Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163261/10/Br/Ps

Linz, 02.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M V, W, 40 L, vertreten durch Mag. W V, p.A. L, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.5.2008, Zl. VerkR96-6412-2007, nach der am 2.7.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil sie auf die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.01.2008, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen UU am 20.09.2008 um 07.47 Uhr in W auf der L bei km 18, in Fahrtrichtung S lenkte. Diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilte, da sie lediglich bekannt gab, dass die Firma "M" das Fahrzeug in Besitz gehabt hätte.

Als Tatort wurde die Gemeinde L, Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, 40 P und die Tatzeit 02.02.2008 zur Last gelegt.

 

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Am 26.9.2007 wurde von der Landesverkehrsabteilung Oö. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO festgestellt.

 

Der Zulassungsbesitzer Herr D H, gab Sie als Auskunftsperson an. Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.01.2008 als Auskunftsperson für die Lenkererhebung aufgefordert, binnen 2 Wochen bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen UU am 20.09.2008 um 07.47 Uhr in W auf der L bei km 18, in Fahrtrichtung S gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt, da Sie nur bekanntgaben, dass die Firma "M" das Fahrzeug in Besitz hatte.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2008 wurden Sie wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG bestraft. Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben. Sie führen an, dass Sie der Behörde den Namen und die Adresse der Firma "M" bekannt gaben, die im Besitz des Kraftfahrzeuges war.

 

Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Dies tat die Behörde mit Schreiben vom 6.12.2007, Darin wurde der Zulassungsbesitzer Herr D H, aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt hat oder welche Person darüber Auskunft erteilen kann. Aus § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass eine derartige Auskunft des Zulassungsbesitzers richtig und vollständig sein muss, ansonsten ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt. Herr H wurde auch darauf hingewiesen, dass die namhaft gemachte Auskunftsperson eine Auskunftspflicht trifft. Sie wurden als Auskunftsperson genannt und haben dies mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

In der Folge wurden auch Sie gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt/verwendet hatte. Die Lenkerauskunft der Behörde beschränkte sich lediglich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt/verwendet" hat. Aus der Anfrage war deutlich erkennbar, dass auf das "Lenken" oder aber auf das "Verwenden" des Kraftfahrzeuges abgestellt wurde.

Aus der von Ihnen erteilten Beantwortung ergibt sich somit keinesfalls - wie dies nach § 103 Abs 2 KFG erforderlich ist - jene einzelne Person, die das Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis VwGH vom 18.11.1992, ZI 91/03/0294). Wenn Sie auch gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 KFG das Lenken eines Kraftfahrzeuges einer Mehrzahl von Personen, überlassen dürfen und es daher zulässig ist, ein Kraftfahrzeug etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer beziehungsweise der Auskunftspflichtige, dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz KFG, über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen (VwGH vom 15.5.1990, ZI 89/02/0206).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass Sie der Lenkerauskunft schon deshalb nicht entsprochen haben, weil sie - selbst eine juristische Person (Firma) und nicht eine natürliche Person (Lenker) genannt haben, der sie das Fahrzeug zur Verwendung überließen. Die Unterlassung der Angabe des Lenkers machte Ihre Auskunft unvollständig. Es ist daher rechtlich unerheblich, dass Sie der Behörde in Ihrer Auskunft eine Firma zur weiteren Erteilung der Lenkerauskunft angaben. Dadurch haben Sie den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 leg. cit. erfüllt.

 

Wer den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1976 zuwiderhandelt begeht gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Da sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, war mit Bestrafung vorzugehen und wird gegen Sie eine Geldstrafe von € 200,- verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter; Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen und nachfolgend ausgeführten Berufung:

"Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.5.2008, Gz: VerkR96-6412-2007 Berufung und beantrage das Verfahren einzustellen.

 

Begründung:

 

Im Straferkenntis der BH Urfahr-Umgebung wird mir vorgeworfen, dass ich § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt habe, indem ich die gewünschte Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe, da ich nur bekannt gegeben habe, dass die Fa. M das Fahrzeug in Besitz hatte.

 

Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen und auch nicht den Rechtsvorschriften. Ich habe der gegenst. Behörde, Name und Adresse rechtzeitig bekannt gegeben. Herr D H, W, 40 L hat die Lenkerauskunft innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zur Post gegeben. Die BH Urfahr-Umgebung hat daraufhin die Lenkererhebung bei der Fa. M in 40 L, L eingeleitet und auch durchgeführt. Die Fa. M hat die Auskunft ordnungsgemäß erteilt.

 

Beweis: Akt der BH Urfahr-Umgebung Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der M, Mag. W V, L, 40 L.

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen" Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen,. treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück

 

Somit sind als Inhalt der Auskunftserteilung zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich primär die Bekanntgabe der Person, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann, wobei nach ständiger Rechtssprechung Name und Anschrift ausreichen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses führt die BH Urfahr-Umgebung an, dass aus ihrer Anfrage  deutlich erkennbar war, dass auf das Lenken oder Verwenden des Kraftfahrzeuges abgestellt wurde und ich verpflichtet bin eine natürliche Person bekannt zu geben und die Bekanntgabe einer juristischen Person unzulässig sei.

 

Diese Rechtsansicht  widerspricht zur Gänze dem KFG. Primär sieht das KFG ja vor, dass wenn die Lenkerauskunft nicht erteilt werden kann, dass die Benennung der Person, welche die Auskunft erteilen dann zulässig ist. Eine Differenzierung in natürliche oder juristische Personen sieht das KFG nicht vor.

 

Im Straferkenntnis ist weiters nicht angeführt, dass ich auch die Adresse der Firma bekannt gegeben habe. Da aber die BH Urfahr-Umgebung wie bereits ausgeführt die Lenkererhebung bei der Fa. M eingeleitet hat, ergibt sich zweifellos und logisch nachvollziehbar, dass ich die Verpflichtung im Rahmen der Lenkererhebung voll nachgekommen bin. Meine Angaben waren so einfach, nachvollziehbar und korrekt, dass selbst die BH Urfahr-Umgebung ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen konnte.

 

Dazu muss noch festgestellt werden, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

In Anbetracht des Straferkenntnisses, kann - jedenfalls unter Berücksichtigung des erwähnten .Grundsatzes "in dubio pro reo" - nicht erwiesen werden, dass ich die Auskunft tatsächlich nicht erteilt habe, weil schon in der Strafverfügung angeführt ist, dass meine schriftliche Auskunft bei der zuständigen Behörde rechtzeitig eingetroffen ist. Gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Ich beantrage daher das Strafverfahren einzustellen.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes, sowie durch Einvernahme des Zulassungsbesitzers D H und  des Mag. V als Zeugen. Letzterer war gleichzeitig von dessen Tochter, der Berufungswerberin, zum Einschreiten in diesem Verfahren bevollmächtigt. Ein(e) Vertreter(in) der Behörde erster Instanz nahm in entschuldigter Weise an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Gegen den Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges erging vorerst im Zusammenhang mit einer auf Radarbildoffenbarung von einem jüngeren männlichen Lenker am 20.9.2007 um 07:47 Uhr  auf der L, in W, bei Strkm. 18. begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung.

Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Person im Fahrzeug befinden dürfte, wobei Umrisse des Kopfes des Lenkers auf eine jüngere männliche Person schließen lässt. Eine exaktere Bildauswertung könnte den Lenker durchaus noch identifizierbar machen.

Die Strafverfügung wurde vom Zulassungsbesitzer H mit dem Hinweis beeinsprucht wonach sein Fahrzeug zu dieser Zeit abgestellt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund muss der Wahrheitsgehalt seiner nachfolgenden Lenkerauskunft zumindest als zweifelhaft bezeichnet werden.

Die an ihn sodann ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.11.2007 mit einer Ladung zur Behörde für den 5.12.2007 beantwortete er mit dem vermutlich irrtümlich als mit "7.11.2007" datierten Schreiben dahingehend, dass er den Termin nicht einhalten haben können, weil er dieses Schreiben erst am 6.12.2007 erhalten habe.

Die Behörde erster Instanz richtete demnach noch am 6.12.2007 an ihn die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG.

Diese wurde von ihm mit dem Inhalt beantwortet, dass Frau M V die Auskunft erteilen könne. Auch sie konnte folglich diese Auskunft nicht erteilen und mit Schreiben vom 29.1.2008 die Firma ihres Vaters "als jene die das KFZ im Besitz gehabt habe".

Wie sich im Verlaufe dieses Verfahrens herausstellte und insbesondere Herr H u. Mag. V auch zeugenschaftlich bestätigten, ist die Berufungswerberin die Lebensgefährtin des Zulassungsbesitzers und Sekretärin in der von ihrem Vater Mag. V geführten "M", pA L, 40 L, welche von letztlich als jene juristische Person benannt wurde, welche das Fahrzeug im Besitz gehabt hätte. Vermeintlich wollte damit gesagt sein, dass die Firma wiederum zur Auskunftsteilung in der Lage sei.

 

Auch das war wieder nicht der Fall, weil letztlich diese Firma durch deren Verantwortlichen Mag. Vovsik ihrerseits eine angeblich ungarische Partnerfirma benannte welcher das Fahrzeug überlassen gewesen sein sollte.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen Mag. V die Situation dahingehend dargestellt, dass drei Personen von dieser Firma auf Geschäftsbesuch waren, wobei diesen – ohne namentliche Zuordnung – das Fahrzeug überlassen worden sei.

Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist evident, dass hier offenbar schon die Auskunft des Zulassungsbesitzers, wonach seine Lebensgefährtin zur Auskunftserteilung  in der Lage gewesen wäre, unrichtig war. Wie der Zeuge selbst angab hat er sich in Zusammenhang mit der an ihn ergangene Aufforderung, nachdem er sich offenbar bereits zu der ihm durch die Strafverfügung zur Last gelegten StVO-Übertretung unrichtig verantwortete, seine Lebensgefährtin zur damaligen Lenkereigenschaft nicht befragte. Dazu wäre jedoch er als Zulassungsbesitzer nicht nur verpflichtet, sondern wäre es ihm wohl nur unschwer zuzumuten gewesen jene Person zu befragen welcher er das Fahrzeug offenbar überlassen haben wollte.

Das dies innerhalb Lebensgefährten naheliegend wäre bedarf keiner weiteren Ausführung. Dass dies nicht geschehen ist lässt jedenfalls den Schluss zu, dass seitens des Zulassungsbesitzers und seines näheren sozialen Umfeldes gezielt die Ausforschung des Lenkers verhindert werden sollte.

Wenn das Fahrzeug hier offenbar der Firma des Vaters seiner Lebensgefährtin überlassen wurde, ist alleine schon dies der Beweis, dass die Auskunft, wonach seine Lebensgefährtin die Auskunft erteilen hätte können, offenbar ganz bewusst als unrichtig in Kauf genommen wurde.  Daran ließen die Aussagen der anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen kaum einen Zweifel aufkommen.

Mit Blick darauf musste der Berufungswerberin in deren Verantwortung gefolgt werden, weil offenbar die Angabe ihres Lebensgefährten gegenüber der Behörde, sie könne die Auskunft erteilen, unrichtig war. Der Zulassungsbesitzer gab als Zeuge an und darin konnte ihm gefolgt werden, dass er seine Lebensgefährtin nicht fragte ob sie dazu überhaupt in der Lage wäre.

Daher war die Auskunft des Zulassungsbesitzers offenbar unrichtig und wäre nur er als Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs.2 KFG zu belangten gewesen und nicht die von ihm fälschlich zur Auskunftserteilung vorgeschobene Lebensgefährtin.

Das dahinter nur unschwer eine abgesprochene Vorgehensweise zur Vereitelung des dem § 103 Abs.2 KFG zu Grunde liegenden Verfolgungsziels vermutet werden muss liegt nahe. Die Behörde erster Instanz tätigte jedoch keine Ermittlungen im Hinblick auf die Angaben des Zulassungsbesitzers.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten  Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ‑ im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ‑ zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er  die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht,  diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne  entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

 

 

5.1. Aus § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass eine derartige Auskunft des Zulassungsbesitzers richtig und vollständig sein muss, ansonsten der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt ist (Hinweis auf VwGH vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194, mwH). Wenn ein auskunftspflichtiger Zulassungsbesitzer in seiner  Lenkerauskunft schon deshalb nicht entspricht, weil er etwa – selbst wenn man dies als Namhaftmachung von Auskunftspersonen im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG 1967 einstuft –zwei Personen benennt, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden sein soll und er schon deshalb den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 leg. cit. erfüllte (vgl. VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0206), trifft dies umso mehr zu, wenn die von ihm als zur Auskunftserteilung in der Lage befindlichen Person dazu offenbar nicht in der Lage ist.

In der hier im Ergebnis zu beurteilen gewesenen "Delegierung" dieser Pflicht durch den Zulassungsbesitzer wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2000, Zl. 98/02/0256 nicht übersehen, worin dieser ausgesprochen hat, dass das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Dies ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Regime des § 103 Abs.2 KFG 1967, dass primär der Aus­kunfts­pflichtige als Normadressat, entweder unmittelbar den tatsächlichen Lenker oder denjenigen zu benennen hat, der der Behörde den Lenker ach tatsächlich bekannt geben kann (h. Erk. 12. September 2005, VwSen-160733/6/Br/Gam, mit Hinweis auf VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065); diese Judikatur darf  nicht so verstanden werden, dass der in der Kette Letzt- oder Zwischengenannte die Folgen einer wahrheitswidrigen Angabe des Zulassungs­besitzers,  letztendlich auch dann zu tragen hätte, wenn dieser diese Angabe wider besseren Wissens machte. Damit würde gleichsam eine gesetzliche Pflicht gleichsam beliebig delegierbar sein.

Demnach darf wohl nur eine Person als Auskunftsperson benannt werden, bei der er unter voraussehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese – gegebenenfalls nach Ermittlungen - tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen. Hat der Zulassungsbesitzer etwa die Gewahrsame am Kraftfahrzeug einer anderen Person übertragen, so kann er diese grundsätzlich als Auskunftsperson angeben. Wenn er offenbar mit seiner Lebensgefährtin darüber gar nicht gesprochen hat und er offenbar der Firma ihres Vaters die Gewahrsame übertragen hat, kann davon nicht die Rede sein.

Für die Nichterteilung der Auskunft kann daher die Berufungswerberin in diesem Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden (vgl. insb. auch UVS Salzburg v. 24.1.2006, 7/13177/6-2006, mit Hinweis auf VwGH 11.05.1990, 89/18/0178; VwGH 28.6.1991, 91/18/0071).

Die Berufungswerberin ist daher hier im Ergebnis mit ihrem Vorbringen im Recht, weil ihr nicht gleichsam mit einem willkürlichen Hinweis ihres Lebensgefährten die Pflicht nach § 103 Abs.2 KFG übertragen werden konnte.

Die Behörde erster Instanz hätte daher spätestens zum Zeitpunkt als die Berufungswerberin bekannt gab die Lenkberechtigung nicht erteilen zu können, diese in einem entsprechenden Beweisverfahren zu überprüfen gehabt. Jedenfalls durfte nicht einfach der ungeprüfte Schluss gezogen werden, dass auf die vom Zulassungsbesitzer benannte Person die Auskunftspflicht ohne wenn und aber übergegangen wäre.

Das sie hier allenfalls ein zu vermutendes System einer gezielt herbeizuführen versuchten Verschleierung des verantwortlichen Lenkers durch die mehreren Verweise mitgetragen hätte, könnte  einerseits die offenkundig schon ursprünglich falsche Auskunft ihres Lebensgefährten nicht legalisieren, andererseits konnte damit nicht die rechtliche Verpflichtung seitens des Zulassungsbesitzers übertragen gelten. Zuletzt belegt  das vorliegende Beweisergebnis auch keineswegs ein Verschulden betreffend die von ihr erstattete "Negativmeldung".

Eine Bestrafung erweist sich vor diesem Hintergrund damit auch mangels eines nachgewiesenen Verschuldens als rechtlich unhaltbar, sodass nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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