Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163255/8/Sch/Bb/Ps

Linz, 14.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, geb., O, vom 2.6.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.5.2008, GZ VerkR96-1217-2008-BS, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.5.2008, GZ VerkR96-1217-2008-BS, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 9.3.2008 um 17.44 Uhr, als Lenker des Pkw, M, s, Kennzeichen  bei Beginn der Dämmerung nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt zu haben, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag erster Instanz in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 21.5.2008, richtet sich die am 2.6.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Ergebnis vor, die Tatzeit vom 9.3.2008, 17.44 Uhr sei nicht korrekt. Der Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung sei 17.15 Uhr gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt keine Dämmerung geherrscht. Um 17.44 Uhr sei er beim Polizeiposten Ottensheim zum Alkotest gewesen und müsste dies normal vom ausführenden Polizisten nachweisbar sein. Zu seinen Beweisen könne er einen Einzelgesprächsnachweis vorlegen, der beweise, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung um 17.15 Uhr seine Freundin verständigt habe, um ihr mitzuteilen, dass er sich wegen einer Verwaltungsübertretung verspäte. Weiters könne seine Freundin dies bestätigen, da sie um diese Zeit von ihren Eltern zu Fuß nach Hause gegangen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

4.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Laut der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim vom 9.3.2008 und den im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahmen vom 14.6.2008 und 4.7.2008 wurde vom Anzeigeleger AI G A dienstlich wahrgenommen, dass der nunmehrige Berufungswerber, Herr C H, in Walding, auf der B 127, km 14,590, zum angegebenen Tatzeitpunkt um 17.44 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  lenkte, wobei er trotz Beginn der Dämmerung nicht die vorgeschriebenen Schweinwerfer und Leuchten eingeschaltet hatte.

 

5.2. Im vorliegenden Fall machte der Berufungswerber geltend, der Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung sei 17.15 Uhr und nicht 17.44 Uhr gewesen. Zu dieser Zeit habe noch keine Dämmerung geherrscht. Laut Angaben des Anzeigelegers erfolgte die Feststellung betreffend nicht eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung jedoch um 17.44 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits Dämmerung geherrscht; alle anderen von ihm wahrgenommen Fahrzeuglenker seien bereits mit Licht unterwegs gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen zugebilligt werden, die Tatzeit der Begehung einer Verwaltungsübertretung sowie, ob und welche Verhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen, mit Sicherheit feststellen zu können. Überdies kann von ihm erwartet werden, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen auch richtige Angaben macht. Damit ist nach Auffassung der Berufungsinstanz insbesondere im Hinblick auf die mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmenden Stellungnahmen des Anzeigelegers als erwiesen anzusehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung tatsächlich zum angegebenen Tatzeitpunkt um 17.44 Uhr am angegebenen Tatort stattgefunden hat und zu diesem Zeitpunkt bereits Dämmerung geherrscht hat. Dem Berufungswerber ist es damit nicht gelungen, die dienstlich wahrgenommene Übertretung zu entkräften. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich der Zugrundelegung der oben dargelegten Sachlage.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. § 99 Abs.1 KFG normiert, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten sind, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

6.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Tatzeit um 17.44 Uhr am 9.3.2008 war, zu diesem Zeitpunkt bereits Dämmerung herrschte, der Berufungswerber jedoch an dem von ihm gelenkten Pkw, Kennzeichen die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet hatte. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der zur Last gelegte Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

6.3. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts als nicht geringfügig anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, besitzt an Vermögen eine Eigentumswohnung und hat keine Sorgepflichten.

 

Der Berufungswerber ist, bezogen auf den gegenständlichen Vorfallszeitpunkt, nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind mehrere rechtskräftige – jedoch keine einschlägige(n) - Verwaltungsübertretungen evident. Mildernd ist daher kein Umstand zu werten, erschwerende Umstände liegen ebenso nicht vor.

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Berufungswerber selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsinstanz zu der Auffassung, dass die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 50 Euro durchaus als schuld- und tatangemessen betrachtet werden kann, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu 5.000 Euro reicht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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