Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150664/8/Re/Hu

Linz, 11.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn M P W M, W, D/B (eingebracht von der N S GmbH), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 16. Oktober 2007, BauR96-33-2007-Hol, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 2007 über Herrn M P W M wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein spätestens am 12. Februar 2008 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen normierte Berufungsfrist zu laufen und endete sohin spätestens mit Ablauf des 26. Februar 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18. April 2008 zur Post gegeben.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.

 

Das im Rahmen des Parteiengehörs zur offensichtlich verspätet eingebrachten Berufung erstattete Vorbringen des Berufungswerbers ist insbesondere nicht geeignet, die Tatsache der Verspätung der eingebrachten Berufung zu korrigieren. Ob Umstände eines Wiedereinsetzungsantrages im Grunde des § 71 AVG vorliegen, kann von der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden. Auch liegt eine Zuständigkeit eines allfälligen derartigen Antrages nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Insgesamt konnte somit von der Berufungsbehörde auf die Richtigkeit des Tatvorwurfs auf Grund der vorliegenden offensichtlichen Verspätung nicht eingegangen werden.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum