Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163305/12/Ki/Da

Linz, 16.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, N, G, vertreten durch Rechtsanwälte, Dr. H K und Mag. W S, W, S, vom 3. Juni 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2008, VerkR96-6099-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2008 durch Verkündung – zu Recht erkannt:

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1. April 2008, VerkR96-6099-2008, den Berufungswerber wie folgt für schuldig befunden:

"Sie haben als Verantwortlicher der Firma S Bausgesellschaft m.b.H. & Co.KG in S, T, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ (Kennzeichen , Lastkraftwagen N1, VW Doka-Pritsche TDI, weiß) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Beladung (Werbetafel) völlig unzureichend befestigt war, wodurch es zu einem Verlust der Ladung kam.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, L 540, Attergauerstraße von St. Georgen kommend in Richtung Autobahn

Tatzeit: 09.10.2007, 11:45 Uhr."

Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG iVm § 9 VStG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 3. Juni 2008 Berufung erhoben und beantragt, die erkennende Behörde möge das Straferkenntnis mangels Verschulden des Einschreiters aufheben.

 

Behauptet wird eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses und es wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Richtig ist, dass es tatsächlich zu jenem Vorfall am 09.10.2007 auf der Attergauer Landstraße kam, bei dem der Lkw, , eine nicht - bzw. schlecht gesicherte Werbetafel verlor.

 

Dies ist jedoch dem Einschreiter gemäß § 5 VStG nicht zum Vorwurf zu machen. Der Einschreiter hat nämlich in seinem Betrieb ein umfassendes Kontrollsystem etabliert, das verhindern soll, dass sich derartige Vorfälle ereignen.

Dazu gehören nicht nur die bereits im Einspruch angeführten Schulungen, sondern auch die regelmäßigen Kontrollen der Hilfsmittel wie Zuggurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlangen etc., die für die Ladegutsicherung notwendig sind. Dies geschieht nicht nur im Zuge der Inventur, sondern im Bedarfsfall (Verlust, Beschädigung, ...) auch während des Kalenderjahres mehrmals.

Weiters werden regelmäßig durch das speziell angewiesene und unterwiese Bauhofpersonal stichprobenartige Kontrollen der Fahrzeuge, die mit Ladegurten den Lagerplatz/Bauhof verlassen auf die Verwendung der Ladungssicherungsmittel hin vorgenommen. Hierüber besteht eine Arbeitsanweisung, die das Bauhofpersonal auf diese spezielle Überwachungstätigkeit hinweist.

Diese Kontrollen der Fahrzeuge geschehen aber nicht nur bei Verlassen des, sondern auch außerhalb des Lagerplatzes/Bauhofs auf den jeweiligen Baustellen.

Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich um eine „laufende" Baustelle handelt, da nur in diesem Fall auch entsprechendes Überwachungspersonal im Sinne eines Poliers/Vorarbeiters vor Ort anwesend ist.

 

Durch diese umfangreichen Kontrollmechanismen wird der bei weitem überwiegende Teil der Lkws den stichprobenartigen Kontrollen zugeführt, da 80 % des gesamten Ladeguts vom Bauhof/Lagerplatz auf die Baustellen und lediglich 20 % von Baustellen zum Bauhof/Lagerplatz zurück verbracht werden. Von diesen 20 % wird wiederum der Großteil stichprobenartigen Kontrollen unterzogen, da es sich um Transporte von laufenden Baustellen zurück zum Bauhof handelt.

Lediglich hinsichtlich der restlichen Transporte fällt die Sicherung des Ladegutes in den alleinigen Verantwortungsbereich des Lenkers des Lkw, welcher jedoch entsprechend den obigen Ausführungen wiederum regelmäßig geschult und kontrolliert wird.

 

Dadurch erhellt, dass der Einschreiter sämtliche ihm zumutbaren Schritte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des KFG, welche in seinen Verantwortungsbereich fallen, gesetzt hat.

Würde man nämlich im Gegenteil davon ausgehen, dass selbst die oben erwähnten Maßnahmen nicht ausreichen, um den Einschreiter von seiner Verantwortung zu exkulpieren, müsste man sich die Frage stellen, welche Maßnahmen der Einschreiter noch setzen müsste bzw. überhaupt noch setzen könnte, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. Diesbezüglich drängt sich natürlich die Frage auf, ob bei diesem Verständnis der einschlägigen Bestimmungen eine Baufirma wie jene, deren zur Vertretung nach außen befugter Verantwortlicher der Einschreiter ist, überhaupt noch wirtschaftlich arbeiten kann, da in diesem Falle ein noch viel höherer und nicht finanzierbarer Personalaufwand notwendig wäre."

 

Hingewiesen wurde auch darauf, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt wurde, dass der Lenker des genannten LKW so wie alle anderen Betriebsangehörigen 1 x pro Jahr wiederkehrend von einer Sicherheitskraft schwerpunktmäßig unterwiesen wurde und so auch z.B. die Ladegutsicherung ein spezielles Thema bei der Unterweisung am 6.2.2004 gewesen sei.

 

Beigelegt wurde der Berufung ein Formblatt betreffend "Arbeitsanweisung Überwachung der Ladegutsicherung"

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juni 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzeltmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht. Sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2008. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teil. Als Zeugen wurden antragsgemäß die Herren G B, H S und H T, alles Mitarbeiter im Unternehmen des Berufungswerbers, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen/Attersee vom 9. Oktober 2007 zu Grunde. Der zu beurteilende Sachverhalt wurde im Rahmen einer dienstlichen Wahrnehmung durch den Meldungsleger wahrgenommen. Die Ladung (hochkant aufgestellt auf einem Dachgestell) kam auf Grund der unzureichenden Befestigung (lediglich ein Zurrgurt) ins Rutschen und fiel vor dem Dienst-KFZ (ca. 30 m) auf die Fahrbahn.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Februar 2008, Zl. VerkR96-6099-2008, wurde von diesem beeinsprucht und es wurde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber sowie die oben genannten Zeugen einvernommen. Bei den einvernommenen Zeugen handelt es sich um Dienstnehmer der Zulassungsbesitzerin, nämlich einen kaufmännischen Angestellten (B), den Platzmeister (S) sowie einen technischen Leiter (T).

 

Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen den im Berufungsschriftsatz dargelegten Sachverhalt wieder und verwies insbesondere darauf, dass im Unternehmen regelmäßig Schulungen der Dienstnehmer in allen wesentlichen Belangen durch eine externe Sicherheitsfachkraft vorgenommen werden, u.a. auch Vorträge hinsichtlich Beladungssicherung. Von dieser Sicherheitsfachkraft würden regelmäßig Kontrollen im Unternehmen und auch auf den Baustellen durchgeführt und es würden diesbezüglich festgestellte Mängel durch schriftliche Anweisungen bzw. Schulungen an die Dienstnehmer weitergegeben. Diese Vorgangsweise wurde von den drei befragten Zeugen bestätigt, wobei insbesondere der Zeuge B darauf hinwies, dass die Unterweisungen an die Dienstnehmer einmal pro Jahr vorgenommen werden. Außerdem habe auch im Jahr 2006 eine Belehrung über Ladegutsicherung stattgefunden. Der als Zeuge einvernommene Platzmeister bestätigte, dass er den Auftrag habe, die Beladung von Fahrzeugen beim Verlassen des Betriebsgeländes zu überprüfen, dafür würden ihm weitere 7 Mitarbeiter zugeteilt sein. Außerdem sei er verantwortlich für die nötige Ausrüstung der Fahrzeuge. Das hiefür benötigte Wissen habe er sich im Wesentlichen durch die Vorträge der erwähnten Sicherheitsfachkraft angeeignet. Der Zeuge T erläuterte, er sei als technischer Leiter im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigt und es sei seine Aufgabe u.a., sämtliche Baustellen zu überwachen. Im Rahmen dieser Aufgabe kontrolliere er auch die auf den Baustellen verantwortlichen Personen und es würden insbesondere die Poliere bzw. Bauleiter angewiesen, entsprechende Kontrollen auch hinsichtlich Beladung durchzuführen.

 

Darüber hinaus wurde einvernehmlich dargelegt, dass neben den genannten Belehrungen und Kontrollmaßnahmen auch inoffizielle Besprechungen vorgenommen werden.

 

Ein gesondertes Sanktionssystem ist nicht vorgesehen, diesbezüglich orientiere man sich an den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Sowohl die vom Berufungswerber als auch von den Zeugen geschilderte Vorgangsweise im Zusammenhang mit einem Kontrollsystem wird als schlüssig und lebensnah beurteilt, die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Frage gestellt. In freier Beweiswürdigung erachtet das erkennende Mitglied, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Der Rechtsmittelwerber bestreitet, dass ihn als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin des betreffenden Kraftfahrzeuges ein Verschulden trifft.

 

Da es sich nach der ständigen hg. Rechtsprechung des VwGH bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es obliegt dem Beschwerdeführer, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien kann, ist konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154 und Zl. 2003/03/0203).

 

Der Rechtsmittelwerber führt in seiner Berufung konkret eine Reihe von Maßnahmen an, welche als Kontrolle durchgeführt werden. Dies wurde von den Zeugen bestätigt. Ergänzend dazu ist in der Berufungsverhandlung noch hervorgekommen, dass auch im Jahr 2006 eine Schulung hinsichtlich Ladegutsicherung durchgeführt wurde. Es mag sein, dass hinsichtlich des Kontrollsystems im Unternehmen noch in dem einen oder den anderen Punkt eine Evaluierung in Betracht gezogen werden könnte, auf den konkreten Fall bezogen kann aber dem Berufungswerber ein Verschulden tatsächlich nicht nachgewiesen werden. Offensichtlich ist der Lenker trotz der betrieblichen Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit der konkreten Beladung einem Irrtum unterlegen, ein Umstand, der auch bei einem effizienten Kontrollsystem nicht mit einer 100 %igen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

 

Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass dem Berufungswerber ein Verschulden nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb der Berufung iSd. § 45 Abs.1 Z1 VStG Folge gegeben werden konnte. Das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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