Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400955/2/Gf/Ga

Linz, 17.07.2008

Polizeianhaltezentrum Steyr, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlings­beratung, gegen seine Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

II.   Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirks­haupt­mann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 51,50 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG; § 1 UVS-AufwandsersatzVO.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 1. Juli 2008, Zl. VwSen-400952/2/BP/Se, wurde die am 27. Juni 2008 eingebrachte Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen seine mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. Juni 2008, Zl. Sich40-2400-2008, verfügte Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen; unter einem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für seine Anhaltung in Schubhaft zum damaligen Ent­scheidungs­zeitpunkt weiterhin bestanden.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2008 – rechtskräftig und somit durchsetzbar – aus Österreich ausgewiesen wurde, weshalb auch die Anordnung der Schubhaft schon dem Grunde nach zulässig war. Im Besonderen kommt hinzu, dass der Rechtsmittelwerber mittellos und in Österreich nicht sozial integriert ist. Außerdem entspricht einerseits der Großteil seiner im Asylverfahren getätigten Aussagen offenkundig nicht der Wahrheit, während er andererseits selbst eingesteht, gleichsam als bloßer "Wirtschaftsflüchtling" nach Österreich gekommen zu sein, weshalb er auch keinesfalls gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Aus allen diesen Gründen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich – in Freiheit belassen – dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird, weshalb ein erhöhter Sicherungsbedarf im Wege seiner Anhaltung in Schubhaft besteht.

1.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit seiner ausdrücklich auch auf § 72 (gemeint wohl: § 82) des Fremdenpolizeigesetzes gestützten Eingabe vom 14. Juli 2008 vor, dass seiner Berufung gegen den Bescheid das Bundesasylamtes vom 23. Juni 2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. Juli 2008, Zl. 400038, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Damit sei seine Ausweisung nach Griechenland nicht mehr durchsetzbar, weshalb sich auch seine Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erweise.

1.3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof über die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2008 "noch in dieser Woche (bis 18.07.2008) entschieden werden" wird (vgl. einen dementsprechenden Aktenvermerk der BH Vöcklabruck vom 16. Juli 2008).

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich40-2400-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 157/205, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 4/2008 (im Folgenden: FPG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft ange­ordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat u.a. mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft anzurufen.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 und 3 FPG können auch Asylwerber u.a. zu dem Zweck festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, wenn gegen diese nach den Bestimmungen des AsylG bereits ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde – wobei nach § 29 Abs. 3 Z. 4 und 5 AsylG ein Ausweisungsverfahren ex lege als eingeleitet gilt, wenn dem Asylwerber (formlos) mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag entweder  zurück- oder abzuweisen – oder gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung verhängt worden ist.

Nach § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei einem bestimmten dem Fremden zuvor bekannt gegebenen Polizei­kommando zu melden.

3.2. Aus der expliziten Anordnung des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG folgt, dass auch über Fremde, die über den Status eines Asylwerbers verfügen, die Schubhaft verhängt werden kann.

Der Umstand, dass der Asylgerichtshof der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen des Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, bewirkt daher zwar, dass die mit diesem Bescheid gleichzeitig verfügte Ausweisung vorläufig nicht mehr vollstreckbar ist und der Beschwerdeführer sohin derzeit nicht abgeschoben werden darf; dessen (weitere) Anhaltung in Schubhaft ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers allein deshalb nicht gehindert.

Andere, nicht bereits im h. Erkenntnis vom 1. Juli 2008, Zl. VwSen-400952/2/BP/Se, abgehandelte sachliche Gründe, aus denen die Anordnung der Schubhaft rechtswidrig sein könnte, wurden hingegen vom Rechtsmittelwerber weder selbst vorgebracht noch haben sich entsprechende Hinweise darauf im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ergeben.

3.3. Im Ergebnis erweist sich daher die Schubhaftverhängung weiterhin als rechtmäßig, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen war, dass die für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vorliegen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bezirkhauptmann von Vöcklabruck) nach § 79a Abs. 1 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. II 334/2003, antragsgemäß ein Aufwandsersatz in Höhe von 51,50 Euro (Vorlageaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.             Für das gegenständliche Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-400955/Gf/Mu/Ga vom 17. Juli 2008

§ 76 FPG

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen den Asylbescheid durch den Asylgerichtshof sistiert zwar die Vollstreckbarkeit der Ausweisung im Wege der Abschiebung, hindert aber allein deshalb die Fremdenpolizeibehörde nicht, den Fremden weiterhin in Schubhaft anzuhalten.

 

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