Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163182/9/Sch/Ps

Linz, 11.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. am, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-24281-2007, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 146 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-24281-2007, wurde über Herrn E H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 3. November 2007 um 08.00 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauptstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kfz fällt, war, da ihm diese mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. August 2007, Zl. VerkR 21.624-2007, entzogen worden war.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Hiebei wurde jener Polizeibeamte, der die relevanten Wahrnehmungen außerdienstlich gemacht hat, zeugenschaftlich einvernommen. Vorweg ist festzuhalten, dass dieser einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht hat.

Demnach habe er zum Vorfallszeitpunkt den ihm schon seit längerem persönlich bekannten Berufungswerber zum oben angeführten Zeitpunkt in Seewalchen a.A. auf der Hauptstraße beim Lenken eines Pkw, von dem er wusste, dass dies das Fahrzeug des Vaters des Berufungswerbers war, beobachtet. Diese Wahrnehmung habe er aus geringer Entfernung gemacht. Es bestehe für den Zeugen kein Zweifel, dass der Berufungswerber und keine andere Person Fahrzeuglenker gewesen sei.

Er habe, da er ja nicht im Dienst gewesen sei, telefonisch seine Kollegen bei der zuständigen Polizeiinspektion informiert, eine Ausforschung bzw. Anhaltung des Berufungswerbers sei aber nicht möglich gewesen.

 

Bei der Verhandlung vor Ort wurde vom Zeugen die sich ihm damals darstellende Situation demonstriert. In der Zusammenschau dieser Beweisergebnisse kann auch für die Berufungsbehörde kein Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber – ihm war zum Vorfallszeitpunkt unbestrittenerweise die Lenkberechtigung entzogen – Fahrzeuglenker gewesen ist. Die Schilderungen des Zeugen konnte weder der Berufungswerber selbst durch seine Angaben, wonach er zum Vorfallszeitpunkt in einem Autobus in Richtung Vöcklabruck mitgefahren sei, noch durch jene seines Vaters, dessen Einvernahme auf Wunsch des Berufungswerbers bei der Verhandlung erfolgt ist, entkräften. Bekanntlich kann sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten und eine ihm günstig erscheinende Aussage machen. Diese ist angesichts der Zeugenaussage des erwähnten Polizeibeamten aber nicht als glaubwürdig anzusehen. Zu den Angaben des Vaters des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass dieser zum Aufenthalt des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt keinerlei Erinnerung hatte. Er vermeinte lediglich, er könne sich nicht vorstellen, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Somit konnte auch aus dieser Zeugenaussage für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen werden.

 

Bei der in der Anzeige angeführten unzutreffenden Farbe des verwendeten Fahrzeuges handelt es sich um ein nicht entscheidungsrelevantes Detail und ist die Erklärung des Polizeibeamten mit einem Übermittlungsfehler durchaus plausibel. Keinesfalls ist damit ein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen an sich begründet (vgl. dazu VwGH 29.01.1992, Zl. 92/02/0071).

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 726 Euro bis 2.180 Euro.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro kann de facto als Verhängung der Mindeststrafe, wenn auch geringfügig nach oben gerundet, angesehen werden. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe wäre nur bei einem Anwendungsfall des § 20 VStG, also dem außerordentlichen Milderungsrecht, geboten. In diesem Fall müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Allerdings kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Aus diesem Grund kann es auch keine Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe geben. Andere Strafzumessungskriterien können nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber durch die Vorschreibung einer gesetzlichen Mindeststrafe, die hier auch verhängt wurde, eine – von § 20 VStG abgesehen – nicht zu unterschreitende Strafuntergrenze vorgibt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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