GI P um eine Zivil­patrouillenfahrt gehandelt habe, weil sich offensichtlich nur ein Beamter im Wagen befunden habe und zuerst nur Anzeige wegen des Überholverbots erhoben wurde, der Beamte aber später bei der Zeugeneinvernahme am 24. Jänner 2008 angegeben habe, er habe auch eine Sperrlinie überfahren, was eine Zivil­patrouille auch sofort zur Anzeige gebracht hätte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und im Rahmen eines Ortsaugenscheins der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

Laut Anzeige des Meldungslegers GI S P, PI Weyer adE, lenkte dieser am 28. August 2007 im Rahmen einer Verkehrsüberwachung den ZivilPkw    auf der Eisenstraße in Richtung Reichraming und wurde im Bereich des Überholverbots bei km 44.600 von einem hinter ihm fahrenden Motorrad SR-40FV überholt; eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen.

Im Rahmen der Lenkerauskunft gab der Zulassungsbesitzer des genannten Motorrades W M, S, am 19. Oktober 2007 den Bw als damaligen Lenker bekannt.

 

Der Bw verantwortete sich in der Verhandlung wie im bisherigen Verfahren damit, nur er könne der Lenker gewesen sein, er hätte aber aufgrund seiner Ortskenntnis, der geringen Sichtweite, der Vielzahl von Betriebszufahrten und seinem Wissen, dass dort auch Stapler die Straße queren, auf keinen Fall einen Überholvorgang begonnen. Er könne aber in diesem Bereich vielleicht an einem Fahrzeug, das sich zum Rechtseinbiegen zur Fa G eingeordnet habe, vorbeigefahren sein.

GI P schilderte in der Verhandlung zeugenschaftlich, er könne sich erinnern, dass er mit dem Zivilstreifenfahrzeug allein mit ca 80 km/h in Richtung Reichraming unterwegs gewesen sei, nirgends einbiegen wollte und daher auch nicht geblinkt habe. Das Motorrad habe in einem Vorgang überholt; eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen. Er schilderte allerdings in der Verhandlung den Vorgang bei der in Fahrtrichtung 2. Betriebszufahrt zur Fa G nach der Bushaltestelle unmittelbar vor km 44.8 vor der Fa L unter ganz anderen Umständen, als in der Anzeige angeführt. Auf genaue Befragung bestand – nach fast einem Jahr auch nicht verwunderlich – keine konkrete Erinnerung mehr, sondern der Ml verwies pauschal auf seine Anzeige. Darin ist aber km 44.6 angeführt und keine Rede von mehreren Betriebszufahren.

Allerdings ist zweifellos bei einem Überholvorgang bei km 44.6 gegenüber den örtlichen Gegebenheiten bei km 44.8 von ganz anderen Verhältnissen auszu­gehen, wenngleich beide Bezugspunkte innerhalb des ordnungsgemäß verordne­ten und kundgemachten Überholverbots liegen.

In rechtlicher Hinsicht war daher der Tatvorwurf nicht mehr mit der erforder­lichen Sicherheit rekonstruierbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskosten fallen naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf nicht erweisbar in örtlicher Hinsicht

 

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