Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390200/12/Kü/Hu

Linz, 16.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F M, H,  W, vom 13. August 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2007, EnRo96-03-2006, wegen einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1500 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatz­freiheitsstrafe bleibt unverändert. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "um 3,5 m" auf "bis zu 3 m" geändert wird.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 150 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.          

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§  64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2007, EnRo96-03-2006, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt, weil er es als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbauberechtigten Firma F M GesmbH, mit Sitz in H,  W, zu verantworten hat, dass im „Werk D“, Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. und , alle KG U, Gemeinde D, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003 genehmigten Abbaugrenzen auf den Grundstücken  und  am 26.9.2006 nicht eingehalten wurden, da die bewilligte Abbaugrenze im Norden um 3,5 m überschritten wurde und die bewilligte Abbaugrenze im Süden bis zu 5 m überschritten wurde. Die Überschreitung der Abbaugrenzen wurde aufgrund der Vermessungsskizze vom 26.9.2006, in welcher die Abbauränder den bewilligten Abbaugrenzen gegenüber gestellt sind, der Behörde angezeigt.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest stehe, dass die Abbaugrenzen, zumindest an der nördlichen Grundgrenze nicht eingehalten seien. Der Bw selbst habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme bekannt gegeben, dass die im Plan von der Firma B eingezeichnete Abbaugrenze an der nordöstlichen Grundgrenze grundsätzlich richtig in diesem Plan dargestellt worden sei. Dies stimme mit dem von ihm vorgelegten Abbauplan, verfasst von DI M, datiert mit 12.7.2006, im Wesentlichen überein. Weiters habe er selbst darauf verwiesen, dass auf dem Foto ersichtlich sei, dass der Abbau mindestens einen halben Meter von der Grundgrenze entfernt sei. Dies entspreche allerdings nicht den bewilligten Projektsangaben.

 

Zur Nichteinhaltung der Abbaugrenzen an der südlichen Grundgrenze wurde ausgeführt, dass der Bw selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme ausgeführt habe, dass an der südlichen Grundgrenze ein Weg, welcher öffentliches Gut sei, verlaufe. Im Abbauplan vom 26.9.2006 sei durch die rote Linie eingezeichnet, dass bereits über diesen Weg abgebaut worden sei. Im Abbauplan vom 12.7.2006 von DI M würde allerdings die Abbaugrenze eingehalten. Auf dem vorgelegten Lageplan von DI M vom 22.1.2007 sei allerdings ersichtlich, dass auch an der südlichen Grundgrenze der Abbau bis zum angrenzenden gemeindeeigenen Feldweg erfolgt sei. Der im bewilligten Projekt angeführte Sicherheitsabstand zum südlich angrenzenden Feldweg von zumindest 5 m sei somit nicht eingehalten.

 

Dass dem Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, habe er weder behauptet noch sei dies im Verfahren hervorgekommen.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass auf die einschlägige Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes sowie auf das anhängige weitere Strafverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen hinzuweisen sei. Da mit den gesetzten Übertretungen insbesondere auch eine Gefährdung von Arbeitnehmern bzw. eine Gefährdung von Rechten Dritter verbunden sei, erscheine die verhängte Strafe geeignet, den Bw in Hinkunft von vergleichbaren Übertretungen des Mineralrohstoffgesetzes abzuhalten. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass zur niederschriftlichen Einvernahme des Planverfassers zu bemerken sei, dass diese keine Angaben darüber enthalte, ob dieser Vermessungsplan nach den Gründsätzen der Marktscheideverordnung angefertigt worden sei. Daher sei für ihn die Aussagekraft des zugrunde liegenden Vermessungsplanes anzuzweifeln. Aufgrund des Vermessungsplanes könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Abbaugrenzen nicht eingehalten worden seien.

 

Weiters würde im Straferkenntnis lediglich behauptet, dass die Abbaugrenzen im Norden bis zu 3,5 m und im Süden bis zu 5 m nicht eingehalten worden seien. Um wie viele Meter oder Zentimeter die Abbaugrenzen tatsächlich nicht eingehalten worden sein sollten, würde weder im Spruch noch im Erkenntnis näher ausgeführt, weshalb eine entsprechende Rechtfertigung im Verfahren nicht möglich gewesen sei.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Steyr-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 13. August 2007 samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2008, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung wurden DI. W K und DI. G N als Zeugen zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M GesmbH mit Sitz in H, W.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003, EnRo20-4-22-2002, wurde der F M GmbH die Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und die Errichtung und den Betrieb von Bergbauanlagen auf den Grundstücken Nr. und , alle KG U, Gemeinde D, nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt. Grundlage für diese Genehmigung  waren die als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen. Im technischen Bericht zum Gewinnungsbetriebsplan ist in Punkt 3.1.1 Abbauverfahren und Abbaudurchführung zum Thema Sicherheits- und Schutzabstände auf Seite 10 enthalten, dass zum östlich angrenzenden Straßengrundstück Nr.  (S S) ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten wird.  Der Sicherheitsabstand zu den nördlich angrenzenden Gründstücken  und  beträgt mindestens 3 m. Zum südlich angrenzenden gemeindeigenen Feldweg Grundstück Nr.  ist ein Sicherheitsabstand von zumindest 5 m vorgesehen.

 

Aufgrund des Umstandes, dass sich die eingangs erwähnte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans nach dem Mineralrohstoffgesetz auf diese Projektsunterlagen bezieht, sind diese im Projekt enthaltenen Sicherheitsabstände Bestandteil der behördlichen Genehmigung geworden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003, N10-153-2002, wurde dem gegenständlichen Schotterabbau auch die Bewilligung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 unter Einhaltung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt. Im Auflagepunkt 11. dieses Bescheides wurde festgehalten, dass die Bewilligung für den Schotterabbau mit 31.12.2020 befristet ist. Auflagepunkt 12. dieses Bescheides sieht vor, dass für die Rekultivierung in Koordinierung mit dem Betreiber der benachbarten Schottergruben, derzeit Firma B B, die an den Grundgrenzen verbleibenden Schotterrippen mindestens bis auf das Höhenniveau der endgültigen Geländeausformung der gesamten Grube entsprechend dem Rekultivierungskonzept (Bescheid N-270-1992) abzusenken sind. Dafür wird ein Zeitraum von weiteren 5 Jahren eingeräumt. Diese Arbeiten müssen daher bis 31.12.2025 beendet sein.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. August 2005, EnRo20-4/39-2002, wurde der F M GmbH zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Bergbaubetriebes auf den Grundstücken Nr. und , ua im Auflagepunkt 11. aufgetragen, dass die Abbauendböschungen so herzustellen sind, dass der im Projekt jeweils vorgesehene Abstand der Abbaugrenze zur Grundgrenze eingehalten wird. Zur nördlichen Nachbargrundgrenze ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 m und zur südlichen Nachbargrundgrenze zum öffentlichen Weg mit der Parzelle  ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.

 

Am 19. Mai 2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Schotterabbau der F M GmbH auf den eingangs genannten Grundstücken überprüft. Der anlagentechnische Sachverständige hielt dabei zum Auflagepunkt 11. des Bescheides vom 8. August 2005, EnRo20-4/39-2002, fest, dass dieser augenscheinlich großteils nicht erfüllt ist. Der Sachverständige hielt fest, dass bei der Überprüfung die Abstände zu den Grundgrenzen nicht nachgemessen wurden. Zur nördlichen Nachbargrundgrenze reicht der Abbau bis an die Grundgrenze Grundstück Nr. , KG U. Der Sicherheitsabstand von 3 m wird augenscheinlich nicht eingehalten. Zur südlichen Grundgrenze zum öffentlichen Weg mit der Parzelle  ist augenscheinlich ein Sicherheitsabstand von ca. 2 m vorhanden.

 

Am 26. September 2006 wurde vom Beschäftigten der Firma B GmbH, Herrn DI. N, eine Kontrolle der Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zur Grundgrenze durchgeführt. Die Firma Firma B GmbH besitzt sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung an den Schotterabbau der F M GesmbH angrenzend genehmigte Abbauflächen. Herr DI. N hat eine Ausbildung im Vermessungsbereich und ist auch seit mehreren Jahren mit Vermessungsarbeiten beschäftigt. Vom ihm wurde aufbauend auf den digitalen Grenzkataster eine Vermessung vorgenommen und konnte dabei festgestellt werden, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände von 3 m zur nördlichen Grundgrenze sowie von 5 m zur südlichen Grundgrenze nicht eingehalten werden.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde von Herrn DI. N ein Luftbild, welches im Jahr 2006 aufgenommen wurde, vorgelegt. In diesem Luftbild ist der digitale Grenzkataster eingezeichnet. Auf diesem Luftbild ist ersichtlich, dass der 3 m Sicherheitsstreifen im nördlichen Bereich sowie der 5 m Sicherheitsstreifen im südlichen Bereich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Luftbildes nicht eingehalten wurden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Genehmigungen bzw. dem Inhalt des technischen Berichtes des Einreichprojektes für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes. Zudem wird vom Berufungswerber selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im September 2006 der im Projekt vorgesehene 3 m Schutzstreifen an der nördlichen Grundgrenze nicht durchgehend bestanden hat. Auch Herr DI. K, der als anlagentechnischer Sachverständiger an der behördlichen Überprüfung am 19. Mai 2006 teilgenommen hat, bestätigt in seiner Aussage, dass an diesem Tag die Sicherheitsstreifen von 3 bzw. 5 m an der nördlichen und südlichen Grundgrenze nicht eingehalten waren.

 

Durch das vorliegende Luftbild aus dem Jahr 2006, welches als Beilage der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, wird eindeutig bestätigt, dass im Jahr 2006 die vorgesehenen Sicherheitsstreifen nicht eingehalten wurden. Dieses Luftbild wurde auch dem Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Er rechtfertigt die Nichteinhaltung des 3 m Sicherheitsstreifen an der nördlichen Grundgrenze damit, dass er im naturschutzbehördlichen Bescheid die Auflage erhalten hat, hinsichtlich Rekultivierung eine Koordinierung mit dem Betreiber der benachbarten Schottergrube durchzuführen und dabei die verbleibenden Schotterrippen mindestens auf das Höhenniveau der endgültigen Geländeausformung zu senken hat. Es sei ihm daher nicht möglich, im Hinblick auf die bei seinem Abbau anstehende Rekultivierung diesen 3 m Schutzstreifen im nordöstlichen Bereich der Grube einzuhalten. Diesem Vorbringen steht allerdings der Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. August 2005, EnRo20-4/39-2002, entgegen, wonach der F M GesmbH zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Einhaltung der Sicherheitsstrafen vorgeschrieben wurde. Dieser Auftrag wäre nicht ergangen, wenn die Sicherheitsstreifen nicht verbindlich wären. Von Seiten des Zeugen DI. K wurde zwar bestätigt, dass während der Verhandlung zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebplanes über einen gemeinsamen Abbau an der Grundgrenzen gesprochen wurde, allerdings eine entsprechende Änderungsbewilligung, wie von der Behörde gefordert, nie beantragt wurde. Daher ist dieser gemeinsame Abbau bislang nicht Gegenstand eines behördlichen Verfahrens gewesen. Wie bereits erwähnt, hat die Überprüfung durch den Sachverständigen im Mai 2006 ergeben, dass die Sicherheitsstreifen von der F M GmbH jedenfalls nicht eingehalten werden, weshalb dies in der Weise auch festzustellen war.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er aufgrund der anstehenden Rekultivierung die vom Nachbargrund bestehenden Schotterrippen umgehend zu entfernen hat, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen mit dem Inhalt der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht deckt. Aus dem Wortlaut der entsprechenden Auflage ist zu erkennen, dass für die Rekultivierung und somit die Absenkung der Schotterrippen der F M GmbH ein Zeitraum von weiteren 5 Jahren, nach Beendigung der Bewilligung für den Schotterabbau, eingeräumt wird. Somit steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass auch die Naturschutzbehörde davon ausgegangen ist, dass die Absenkung der Schotterrippen auf das Höhenniveau der endgültigen Geländeausformung erst nach dem 31.12.2020 durchgeführt wird. Somit ist davon auszugehen, dass auch die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Unterschreitung der projektsgemäß vorgesehenen Sicherheitsabstände entgegen steht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 193 Abs.2 MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs.3), die diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwider handeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnen ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M GesmbH, das zur Vertretung nach außen und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ ist.

 

5.3. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bergbauberechtigte F M GmbH beim Schotterabbau auf den Grundstücken Nr.  und , alle KG U, Gemeinde D, die projektsgemäß vorgesehenen und durch den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003 verbindlich gewordenen Abbaugrenzen nicht eingehalten hat. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass am 26. September 2006 die Abbaugrenzen teilweise bis an die Grundstücksgrenzen herangereicht haben und damit die festgelegten Schutzabstände von 3 m an der nördlichen Grundgrenze und 5 m an der südlichen Grundgrenze nicht eingehalten wurden.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass es der Berufungswerber als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbauberechtigten zu verantworten hat, dass einer Verfügung der Behörde zuwider gehandelt wurde, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach aufgrund der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht die Verpflichtung bestanden habe, die projektsgemäß vorgesehenen Sicherheitsabstände einzuhalten, geht insofern ins Leere, da der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht jener Inhalt entnommen werden kann, der vom Berufungswerber dargestellt wird. Bereits in der Beweiswürdigung wurde dargelegt, warum die vom Berufungswerber dargestellte Ansicht nicht den Tatsachen entspricht. Des weiteren wurde auch von der zuständigen Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Hinblick auf die Sicherheitsabstände vorgeschrieben und wurde bei einer Überprüfung festgestellt, dass diese jedenfalls nicht eingehalten werden. Dem Bescheid über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. der Niederschrift, welche im Zuge der Überprüfung dieses Bescheides aufgenommen wurde, sind jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung in der Frage der Sicherheitsabstände zu entnehmen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich dieser Hinweis des Berufungswerbers daher als Schutzbehauptung dar, mit der er die Nichteinhaltung der festgelegten Abbaugrenzen zu rechtfertigen versucht. Insgesamt konnte aber der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht jene atypischen Umstände darstellen, die eine Annahme dahingehend zulassen würden, dass der Berufungswerber nicht zumindest fahrlässig gehandelt hat. Da der Berufungswerber somit sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, ist ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wird unter Zugrundelegung einer einschlägigen Vormerkung wegen Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes und dem Hinweis auf ein anhängiges weiteres Strafverfahren der vom Mineralrohstoffgesetz vorgegebene Strafrahmen in Höhe von 2.180 Euro beinahe zur Gänze ausgeschöpft. Des weiteren ist festzuhalten, dass sich die von der Erstinstanz angenommene Gefährdung von Arbeitnehmern weder aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt noch im Zuge des Berufungsverfahrens zutage getreten ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass nur rechtskräftige Vorstrafen straferschwerend wirken und deswegen im Zuge der Strafbemessung anhängige Strafverfahren nicht von Bedeutung sind, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass unter Zugrundelegung des vorgegebenen Strafrahmens eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe angemessen ist. In diese Überlegung wird auch mit einbezogen, dass der Berufungswerber fälschlicherweise davon ausgeht, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung seine Vorgehensweise rechtfertigt. Der Berufungswerber hat dabei übersehen, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung eine Rekultivierungsvorschrift für die Zeit nach dem Schotterabbau darstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass gegenständlich das Verschulden des Berufungswerbers nicht jenes Ausmaß erreicht, die es rechtfertigen würde, beinahe die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe zu verhängen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass nachteilige Folgen bislang durch die Unterschreitung der Sicherheitsabstände nicht eingetreten sind, erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf das nunmehr vorgesehene Maß zu reduzieren. Auch durch diese Geldstrafe wird dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen geführt und wird die Strafe damit auch dem Erfordernis der Spezialprävention gerecht. Die Strafe stellt aber auch jenes Maß dar, welches aus generalpräventiver Sicht für eine derartige Übertretung geboten ist.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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